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Lexikon

Begriff Definition
Namenaktien

Die Namenaktie lautet auf den Namen des Aktionärs. Sie ist ein Order-Papier.
Der Namenaktionär hat die gleichen Rechte wie der Besitzer von Inhaberaktien, mit zwei Vorbehalten:
Zusätzlich zur Übergabe bedarf es bei der Namenaktie einer schriftlichen Abtretungserklärung (Indossament oder Zession) des Verkäufers. Bei kotierten Gesellschaften wird diese Formalität in der Praxis dadurch überbrückt, dass der Aktionär der Bank eine Übertragungsvollmacht erteilt, in der Regel bereits auf dem Eintragungsformular. Beim Verkauf kann dann die Bank die Abtretungserklärung ausfüllen. Damit erhält der neue Aktionär sämtliche Vermögensrechte.
Seine Mitwirkungsrechte kann der Erwerber jedoch erst ausüben, wenn er in das Aktienbuch (eigentlich ein 'Aktionärs'-Buch) der Gesellschaft eingetragen worden ist. Dadurch hat die Gesellschaft jederzeit eine weitgehende Kontrolle über den Aktionärskreis.

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