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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

Es wurden 33 Einträge gefunden
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Lexikon

Begriff Definition
Barprämie

Prämie, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird (Bruttoprämie plus Zuschläge abzüglich allfälliger Rabatte).

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Barwert

Der bei Vertragsabschluss mittels des Technischen Zinssatzes diskontierte Betrag sämtlicher künftiger Zahlungen des Kunden bzw. Leistungen des Versicherers.

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BB

Abkürzung für "Besondere Bedingungen" (zu den AVB)

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Begünstigte/r

Person, die im Rahmen einer Begünstigung als anspruchsberechtigt hinsichtlich des Versicherungsanspruchs bezeichnet wird.

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Begünstigung

Die Begünstigung ist eine Verfügung über den Versicherungsanspruch. Sie stellt eine besondere versicherungsrechtliche Institution dar. Eine Begünstigung ist nur in der Personenversicherung möglich. Die Begünstigung ist grundsätzlich unabhängig vom Erbrecht. Der Versicherungsnehmer ist befugt, einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen (Art. 76 Abs. 1 VVG). Der Begünstigte wird dadurch aber keineswegs Vertragspartei. Er schuldet deshalb auch keine Prämien (Leben), hat aber im Versicherungsfall verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen, da er Anspruchsberechtigter ist. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung, die er ausgesprochen hat, jederzeit widerrufen, sofern er auf das Widerrufsrecht nicht verzichtet hat (Art. 77 Abs. 2 VVG). Begünstigt werden können sowohl natürliche wie juristische Personen oder beliebige Institutionen. Die Begünstigung wird normalerweise bereits im Antrag festgelegt und von dort in die Police übernommen. Oft enthalten auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Begünstigungsregel, die gilt, falls nichts anderes bestimmt wird. Besteht keine Begünstigung, so fällt beim Tod des Versicherten die Versicherungsleistung in die Erbmasse. Da die Begünstigung entscheidend ist für die Leistung im Ereignisfall und zu den besonderen rechtlichen Privilegien der Lebensversicherung im Bereich der Familien-Vorsorge gehört, lohnt es sich, diese mit dem Lebensversicherungsfachmann offen und gründlich zu besprechen und von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob sie noch den Vorstellungen und Bedürfnissen im gegenwärtigen Zeitpunkt entspricht. In der beruflichen Vorsorge und in der gebundenen Selbstvorsorge wie auch bei Freizügigkeitspolicen ist die Begünstigung nur beschränkt möglich.

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Begünstigungsklausel

Verfügung des Versicherungsnehmers, an wen Todesfall- und allenfalls auch Erlebensfalleistungen auszurichten sind.

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Beirat

Der Beirat kann als "Vormund minderen Grades" bezeichnet werden. Er wird einer Person zum Schutz ihrer Vermögensinteressen zur Seite gestellt, deren Handlungsfähigkeit damit teilweise eingeschränkt wird. Ein Beirat ist zu bestellen, wenn eine schutzbedürftige Person ihre wirtschaftliche Existenz oder die ihrer unterstützungsberechtigten Angehörigen gefährdet.

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Beistand

Ein Beistand wird bestellt, wenn einer Person für bestimmte Rechtsgeschäfte oder zur Vermögensverwaltung eine Hilfsperson zur Seite gestellt werden muss. Der verbeiständeten Person verbleibt indessen die volle Handlungsfähigkeit.

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Belehnung

Bezug einer Vorauszahlung zu lasten der Versicherungsleistungen im Rahmen des Rückkaufswertes. Diese Vorauszahlung muss jährlich vorschüssig verzinst, aber nicht zwingend zurückbezahlt werden. Wird sie es nicht, so zieht man die Belehnung/den Vorbezug/die Vorauszahlung bei Fälligkeit der Leistung vom frei werdenden Betrag ab.

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Beraubung

Beraubung ist eine Art des Diebstahls. Dabei wird unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (je nach AVB) ein Diebstahl begangen. Als Beraubung gilt auch Diebstahl, der bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall des Opfers begangen wird.

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