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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

Es wurden 31 Einträge gefunden
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Lexikon

Begriff Definition
Pfändung

Amtliche Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte des Schuldners aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, die letztlich der Sicherstellung eines Anspruchs des Gläubigers dient.

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Pflichtteil

Derjenige Teil des Vermögens, über das der Erblasser testamentarisch nicht verfügen kann.

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Police

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit "Police" der Versicherungsvertrag bezeichnet.Die Police dient als Beweisurkunde für den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Sie ist kein Wertpapier und nicht Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherung.

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Pool

Um die Versicherungskapazität für besondere Risiken zu vergrössern, schliessen sich mehrere Versicherer in einem sogenannten Pool zusammen, an dem sie mit einer bestimmten Quote beteiligt sind. Überschüsse und Verluste werden auf die Mitglieder des Pools nach Massgabe ihrer Quoten verteilt (Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken, Schweizer Pool für die Luftfahrtversicherungen, Schweizer Elementarschaden-Pool, Pool Schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften für Freizügigkeitspolicen).

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Prämie (Leben)

Die Prämie ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer. In der Lebensversicherung ist normalerweise (im Gegensatz zu anderen Versicherungen) die Höhe der Prämie für die ganze Vertragsdauer garantiert. Die Prämie wird für eine ganze Versicherungsperiode geschuldet, die im Zweifelsfall den Zeitraum eines Jahres umfasst. Die Parteien können jedoch kürzere Versicherungsperioden vereinbaren. Es ist auch möglich, dass der Versicherungsnehmer seine Gegenleistung durch eine einmalige Prämienzahlung (Einmalprämien, Einmaleinlage) erbringt. Dies ist nicht mit dem Prämiendepot zu verwechseln.  Die unterjährige Periode bedingt einen Prämienzuschlag, da die Preiskalkulation auf vorschüssiger Jahresprämie beruht. Endet der Versicherungsvertrag vorzeitig wegen Kündigung, durch Rücktritt oder von Gesetzes wegen, kann der Versicherer die Prämie für die ganze laufende Versicherungsperiode beanspruchen.

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Prämie (Nicht-Leben)

Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt. Die Prämie besteht aus drei Teilen: dem Risikoteil, dem Kostenteil und dem Gewinnteil. Die Prämie ist grundsätzlich für eine ganze Versicherungsperiode (12 Monate) geschuldet, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten, z. B. monatliche Zahlung, Einmaleinlage möglich sind.

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Prämienanpassungsklausel

Das VVG und die AVB sehen vor, dass die Versicherungsgesellschaften die Prämien und Selbstbehalte auch während der Vertragsdauer anpassen können. Der Versicherungsnehmer hat dabei ein Kündigungsrecht.

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Prämienbefreiung

Die Parteien können im Versicherungsvertrag die Befreiung der Prämienzahlungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit des Versicherten vorsehen. Technisch entspricht die Prämienbefreiung einer Erwerbsausfallsrente in Höhe der Prämie. Es gelten daher die entsprechenden Regeln für die Leistungspflicht des Versicherers. Die Prämienbefreiung im Todesfall bei einer Versicherung auf mehrere Leben erlaubt den mitversicherten Personen die prämienfreie Weiterführung des Vertrages.

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Prämiendepot

Das Prämiendepot ist ein Konto bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft. Es dient der Vorauszahlung eines Teiles oder aller künftiger Prämien. Das Depot ist ein Guthaben des Versicherungsnehmers und wird deshalb verzinst. Die Prämien werden jeweils bei Fälligkeit abgebucht. Das Depot kann während der Vertragsdauer weiter geäufnet werden, jedoch nicht über den für die restlichen Prämien nötigen Bestand hinaus (unter Berücksichtigung des Zinses). Reicht das Depot nicht zur Deckung der Prämien bis zum Ablauf der Prämienzahlungsdauer, so muss die laufende Prämienzahlung wieder aufgenommen oder das Depot erhöht werden. Stirbt die versicherte Person vorzeitig oder wird sie erwerbsunfähig und hat Prämienbefreiung mitversichert, so wird der nicht verbrauchte Teil des Depots zusätzlich zur Versicherungsleistung zurückerstattet. Dasselbe gilt auch, wenn bei Ablauf der Versicherung ein Restbetrag auf dem Depot verbleibt. Der Zinsertrag aus dem Prämiendepot ist verrechnungssteuerfrei. Er unterliegt jedoch der Einkommenssteuer. Der Saldo des Prämiendepots ist als Vermögen zu deklarieren. Das Depot kann (unwiderruflich) nur zur Bezahlung der Prämien benutzt werden. Ein vorzeitiger gänzlicher oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich. Einige Gesellschaften bieten die Möglichkeit, ein widerrufliches Depot (Prämienkontokorrent) zu errichten. Dieses dient grundsätzlich dem gleichen Zweck, im Unterschied zum Prämien(sperr)depot können aber auch Rückzüge getätigt werden. Es wird daher steuerlich wie ein entsprechendes Bankkonto behandelt. Seine Erträge unterliegen also auch der Verrechnungssteuer.

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Prämienfreier Teil

Die Versicherungssumme kann aus einem prämienpflichtigen und einem prämienfreien Teil bestehen. Für den prämienfreien Teil muss der Kunde keine Prämien bezahlen. Entweder ist der prämienfreie Teil zu Beginn der Versicherung mittels einer Einmaleinlage oder während der Laufzeit infolge technischer Änderung (Teilreduktion) errichtet worden.

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