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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Lexikon

Begriff Definition
Prämienfreistellung

Durch die Prämienfreistellung einer Versicherung wird die Versicherungssumme reduziert und alle Zusatzversicherungen erlöschen. Technisch wird der im Zeitpunkt der Prämienfreistellung vorhandene Rückkaufswert als Einmaleinlage für eine Versicherung mit den vorhandenen technischen Daten verwendet. Aus dieser Berechnung resultiert die prämienfreie, reduzierte Versicherungssumme, welche der Kunde per Ablauf (je nach Tarif auch beim Tode) erhält. Der Kunde zahlt vom Moment der Prämienfreistellung an keine Prämien mehr für seinen Vertrag. Ausgelöst wird die Prämienfreistellung durch Kundenwunsch oder Nichtbezahlung der Prämien. Voraussetzung: Die Versicherung muss rückkaufsfähig sein.

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Prämienkonto
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Prämienprimat

Bei Prämienprimat werden die versicherten Leistungen aufgrund der geleisteten Beiträge anhand der Tarife errechnet. Die Beiträge müssen klar definiert sein, zum Beispiel in Prozenten des versicherten Lohnes oder seltener in absoluten Frankenbeträgen.

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Prämienrückgewähr

Die Prämienrückgewähr trifft man vor allem bei den Altersrenten an. Sie bedeutet, dass beim Tode der versicherten Person die eingezahlten Prämien (Leben) bzw. Einmalprämien (ohne Zins) abzüglich allenfalls bereits bezogener Renten, an die im Vertrag begünstigte Person (Begünstigung) zurückbezahlt werden. Prämienrückgewähr kennt man aber auch in der Erlebensfall-Versicherung. Beim Tod der versicherten Person werden die bis dahin eingezahlten Prämien, ebenfalls ohne Zins, zurückerstattet.

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Prämiensatz

Prämie, die für die Leistung Fr. 1.- bezahlt werden muss.

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Prämiensperrdepot

siehe Prämiendepot

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Prämienzahler

Als Prämienzahler wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche dem Versicherer die Prämien (Nicht-Leben) bezahlt. In der Regel ist der Prämienzahler identisch mit dem Versicherungsnehmer.

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Privat-Haftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten gegen Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen ihn erhoben werden. Geschützt ist der Versicherte als Privatperson, als Familienvater, als Hundehalter, als Wohnungsmieter, Wehrmann und Sportausübender usw. Ausgeschlossen sind Schäden, die der Versicherte als Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verursacht.

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Privatbankier

Ein Privatbankier ist ein Unternehmer des privaten Bankgewerbes, der mit eigenem Kapital, unbeschränkter Haftung seines Gesamtvermögens (Geschäfts- und Privatvermögen) und alleiniger Entscheidungsbefugnis (ohne übergeordnete Organe wie Generalversammlung oder Verwaltungsrat) Bankgeschäfte betreibt.

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projiziertes Altersguthaben

Das hypothetische Altersguthaben im reglementarisch vorgesehenen Schlussalter, für das projizierte Altersguthaben wird davon ausgegangen, dass sich die Verhältnisse im Berechnungszeitpunkt bis zum Schlussalter nicht verändern (insbesondere Lohnhöhe, Koordinationsabzug, Verzinsung).

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