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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Lexikon

Begriff Definition
Vermögensschäden

Ein Vermögensschaden ist weder Sachschaden noch Personenschaden, sondern ein Schaden der durch die Einbusse von Einkommen oder Vermögen entsteht (Lohnausfall, entgangener Gewinn, Einkommenseinbusse, Umsatzverlust). Er kann auch als Folge eines Personen- oder Sachschadens auftreten. Gemäss SVG ist er nur dann versichert.

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Vermögensversicherung

Neben den Sachversicherungen und den Personenversicherungen gibt es die Gruppe der Vermögensversicherungen. Sie übernehmen Vermögensverluste und -einbussen infolge eines versicherten Ereignisses (z.B.: Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung).

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Verrechnungssteuer

Steuer auf Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden: 35%), Renten (15%) und Kapitalleistungen aus Versicherung (8%). Sie ist vom Leistenden (Bank, Versicherung) direkt an den Fiskus abzuliefern. Wenn der Empfänger der Leistung die Leistung in der Steuererklärung deklariert, wird die erhobene Verrechnungssteuer zurückerstattet. Von diesem Prinzip (Erhebung der Steuer bei Auszahlung der Leistung und Rückerstattung bei Deklaration der Leistung) wird bei Versicherungsleistungen abgewichen. Ein Abzug der Verrechnungssteuer bei der Auszahlung der Leistung erfolgt nur dann, wenn die Ausrichtung der Leistung gemäss ausdrücklicher Anweisung des Leistungsempfängers nicht dem Fiskus (Eidgenössische Steuerverwaltung) gemeldet werden darf.

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Verschulden

Als Verschulden wird ein rechtlich tadelnswürdiges, menschliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) bezeichnet, das Ursache eines Schadens ist.

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Verschuldenshaftung

Als Verschuldenshaftung bezeichnet man diejenige Art der Haftung, bei welcher man für einen selbst verschuldeten Schaden einstehen muss. Vorausgesetzt wird immer ein persönliches Verschulden. Im Obligationenrecht heisst es: "Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet."

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Versicherer

Versicherer ist jene Vertragspartei, welche sich dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, im Versicherungsfall Leistungen zu erbringen.

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Versicherte Person

Als versicherte Person wird diejenige Person bezeichnet, auf deren Leben der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird. Die versicherte Person muss der Gesellschaft über ihren Gesundheitszustand Auskunft geben und den Versicherungsantrag mit dem Versicherungsnehmer zusammen unterschreiben. Anderseits entstehen für die versicherte Person aber weder Rechte noch Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag.

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Versicherter

Der Versicherte ist der Vertragspartner des Versicherers. Er bezahlt die Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben) und erhält dafür von der Versicherung die im Versicherungsvertrag vereinbarte Gegenleistung.

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Versichertes Gebiet bei Umzug

Als "versichertes Gebiet" werden während des Umzuges die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven Büsingen und Campione verstanden.

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Versicherung

siehe Versicherer.

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