Versicherungsglossar

Begriffe aus der Welt der Versicherungen

Es wurden 438 Einträge gefunden
Suche nach Begriffen

Lexikon

Begriff Definition
Anrechenbarer Lohn
Der dem Vorsorgeplan zugrundeliegende effektiv versicherte Lohn. Siehe koordinierter Lohn.
Zugriffe - 207
Anrechnungswert

"Innerer Wert" einer Police an einem bestimmten Stichtag nach Abzug der für das Risiko und Verwaltung getragenen Kosten.

Zugriffe - 207
Anspruch

Von Anspruch auf Schadenersatz wird gesprochen, wenn ein Geschädigter den Ersatz eines Schadens einfordern kann.

Zugriffe - 449
Antrag

Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung eines Vertrages. Mit ihr erklärt der Antragsteller seinen Abschlusswillen, und zwar endgültig (verbindlich): Er erklärt seinen Geschäftswillen, einen Vertrag abzuschliessen, derart, dass es für das Zustandekommen des Vertrages nur noch der zustimmenden Gegenerklärung (der Annahme) des Empfängers bedarf. Der Antrag für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geht normalerweise vom Versicherungsinteressenten (dem zukünftigen Versicherungsnehmer) aus. Er muss alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (versicherte Gefahr, versicherter Gegenstand, Versicherungsleistung, Prämie(Leben) oder Prämie (Nicht-Leben), Beginn und Dauer der Versicherung, Punkte, die von den Parteien zusätzlich als wesentlich bezeichnet werden) enthalten. Daneben muss er diejenigen Angaben enthalten, die es dem Versicherer ermöglichen, sich Angaben über die individuelle Beschaffenheit des in Frage stehenden Risikos / Gefahr zu machen. Sie dienen der Einschätzung des zu versichernden Risikos und damit der Prämienkalkulation. Diese Angaben bilden allerdings keine unbedingte Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages (keine wesentlichen Vertragspunkte). Dies ist vor allem bei einer vorläufigen Deckungszusage zu beachten. Üblicherweise wird bei der Antragstellung ein Antragschein verwendet. Darin sind die AVB entweder enthalten oder es wird darauf verwiesen. Sie müssen im letzteren Fall dem Antragsteller vor Einreichung des Antrages übergeben werden, ansonsten der Antrag unverbindlich ist. Bei ordnungsgemässer Übergabe gilt der Antrag als im Sinne der AVB gestellt, unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller die AVB auch gelesen hat. Widersprechen allerdings einzelne Antragerklärungen den AVB, gehen erstere wegen ihrer speziellen Natur vor. Der Antragsteller bleibt von der Absendung an 14 Tage an den Antrag gebunden (ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, verlängert sich diese Frist auf 4 Wochen). Innerhalb dieser Frist kann der Versicherer die Annahme erklären und der Vertrag kommt zustande. Trifft die Annahmeerklärung (üblicherweise geschieht dies durch Zustellung der Police oder Rechnungstellung für die erste Prämie) verspätet oder mit Änderungen in bezug auf wesentliche Vertragspunkte ein, so stellt dies wiederum einen neuen Antrag des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer dar, den dieser anzunehmen hat, damit der Vertrag zustande kommt.

Zugriffe - 368
Antrieb

Mit eigenem Antrieb (Explosionsmotor, elektrisch oder solar) bedeutet, dass das Fahrzeug durch eine eigene Kraftquelle und nicht durch fremde, menschliche, tierische, motorische oder natürliche Kräfte gezogen, geschoben oder sonstwie bewegt wird.

Zugriffe - 288
Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich entspricht den festgelegten Grenzen, innerhalb welcher sich eine Versicherung bewegen darf. Diese Grenzen können sich pro Versicherung beziehen auf:- die minimale und maximale Versicherungssumme,- das tiefste und höchste Eintrittsalter,- das tiefste und höchste Endalter,- die geringste und die längste Versicherungsdauer etc.Unter den Anwendungsbereich fallen auch andere Bestimmungen. Beispielsweise - maximale Höhe von Zusatzversicherungen zur Hauptversicherung,- Möglichkeit, eine zweite, evtl. dritte Person einzuschliessen,- ob der gewünschte Tarif als gebundene Vorsorge-Police zulässig ist etc.

Zugriffe - 206
Anzeigepflichtverletzung

Anzeigepflichtverletzung besteht dann, wenn der anzeigepflichtige Versicherungsnehmer oder versicherte Person) beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder hätte kennen müssen, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Versicherungsgesellschaft ist in diesem Falle nicht an den Versicherungsvertrag gebunden, wenn sie innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die falschen Angaben im Antrag von einem Dritten gemacht wurden. Mit seiner Unterschrift im Antrag bestätigt der Antragsteller, dass alle Fragen richtig beantwortet wurden. Siehe auch Gesundheitsprüfung.

Zugriffe - 256
Arbeitgeber-Verbandsversicherung

Versicherung, die ein Verband für die ihm angeschlossenen Unternehmen bei einer Versicherungsgesellschaft abschliesst und die zum Zweck hat, das Personal der Verbandsmitglieder gegen bestimmte Risiken zu versichern.

Zugriffe - 226
Arbeitslosen- und Insolvenz-Versicherung

Obligatorisch versichert durch die Arbeitslosen- und Insolvenz-Versicherung (AIV) sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.Die AIV soll den Arbeitnehmer wenigstens teilweise für den Einkommensverlust entschädigen, den er durch eine nicht selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Stellenverlust, Kurzarbeit, schlechtes Wetter) oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erleidet. Die Entschädigung des Arbeitslosen besteht in der Bezahlung eines Taggeldes. An der Durchführung der AIV sind die Arbeitgeber, die AHV und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beteiligt. Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die AIV zudem finanzielle Beiträge an Massnahmen zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung und an Versicherte, die ausserhalb ihres Wohnorts Arbeit annehmen.

Zugriffe - 328
Arztgeheimnis

Arztgeheimnis - siehe Gesundheitsprüfung

Zugriffe - 257