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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Lexikon

Begriff Definition
Bruttoprämie

Bruttoprämie = Nettoprämie plus Kostenzuschläge.

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BSV
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Bundesamt für Privatversicherungswesen

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ist die vom Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungsgesellschaften eingesetzte Behörde. Es prüft die materielle Sicherstellung der versicherten Ansprüche sowie Bedingungen und Tarife der einzelnen Gesellschaften. Ebenso genehmigt es die Pläne für die Überschussbeteiligung der Versicherten. Das BPV gibt aber auch Auskünfte über die Korrektheit der Berechnung von Prämien (Leben) und Prämien (Nicht-Leben), Rückkaufswerten und Überschussanteilen. Das BPV ist dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt. Sein Betrieb wird durch die beaufsichtigten Versicherungsgesellschaften finanziert.

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Bundesamt für Sozialversicherung

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist analog dem Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) vom Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde für die Sozialversicherungen eingesetzt. Es untersteht dem Eidg. Departement des Innern (EDI).

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BVD

Abkürzung für "Brand-Verhütungs-Dienst für Industrie und Gewerbe".

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BVG

Abkürzung für  "Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge" vom 25. Juni 1982). Siehe auch berufliche Vorsorge.

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Courtage

Entschädigung der Börsenagenten für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an der Börse. Die Courtagen sind nicht mehr einheitlich geregelt; jede Bank ist grundsätzlich bei deren Festlegung frei.

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Darlehenswert

Als Deckungskapital werden die zum technischen Zins aufgezinsten Sparteile der Prämien bezeichnet. Wird der Sparteil der Prämie ohne Berücksichtigung der beim Abschluss entstehenden Kosten aufgezinst, sprechen wir vom Nettodeckungskapital. Wird zum Nettodeckungskapital eine Rückstellung für zukünftige Verwaltungskosten hinzugerechnet, ergibt sich das Inventardeckungskapital. Das Deckungskapital spielt auch bei der Risiko-Versicherung eine gewisse Rolle, weil während der ganzen Vertragsdauer gleichbleibende Prämien erhoben werden, mit zunehmendem Alter das Sterblichkeits- und Invaliditätsrisiko aber ansteigen. Der Versicherungsnehmer zahlt daher anfänglich zu viel, später zu wenig Risikoprämie. Um auch später der Leistungspflicht nachkommen zu können, müssen die Versicherer die für die Deckung der Risiokoleistungen zuviel erhobenen Prämienanteile in Form von Deckungskapital verzinslich ansammeln. Beim Rückkauf einer Lebensversicherung wird vom Deckungskapital ein Teil der noch nicht getilgten Abschlusskosten für das getragene Risiko abgezogen. Was verbleibt ist der Rückkaufswert.

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Deckungsunterbruch

Bezahlt ein Kunde seine Prämie auch nach Mahnung nicht, ist sein Versicherungsschutz unterbrochen. Dieser bleibt so lange ausgesetzt, bis die Prämie bezahlt ist. Ereignet sich während des Deckungsunterbruchs ein Schadenfall, so wird dieser nicht vergütet.

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Deckungszusage, vorläufige

Vorläufige Deckungszusage liegt vor, wenn der Versicherer bereits Versicherungsschutz verspricht, obwohl er die Annahme des gestellten Versicherungsantrages noch nicht erklärt hat. In der Regel wird die vorläufige Deckung im Rahmen des Antrages gewährt. Sie wird regelmässig befristet: Sie fällt normalerweise dahin, wenn der Antrag vom Versicherer angenommen oder abgelehnt wird. Die vorläufige Deckungszusage stellt nach herrschender Lehre einen selbständigen Versicherungsvertrag dar, der an keine Form gebunden ist.

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