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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Lexikon

Begriff Definition
Gemischte Versicherung

Die gemischte Versicherung kann als klassische Form der Lebensversicherung angesehen werden. Im Gegensatz zur reinen Todesfallrisiko-Versicherung wird bei der gemischten Versicherung nicht nur bei vorzeitigem Tod und Invalidität, sondern auch bei Erleben des Endtermins eine Leistung erbracht. Die Prämie (Leben) für eine gemischte Versicherung enthält neben dem Risiko- und Kostenteil im wesentlichen einen Sparteil. Der Sparteil der Prämie wird zum technischen Zins angelegt.

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Gesamtberatung

Gesamtberatung in der Lebensversicherung muss den ganzen Bereich der Personenversicherung umfassen. Es genügt nicht mehr, eine «einfache Lebensversicherung» zu erwerben. Vielmehr soll die Lebensversicherung mithelfen, die finanziellen Probleme, die der Einkommensausfall bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, der vorzeitige Tod oder Rücktritt aus dem aktiven Erwerbsleben mit sich bringen, zu lösen und die damit verbundenen Kosten abzudecken. Diese globale Sicherung erfolgt in der Schweiz nach dem Drei-Säulen-Konzept durch das Gemeinwesen (AHV / IV) den Betrieb (berufliche Vorsorge)-, Unfallversicherung, Krankenversicherung) und die private Vorsorge (Lebensversicherung, Krankenkasse/Krankenversicherung, Unfallversicherung). Alle diese Leistungen sind nicht a priori genau aufeinander abgestimmt. Um den Prämienfranken optimal einzusetzen, braucht es daher eine sorgfältige Analyse des bestehenden Versicherungsschutzes, eine genaue Abklärung des Vorsorgebedarfs und die Ausarbeitung einer Lösung, die sowohl den Wunschvorstellungen als auch den finanziellen Möglichkeiten Rechnung trägt. Die Beratung durch den Lebensversicherungsfachmann ist unentgeltlich und in jedem Fall zu empfehlen.

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Geschädigte

Der Geschädigte ist einer der Beteiligten im Dreieck Versicherer - Versicherter - Geschädigter.Geschädigter ist derjenige, der einen Schaden erlitten hat.

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Geschäftsversicherung

Zur Geschäftsversicherung werden all jene Versicherungsverträge gezählt, die Schäden durch Feuer, Wasser, Glasbruch und Einbruch sowie Haftpflicht und Betriebsunterbruch in Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben versichern.

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Gesetz der grossen Zahl

Durch statistische Verarbeitung einer grossen Zahl von Personen werden Gesetzmässigkeiten im Schadenfall ersichtlich. Sie dienen als Basis für die versicherungsmathematische Berechnung des Risikoteils der Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben).

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Gesundheitsprüfung

Eine Gesundheitsprüfung ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn bei einem Lebensversicherungsantrag Todesfall- und/oder Invaliditätsrisiken zu übernehmen sind. Die Prämien (Leben)  werden aufgrund einer «normalen» Gesundheit und Lebenserwartung sowie einer normalen Erwerbstätigkeit berechnet. Weichen der gegenwärtige Gesundheitszustand oder die erbliche Veranlagung von dieser Norm ab, oder sind Folgen einer durchgemachten Krankheit zu erwarten (erhöhtes Risiko), so müssen unter Umständen Prämienzuschläge (Erschwerungen) verlangt werden, um das erhöhte Risiko übernehmen zu können. Bis zu einer gewissen Versicherungssumme, die nach Gesellschaft und Eintrittsalter variiert, wird die Gesundheitsprüfung durch Befragung der zu versichernden Person über ihre Gesundheitsverhältnisse durchgeführt. Diese Fragen sind ein wesentlicher Bestandteil des Lebensversicherungsantrages; von deren richtiger Beantwortung ist unter Umständen die Gültigkeit des Vertrages abhängig (Anzeigepflichtverletzung). Bei höheren Versicherungssummen oder Erwerbsausfallrenten reichen diese Selbstangaben für die Beurteilung nicht mehr aus. Die Gesellschaft verlangt dann ein ärztliches Attest, allenfalls mit zusätzlichen Untersuchungen. Die Kosten für das Attest sowie die zusätzlich angeordneten Untersuchungen übernimmt die Gesellschaft. Der Arzt schickt seinen Bericht an den ärztlichen Dienst der Direktion der betreffenden Gesellschaft. Der Antragsteller entbindet den Untersuchungsarzt wie auch andere Ärzte, Spitäler und Sanatorien gegenüber der Gesellschaft vom Arztgeheimnis. Andererseits sind aber die zuständigen Organe der Gesellschaft durch strenge Vorschriften an das Arztgeheimnis gebunden.

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Gewinn
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Glasbruch-Versicherung

Die Glasbruchversicherung ist Teil der Hausratversicherung. Sie versichert Bruchschäden an Mobiliar- und/oder Gebäudeverglasung. Darin sind in der Regel auch Lavabos, Bidets oder Closets eingeschlossen.

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Gläubiger

Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat.

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Goldene Regel

Die Goldene Regel ist erfüllt, wenn während längerer Zeit die Steigerung der Löhne in Prozenten gleich hoch ist wie der technische Zinsfuss. Ist die Goldene Regel erfüllt, so wird das Vorsorgeziel des BVG erfüllt.

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