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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Lexikon

Begriff Definition
Umlageverfahren

Die Leistungen für die Rentner werden jedes Jahr unmittelbar durch die Beiträge der aktiven Versicherten finanziert, d.h. es sammelt sich kein Deckungskapital an, da die Einnahmen gerade den jeweiligen Ausgaben zu entsprechen haben.

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Umwandlung

Bei der Umwandlung eines bestehenden Vertrages wird dessen Deckungskapital als Teil-Einmaleinlage in eine neue Versicherung eingebaut. Bei diesem Vorgang erlischt der alte Versicherungsvertrag.

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Umwandlungssatz

Prozentsatz, dessen Höhe vom Bundesrat aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt wird. Der Umwandlungssatz dient zur Berechnung der Altersrente aufgrund des im Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthabens (Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz = jährliche Altersrente). Der Umwandlungssatz beträgt zur Zeit 7,2% (Stand 1998). Er wird ebenfalls verwendet für die Berechnung der Invalidenrenten nach BVG.

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Unabhängig von Schienen

Unabhängig von Schienen ist das Motorfahrzeug im Unterschied zu Eisenbahn und Tram. Schienenfahrzeuge sind deshalb keine Motorfahrzeuge nach SVG.

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Unbeteiligte Dritte

Siehe Dritte.

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Unentziehbarkeit der Rente

Wer einem Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, kann zugleich bestimmen, dass sie ihm durch seine Gläubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden darf.

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Unfall

Als Unfall gilt jede Körperschädigung, die der Versicherte durch plötzlich auf ihn ein wirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. Unfällen gleichgestellt sind u.a. Vergiftungen sowie Ertrinken.

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Universalbank

Bank, die grundsätzlich alle Sparten des Bankgeschäftes betreibt. In der Schweiz haben die meisten Banken einen Universalbankcharakter. Ausnahmen: spezialisierte Banken wie Kleinkreditbanken, Raiffeisenkassen, Privatbankiers.

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Unterschied Namenaktie Inhaberaktie

Im Unterschied zur Inhaberaktie, bei der der Besitzer als Eigentümer angesehen wird, ist der Eigentümer der Namenaktie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Er kann erst über die Mitgliedschaftsrechte verfügen, wenn er im Aktienregister eingetragen ist.

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Unterstützung

Massgebliche Unterstützung. Eine Person kann im Rahmen der 2. Säule begünstigt werden, wenn sie von der verstorbenen (versicherten) Person massgeblich unterstützt worden ist. Dies kann in der Regel dann angenommen werden, wenn die Unterstützung mehr als 50 % des Unterhalts der begünstigten Person ausmachte und sie länger als 5 Jahre dauerte und im Zeitpunkt des Todes noch andauerte. Unterhalb dieser Grenzen ist im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

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