Versicherungsglossar
Begriffe aus der Welt der Versicherungen
Glossaries
| Term | Definition |
|---|---|
| Freie Vorsorge | Unter freier Vorsorge verstehen wir alle Vorkehren, die im Hinblick auf die private Vorsorge getroffen werden. Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw. |
| Freizügigkeit | Das Recht des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen, ohne Rücksicht auf Aufnahmebeschränkungen z.B. betreffend Alters- oder Gesundheitszustand, von einer Versicherungsunternehmung in eine andere überzutreten. (z.B. Krankenkassen, Pensionskassen beim Wechsel der Arbeitgeber). |
| Freizügigkeitsleistung | Freizügigkeitsleistung ist grundsätzlich das bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt des Vorsorgefalles bestehende Altersguthaben. Das neue Freizügigkeitsgesetz führt den im obligatorischen Bereich bereits verwirklichten Grundsatz der vollen Freizügigkeit auch für die überobligatorischen Vorsorgelösungen weiter. Die ganze Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) ist zwingend auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. |
| Gästeeffekten | Persönliche Gegenstände, die ein Gast in den Haushalt des Versicherungsnehmers mitbringt, werden unter dem Begriff der 'Gästeeffekten' zusammengefasst. (Kleider, Schuhe, Toilettenartikel, Sportartikel u.ä.). |
| Gebäudeverglasung | Fenster, Isolierverglasung, Türen, Glasbausteine, etc. zählen zur Gebäudeverglasung. Lavabos, Bidets, Closets werden häufig mit der Gebäudeverglasung mitversichert. |
| Gebäudeversicherung | Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen auf, die durch Feuer, Wasser und Glasbruch entstehen. In der Gebäudeversicherung sind auch zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände mitversichert (Einbauschränke, Öfen, Herde, Bäder, Fensterläden, etc.).Die Gebäudeversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Der Versicherungsschutz und die Prämien (Nicht-Leben) sind von Kanton zu Kanton verschieden. In der Regel wird der Schaden versichert, der durch Brand, Blitzschlag, Explosionen und Elementarschäden entsteht. |
| Gebundene Vorsorge | In der Schweiz steuerpflichtige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, mit zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen private Selbstvorsorge zu betreiben. Die zurückgelegten Mittel müssen jedoch ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Den steuerlichen Vergünstigungen stehen andererseits einschränkende Vorschriften bezüglich Abschluss, Gestaltung und Verfügung gegenüber. Die gebundene Vorsorge kann sowohl über die gebundene Lebensversicherung wie auch über gebundene Vorsorgekonti bei Banken getroffen werden. |
| Gefahr | Die versicherte Gefahr ist der Tatbestand, für welchen der Versicherungsvertrag Versicherungsschutz gewährt (Unfall, Erreichen eines bestimmten Alters, usw.). Zur Zeit des Vertragsabschlusses muss ungewiss sein, ob sich dieser Tatbestand überhaupt je oder wann er sich verwirklichen wird. Es muss sich um ein künftiges Ereignis handeln. Die versicherte Gefahr muss mit dem versicherten Gegenstand zusammenhängen. Die versicherte Gefahr ist von den Gefahrstatsachen zu unterscheiden. |
| Gefährdungshaftung | Siehe Kausalhaftung. |
| Gefahrengemeinschaft | Gruppe von Personen oder Sachen, die einem gleichartigen Risiko ausgesetzt sind. Sie schliessen sich zusammen, um einander Deckung zu geben - nach dem Prinzip 'einer für alle, alle für einen'. |
| Gefahrstatsache | Gefahrstatsachen sind Tatsachen oder Umstände, welche auf die Gefahr einen Einfluss haben und deren Erfassung dem Versicherer erlauben, die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Versicherungsfall ereignet, konkret für den einzelnen Versicherten abzuschätzen. Man spricht von objektiven Gefahrstatsachen, wenn sie den versicherten Gegenstand betreffen (z.B. Hubraum eines Autos); von subjektiven Gefahrstatsachen, wenn sie mit der Person des Versicherten zusammenhängen (Gesundheit des Autohalters und -lenkers); von wandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie sich ändern können; von unwandelbaren Gefahrstatsachen, wenn sie ein für allemal feststehen (Geburtsjahr einer Person). |
| Geldmenge | Menge des in einer Volkswirtschaft vorhandenen inländischen Bar- und Buchgeldes. Durch Erhöhung oder Reduktion der Geldmenge kann die Nationalbank die Wirtschaftspolitik steuern. Vor allem in Zeiten hoher Inflation wird die Geldmenge reduziert, um die Teuerung zu bekämpfen. |
| Geldwerte | Unter Geldwerten wird nicht nur Bargeld verstanden, sondern auch Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (unverarbeitet), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.Geldwerte sind meistens summenmässig limitiert versichert. |
| Gemischte Versicherung | Die gemischte Versicherung kann als klassische Form der Lebensversicherung angesehen werden. Im Gegensatz zur reinen Todesfallrisiko-Versicherung wird bei der gemischten Versicherung nicht nur bei vorzeitigem Tod und Invalidität, sondern auch bei Erleben des Endtermins eine Leistung erbracht. Die Prämie (Leben) für eine gemischte Versicherung enthält neben dem Risiko- und Kostenteil im wesentlichen einen Sparteil. Der Sparteil der Prämie wird zum technischen Zins angelegt. |
| Gesamtberatung | Gesamtberatung in der Lebensversicherung muss den ganzen Bereich der Personenversicherung umfassen. Es genügt nicht mehr, eine «einfache Lebensversicherung» zu erwerben. Vielmehr soll die Lebensversicherung mithelfen, die finanziellen Probleme, die der Einkommensausfall bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, der vorzeitige Tod oder Rücktritt aus dem aktiven Erwerbsleben mit sich bringen, zu lösen und die damit verbundenen Kosten abzudecken. Diese globale Sicherung erfolgt in der Schweiz nach dem Drei-Säulen-Konzept durch das Gemeinwesen (AHV / IV) den Betrieb (berufliche Vorsorge)-, Unfallversicherung, Krankenversicherung) und die private Vorsorge (Lebensversicherung, Krankenkasse/Krankenversicherung, Unfallversicherung). Alle diese Leistungen sind nicht a priori genau aufeinander abgestimmt. Um den Prämienfranken optimal einzusetzen, braucht es daher eine sorgfältige Analyse des bestehenden Versicherungsschutzes, eine genaue Abklärung des Vorsorgebedarfs und die Ausarbeitung einer Lösung, die sowohl den Wunschvorstellungen als auch den finanziellen Möglichkeiten Rechnung trägt. Die Beratung durch den Lebensversicherungsfachmann ist unentgeltlich und in jedem Fall zu empfehlen. |
| Geschädigte | Der Geschädigte ist einer der Beteiligten im Dreieck Versicherer - Versicherter - Geschädigter.Geschädigter ist derjenige, der einen Schaden erlitten hat. |
| Geschäftsversicherung | Zur Geschäftsversicherung werden all jene Versicherungsverträge gezählt, die Schäden durch Feuer, Wasser, Glasbruch und Einbruch sowie Haftpflicht und Betriebsunterbruch in Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben versichern. |
| Gesetz der grossen Zahl | Durch statistische Verarbeitung einer grossen Zahl von Personen werden Gesetzmässigkeiten im Schadenfall ersichtlich. Sie dienen als Basis für die versicherungsmathematische Berechnung des Risikoteils der Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben). |
| Gesundheitsprüfung | Eine Gesundheitsprüfung ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn bei einem Lebensversicherungsantrag Todesfall- und/oder Invaliditätsrisiken zu übernehmen sind. Die Prämien (Leben) werden aufgrund einer «normalen» Gesundheit und Lebenserwartung sowie einer normalen Erwerbstätigkeit berechnet. Weichen der gegenwärtige Gesundheitszustand oder die erbliche Veranlagung von dieser Norm ab, oder sind Folgen einer durchgemachten Krankheit zu erwarten (erhöhtes Risiko), so müssen unter Umständen Prämienzuschläge (Erschwerungen) verlangt werden, um das erhöhte Risiko übernehmen zu können. Bis zu einer gewissen Versicherungssumme, die nach Gesellschaft und Eintrittsalter variiert, wird die Gesundheitsprüfung durch Befragung der zu versichernden Person über ihre Gesundheitsverhältnisse durchgeführt. Diese Fragen sind ein wesentlicher Bestandteil des Lebensversicherungsantrages; von deren richtiger Beantwortung ist unter Umständen die Gültigkeit des Vertrages abhängig (Anzeigepflichtverletzung). Bei höheren Versicherungssummen oder Erwerbsausfallrenten reichen diese Selbstangaben für die Beurteilung nicht mehr aus. Die Gesellschaft verlangt dann ein ärztliches Attest, allenfalls mit zusätzlichen Untersuchungen. Die Kosten für das Attest sowie die zusätzlich angeordneten Untersuchungen übernimmt die Gesellschaft. Der Arzt schickt seinen Bericht an den ärztlichen Dienst der Direktion der betreffenden Gesellschaft. Der Antragsteller entbindet den Untersuchungsarzt wie auch andere Ärzte, Spitäler und Sanatorien gegenüber der Gesellschaft vom Arztgeheimnis. Andererseits sind aber die zuständigen Organe der Gesellschaft durch strenge Vorschriften an das Arztgeheimnis gebunden. |
| Gewinn | siehe Überschussbeteiligung |
| Glasbruch-Versicherung | Die Glasbruchversicherung ist Teil der Hausratversicherung. Sie versichert Bruchschäden an Mobiliar- und/oder Gebäudeverglasung. Darin sind in der Regel auch Lavabos, Bidets oder Closets eingeschlossen. |
| Gläubiger | Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat. |
| Goldene Regel | Die Goldene Regel ist erfüllt, wenn während längerer Zeit die Steigerung der Löhne in Prozenten gleich hoch ist wie der technische Zinsfuss. Ist die Goldene Regel erfüllt, so wird das Vorsorgeziel des BVG erfüllt. |
| Grobe Fahrlässigkeit(Grobfahrlässigkeit) | Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt. Wird durch grobe Fahrlässigkeit ein Schaden herbeigeführt, so kann die Versicherungsleistung reduziert werden. |
| Grobes Verschulden | siehe Grobfahrlässigkeit. |
| Gruppenversicherung | Planmässige Versicherung für eine generell umschriebene Gruppe. Die Abdeckung aller BVG-Leistungen mit einer Gruppenversicherung ist möglich. |
| Gütergemeinschaft | Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu. |
| Güterrechtliche Auseinandersetzung | Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe, sei dies durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners oder bei Wechsel des Güterbestandes. In diesem Moment hat die Verteilung des dannzumals vorhandenen Vermögens der Ehepartner unter Berücksichtigung des anwendbaren Güterstandes (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) und allfälliger Eheverträge zu erfolgen. |
| Haftbare |
siehe Haftpflichtige.
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| Haftpflicht | Unter Haftpflicht versteht man die Pflicht, für einen Schaden, den man einem anderen widerrechtlich zugefügt hat, einstehen zu müssen.Wir haften aus verschiedenen Gründen; weil wir schuldhaft gehandelt oder weil wir eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Besonders streng wird die Haftpflicht nach dem Strassenverkehrsgesetz, die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgelegt. |
| Haftpflichtige | Der Haftpflichtige ist derjenige, der für den einem Dritten zugefügten Schaden einstehen muss. |
| Haftpflichtversicherung | Die Haftpflichtversicherung übernimmt den Vermögensverlust, den der Versicherungsnehmer dadurch erlitten hat, dass er berechtigte Ansprüche Dritter befriedigen muss. Sie lehnt auch unberechtigte Ansprüche für den Versicherungsnehmer ab (Rechtsschutzfunktion). |
| Haftung | Haftung bedeutet, einstehen müssen für den, einem Dritten zugefügten, Schaden. |
| Haftungsprivileg | Der Schädiger ist gegenüber seinen UVG-versicherten Arbeitnehmern, bzw. Familienangehörigen von der Haftung befreit, sofern er den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat (UVG 44). |
| Halter | Nach Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt derjenige als Halter, welcher tatsächlich über das Motorfahrzeug verfügt und dieses in seinem Interesse und auf seine Kosten benützt.In der Praxis gilt derjenige als Halter, dessen Name im Fahrzeugausweis eingetragen ist. |
| Halterwechsel | Von Halterwechsel spricht man, wenn das Motorfahrzeug auf einen neuen Halter übergeht (Handänderung des Motorfahrzeuges). |
| Hausrat | Alle beweglichen, dem privaten Gebrauch dienenden Gegenstände des Haushalts, die nicht Gebäudebestandteil oder bauliche Einrichtungen sind, gelten als Hausrat. Zum Hausrat gehören das Mobiliar, Kleidung, Gästeeffekten, Sportgeräte etc. |
| Hausratindex | Der Hausratindex beziffert die Teuerung der Hausratgegenstände. Er wird jährlich zum 30. September vom Sachversicherungsverband (SSV) berechnet. Die automatische Summenanpassung orientiert sich am Hausratindex. |
| Hausratversicherung | Die Hausratversicherung zählt zu den Sachversicherungen. Sie übernimmt Schäden, die durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder Glasbruch am Hausrat entstehen. |
| Heredität | Erblichkeit der zu versichernden Person, um das Gesundheitsrisiko abzuschätzen. |
| Hochwasser | Von Hochwasser spricht man, wenn Wasser als Folge von übermässigen Niederschlägen in unverhältnismässigen Mengen auftritt, sich aber innerhalb der ihm von der Natur oder dem Menschen gezogenen Grenzen bewegt. |
| Höhere Gewalt | Höhere Gewalt ist ein unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches und vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.Höhere Gewalt sind z.B. extreme Sturmwinde, Felsstürze oder Überschwemmungen. |
| Hohlglas | Geblasene oder gegossene Gläser, z.B. Trinkgläser, Vasen, Beleuchtungskörper, etc. |
| Implosion | Eine Implosion ist eine schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äusseren Überdruck (z.B. bei Bildschirmröhren von Fernsehgeräten oder Computern). |
| Index | Statistische Kennziffer, die aufgrund einer in der Vergangenheit bestimmten Basisgrösse periodisch (z.B. stündlich, täglich, wöchentlich etc.) neu berechnet wird und welche in ihrer zeitlichen Veränderung eine Tendenz widerspiegelt Aktienindex, Dow Jones Index, Swiss Performance Index. |
| Indexgebundene Lebensversicherung | Bei indexgebundenen Versicherungen wird im Erlebens- und im Todesfall eine Min-destleistung garantiert. Die effektiv ausbezahlte Leistung hängt indessen direkt von derWertentwicklung des der Versicherung zu Grunde liegenden Indexes ab. Die gängig-sten Produkte auf dem Schweizer Markt sind mit dem SMI (Swiss Market Index) ver-bunden. Bei guter Börsenentwicklung ist die Rendite dementsprechend höher als beieiner klassischen gemischten Versicherung. Bei Börseneinbrüchen besteht die Sicher-heit in einem garantierten Erlebensfallkapital und dem garantierten Todesfallschutz.Die Finanzierung erfolgt in der Regel mit einer Einmalprämie. |
| Indifferentes Geschäft | Bankgeschäfte, die keinen Niederschlag in der Bankbilanz sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Bank finden. Gegenstück sind Zinsdifferenzgeschäfte, d.h. Bankgeschäfte, bei denen die Bank entweder einen Zins erhält oder einen Zins bezahlen muss. Zu den Indifferenten Geschäften gehören der Zahlungsverkehr, das Börsen- und Depotgeschäft, der Devisen- und Edelmetallhandel etc. |
| Indirekte Amortisation | Methode zur Amortisation von Hypotheken. Statt direkter Amortisation der Hypothek mittels laufend erbrachten Teilrückzahlungen wird eine Spar-/Risikoversicherung geäufnet und die Hypothek mit Ablauf des Versicherungsvertrags bzw. mit der Auszahlung des Erlebensfallkapitals in einem Betrag amortisiert. Die steuerlichen Vor- oder Nachteile dieser Methode sind umstritten. |
| Indossament | Schriftliche und unterzeichnete Erklärung auf einem Orderpapier, womit der Inhaber alle Eigentumsrechte an dieser Urkunde überträgt. |
| Inhaberaktie | Aktie, die auf den (nicht namentlich bezeichneten) Inhaber lautet. Gegensatz: Namenaktie |
| Inkasso | Einziehung von Geldforderungen |
| Innere Unruhe | Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult begangen werden. |
| Insolvenz | Zahlungsunfähigkeit |
| Integritätsentschädigung | Die Integritätsentschädigung stellt eine Geldleistung an einen Behinderten dar. Sie will damit einen gewissen Ausgleich bieten für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens. |
| Invalidenversicherung | Zusammen mit der AHV stellt die Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Drei-Säulen-Konzepts dar. Wie die AHV ist auch die IV obligatorisch. Versichert sind alle in der Schweiz Wohnhaften, diejenigen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder die im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig sind. Das Gesetz über die eidgenössische Invalidenversicherung trat am 1. Januar 1960 in Kraft.Erster Zweck der Invalidenversicherung ist die Wiedereingliederung des invalid gewordenen Versicherten.Anspruch auf Invalidenrente besteht nach erfolgtem Eingliederungsverfahren und wenn die Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen während 365 Tagen bestand. Die Höhe der Invalidenrente hängt u. a. vom Grad der Invalidität ab. Neben den einfachen und Ehepaar-Invalidenrenten richtet die IV auch Zusatzrenten für die Ehefrau sowie Kinderrenten aus. |
| Invalidität | Invalidität wird vielfach gleichgesetzt mit Erwerbsunfähigkeit. Im engeren Sinne bedeutet Invalidität jedoch eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit (teilweise oder gänzlich) zufolge Krankheit oder Unfall. Ein Erwerbsausfall muss nicht unbedingt damit verbunden sein. In der Lebensversicherung unterscheidet man zwischen dauernder und vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. Eine Leistungspflicht der Gesellschaft liegt nur dann vor, wenn zufolge der Krankheit oder des Unfalls tatsächlich eine Einkommensminderung resultiert und die versicherte Person ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. |