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Lexikon

Begriff Definition
Verfügung: Letztwillige Verfügung mit Vollmacht

Bei Drittlebensversicherungen kann der Versicherungsnehmer regeln, wer nach seinem Tod neuer Versicherungsnehmer wird. Durch den Tod des Versicherungsnehmers wird keine Versicherungsleistung fällig, und der Vertrag erlischt nicht. Die Regelung über die Versicherungsnehmerschaft erfolgt in einer letztwilligen Verfügung. Die dazugehörige Vollmacht ermächtigt den Versicherer, sofort nach Kenntnisnahme des Todes den Übergang der Versicherungsnehmerschaft durchzuführen. Fehlt eine letztwillige Verfügung, so fällt der Anspruch auf die Versicherungsnehmerschaft in die Erbmasse des Verstorbenen. Alle vorhandenen Erben werden gemeinsam neue Versicherungsnehmer.

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