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Lexikon

Begriff Definition
Informatik und Recht

Gesetze:

  • OR
  • URG
  • DSG (wird für das Dipl. Vorausgesetzt)

 

Vermögensdelikt

 

  • Diebstahl(Wegnahme von Fremd- )
    (körperliche Gegenstände)
    Diebstahl, rechtswidrige Fortnahme einer fremden bewegl. Sache zwecks Aneignung (§§ 242 für StGB); bes. schwere Fälle v. D. (zum Beispiel Einbruch-D., Kirchen-D., Banden-D.
  • Veruntreuung
  • Unterschlagung(Wenn mir etwas zukommt und ich sage nichts)
  • Betrug(lieblich und angenehm)
    Betrug, Vermögensschädigung, verübt durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen zwecks Verschaffung e. Vermögensvorteils für sich oder einen anderen

 

 

Vertragsarten

  • Leasingvertrag(à es kommt der Mietvertrag zur Anwendung)
  • Wartungsvertragà wie Arztkonsultation à nicht ein Resultat (Lsg. des Problems), sondern die sorgfältige Abklärung.
  • Tausch à Spezialform des Kaufs
  • Vorbehalt (Bsp. Eigentumsvorbehalt) beim Eintreten von bestimmten Konditionen
  • Eigentumsvorbehalt, Bsp.: Verkauf von HW auf Ratenzahlung Eigentum wird abgegeben (VerkäuferàKäufer) nach Zahlung der letzten Rate
  • Werkvertrag(Der Unternehmer muss das Werk erbringen)
  • Wartungsvertrag etc.

 

Vertrag

Verträge entstehen durch gegenseitige Willensäusserung (Ausnahme: Eheschliessung à gegenüber Instanz)

 

 

HW-Leasing

Leasingverträge à sind aus Gesetzes-Sicht besondere Mietverträge

            Merke: Leasingverträge müssen nicht im Übergang des Eigentums enden.

Im Bereich des Konsumgüterleasings handelt es sich meist um verkappte Abzahlungsverträge.

Formen:

  • Finanzierungsleasing:
    Feste Mietdauer mit einer Kaufoption oder Verlängerungsmöglichkeit. Die Leasingraten decken den Kaufpreis sowie alle Kosten, Zinsen, Risiken und den Gewinn des Leasinggebers. Der Leasingvertrag ermöglicht die Finanzierung der Anlage über einen in der Regel langfristigen Vertrag.
  • Operating-Leasing:
    Die Vertragsdauer ist unbestimmt bzw. kurz. Eine Kündigung ist meistens kurzfristig möglich. Die Leasingraten sind entsprechend höher als beim Finanzierungsleasing.

 

Beide Vetragsformen können als Drittleasing oder Herstellerleasing ausgestaltet werden:

Drittleasing:

Der Anwender kauft ein System und verkauft dieses an den Leasinggeber, der dem Hersteller den Kaufpreis zahlt und die Anlage dem Leasingnehmer vermietet. Dabei werden die Gewährleistungsansprüche vom Leasinggeber an den Leasingnehmer angetreten, der diese dann bei Bedarf direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen kann.

Herstellerleasing:

Der Hersteller ist selbst Leasinggeber und kann das System dem Anwender überlassen, sei es in der Form des Finanzierungsleasing, sei es als Operating-Leasing

 

Leasing (nicht gesetzlich geregelter Vertrag), Eigentum bleibt beim Leasinggeber, blosses Nutzungsrecht des Leasingnehmers, Eigentümerrisiken werden meist dem Leasingnehmer überbunden, Wartungspflichten und Gewährleistung werden individuell geregelt, ebenso das Recht, den Vertrag aufzulösen.

 

 

 

Mietkauf (gesetzlich geregelt durch Bestimmungen über Miete/Kauf)

Ist nicht gleichzusetzen mit Leasingvertrag.

Die Mietzinszahlungen werden auf den Kaufpreis angerechnet, der Eigentumsübergang tritt dann ein, wenn die letzte Miete bezahlt ist, oder dem Mieter wird nach Bezahlung einer gewissen Summe ein Kaufrecht eingeräumt.

Speziell zu regeln sind die Kündigungsbestimmungen und die Frage der Gewährleistung und Wartung.

 

Lizenzverträge per Mausklick/Enter-Taste

Massgebend ist allein das Gesetz. Die sogenannten Schutzhüllen- oder Enter-Verträge sind unverbindlich (Melchior Caduff, Doktorarbeit).Als Käufer von Software geht man nur mit dem Verkäufer, nicht aber mit dem Hersteller der Software einen Vertrag ein. Für die Benutzung von Software ist somit allein das Urheberrecht massgebend.

Alle Verbote der Hersteller sind unbeachtlich, ausser man anerkennt sie beispielsweise durch die Rücksendung einer Registrierkarte.

Ausnahmen bei Enter-Taste: Bsp. bei der Betätigung der Enter-Taste erscheinende Nutzungsbeschränkung  (z.B. Nutzungsdauer)  z.B. bei einer Testversion ist verbindlich.

Ungültig sind auch Klauseln in einem Schutzhüllen oder Enter-Vertrag., welche das Weiterverkaufen oder -verschenken des Programms verbieten.

Das gleichzeitige Installieren eines Programms auf mehreren PC kann in einem Schutzhüllenvertrag ebenfalls nicht verboten werden, solange die beiden Geräte nicht gleichzeitig von verschiedenen Personen benutzt werden, ist dies laut Gesetz zulässig. Ob ein solches Verbot durch das Betätigen der Enter-Taste verbindlich werden kann, ist unklar.

 

 

 

 

 

Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)

  1. haben keine Geltung, wenn sie von den Parteien nicht übernommen wurden
  2. haben keine/beschränkte Geltung, auch wenn sie von den Parteien übernommen wurden, wenn:
    - individuelle Abreden getroffen wurden, die den AGB widersprechen
    - die AGB global übernommen wurden (ohne Kenntnisnahme/Verständnis) und die getroffene Regelung ungewöhnlich ist
    - wenn eine Klausel unklar ist (Auslegung zu Lasten dessen, der die AGB formuliert hat)
    - wenn sie gesetzlich zwingenden Vorschriften widersprechen
  3. Der Verzicht auf den Gerichtsstand am Wohnort/Sitz muss immer ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden, deshalb sind die entsprechenden Klauseln meist grösser/fett gedruckt.

 

 

 

Individualsoftware

Software im Auftragsverhältnis à automatisch ist der Auftragnehmer der Urheber, es sei denn es wird speziell geregelt.

 

 

Offizialdelikt

à bedeutet: wird von Amtes wegen verfolgt, d.h. keine spezielle Anzeige notwendig.

Konventionalstrafe

Definition:

 

Vertragsverletzung

à weil wir das so vereinbart haben

 

unerlaubte Handlung

à weil er mich geschädigt hat.

 

Beweis

Ein Tatsache ist dann bewiesen, wenn keine Zweifel mehr vorhanden sind.

5 Arten (nach Sicherheit sortiert):

  1. Urkunde(der beste Beweis)
  • Normale
  • Öffentliche
  1. Zeugen
  2. Edition (Herausgabepflicht von Informationsträgern)
  3. Expertise(Gutachten)
  4. Parteibefragung

 

 

Kostenvoranschläge

Als verbindlich fordern, denn dann sind max. 10% Abweichungen zulässig.

 

Arbeitsrecht

Überzeità Pflicht des Arbeitnehmers in Notsituation des Arbeitgebers (Gegen Bezahlung mit Zuschlag oder Kompensation durch Freizeit oder gemäss schriftlicher Vereinbarung)

 

Zivilprozess[1]

Bsp.:

Die Vertragsarten bei der Überlassung von HW/SW

Hardware

  • Kaufvertrag(OR184ff.)
  • Auftrag
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag(OR253ff.)
  • Leasingvertrag(entspricht Mietvertrag)
  • Werkvertrag
  • Wartungsvertrag (OR394ff. Evtl. OR363ff.), kann wie Werkvertrag aufgesetzt werden, mit Garantien.

Software

  • Erstellungsvertrag (Werkvertrag) (OR363)
  • Überlassung / Erwerb von Software (Lizenzverträge): man greift zurück auf kaufvertragliche Rechte aus OR (OR/URG)
  • Software-Wartungsvertrag (OR394)
  • Dienstleistungsvertrag (OR394)
  • Systemunterstützungsvertrag (OR394)

 

Allgemein

  • Generalunternehmervertrag für EDV-Projekte (OR363)
  • EDV-Beratervertrag
  • Projektmanagement-Vertrag (OR394)
  • EDV-Mitwirkungsvertrag (sind Aufträge)
  • Arbeitsverträge im EDV-Bereich (OR319ff.)

 

 

 

Wartungsvertrag

 

Vertrag sui generis (=nicht gesetzlich geregelter Vertrag, auch keine Mischung gesetzlicher Verträge). Sofern der Wartungsvertrag eine definierte Leistung verspricht, (zum Beispiel der Benutzbarkeit) kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung. Eine eigentliche Erfolgshaftung fehlt.

 

Inhalt des Vertrages:

  1. Vorbeugende Wartung
    Diagnosen, Test, Überprüfung von abnützbaren Teilen, Reinigung
  2. Behebung von Störungen
    Frage des Eigentums der ausgetauschten Teile (ZGB 895). Servicebereitschaft festlegen!
  3. Einbau technischer Verbesserungen
    Kompatibilitätsprobleme, garantieähnliche Zusicherungen?
  4. Nebenleistungen
    Unterhalt eines Ersatzteillagers durch WF; Arbeits- und Reisezeit des technischen Personals; Wartungshandbücher; Ausbildung Bedienungspersonal
  5. Begrenzung der Wartungspflichten
    Arbeiten ausserhalb der vertraglichen Service-Bereitschaft; Lieferung, Ersatz, Einbau von Zubehör, Verbrauchsmaterial; Änderungen und Umbauten, vom Benutzer gewünscht; Beachtung besonderer Massnahmen zur Datensicherung; Wartung von Fremdgeräten; Standortwechsel; Generalrevision
  6. Abschluss von Wartungsleistungen
    Änderungen durch Dritte; fremde Einflüsse; unrichtige Bedienung; Nicht-Beachtung von Vorschriften; Elementarschäden; etc.
  7. Entgelt für Wartungsleistungen
    Wartungspauschale; zusätzliche Kosten; Änderung der Wartungsgebühren; Zahlungsbedingungen
  8. Obliegenheiten des Benützers
    Reinigung; Meldung von Änderungen; laufende Überwachung; unverzügliche Meldung von Störungen; Protokollierung der Störfälle etc.
  9. Garantien für die Wartung
    MTTR; MTBF; Anspruch auf Ersatz/Austausch; Anspruch Gutschrift von Wartungsgebühr; Anspruch auf Kompensation; Verfall von Konventionalstrafen.
  10. Haftungsbeschränkungen
    Einschränkungen oder Wegbedingung, vgl. jedoch OR100 und 101!
    Betragsmässig oder generell für bestimmte Sach- und/oder Personenschäden und Mängelfolgeschäden!
  11. Beginn, Dauer, Beendigung der Wartung
    genau festlegen, meist längere Kündigungsfrist

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kaufvertrag (OR184ff.)

Entgeltlich;  zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang

 

Tauschvertrag (OR237ff.)

Entgeltlich (àGegenwert); zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang

 

Schenkung (OR239ff.)

Unentgeltlich; zeitlich unbefristet; mit Eigentumsübergang

 

Miete (OR253ff.)

Entgeltlich; zeitlich befristet; ohne Eigentumsübergang

 

Leihe (OR305ff.)

Unentgeltlich; zeitlich befristet; ohne Eigentumsübergang

 

 

 

Hardware-Kaufvertrag

 

Vertragsgegenstand

Hardware

Gemäss Spezifikation

Zugesicherte Eigenschaften?

Software

Lizenzvertrag

Erwerber hat kein Urheberrecht und muss URG beachten

Transport

OR189!

Immer ‚Erfüllungsort‘ vereinbaren

Transport ist bis dahin Sache des Verkäufers

Nutzen und Gefahr

OR185!!!

Risiko für höhere Gewalt geht mit Abschluss des Vertages auf den Käufer über!!! Übergang von Nutzen und Gefahr bei Eintreffen der Ware am Sitz des Käufers festlegen.

Installation

Ist nicht geschuldet. Separat vereinbaren.

Verzug

OR190 / 191

Trifft i.d.R. erst mit der Mahnung ein: Der säumige Verkäufer haftet auch für Zufall und schuldet Schadenersatz für jeglichen Schaden!

Abnahme

OR201: Mängelrüge sofort erheben, da sonst die Ware als genehmigt gilt (Verwirkung, d.h. Untergang der Rechte aus Sachgewährleistung!) unbedingt Abnahmetests vereinbaren.

Gewährleistung

Sachgewährleistung;

OR197

 

Haftung für Gebrauchstauglichkeit und zugesicherte Eigenschaften

 

1.     WANDELUNG nur bei schwersten Mängeln.

2.     MINDERUNG leichtere Mängel, nicht austauschbares Produkt

3.     ERSATZLIEFERUNG

Rechtsgewährleistung

URG 10 / OR192

 

Verkäufer muss Eigentümer sein bzw. Lizenzrechte haben

 

Schadenersatz

Haftung

(kausal bzw. aus Verschulden)

Bei Wandelung haftet der Verkäufer kausal für sämtlichen weiteren Schaden, der direkt auf die mangelhafte Lieferung zurückzuführen ist.

Im übrigen haftet der Verkäufer nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird (OR208 Abs. 2/3)

Vergütung

OR211

Zahlbar gemäss Vertrag

OR214 / ZGB 715

Eigentum geht erst mit Übergabe über. Eigentumsvorbehalt möglich! Registereintrag nötig!

Verjährung

OR210: 1 Jahr nach Lieferung (dispositive Regelung wie praktisch das gesamte Kaufvertragsrecht; Möglichkeit für Freizeichnungsklauseln jeder Art). Besonderheit: Produktehaftpflicht.

Gerichtsstand

Frei wählbar, sonst Erfüllungsort / Sitz des Beklagten

Anwendbares Recht

Frei wählbar; Achtung: „Wiener Kaufrecht“ = Abkommen für internationale Warenkaufverträge, von der CH ratifiziert / falls im übrigen keine Rechtswahl:  es gilt das Recht des Verkäufers.

 

 

 

 

 

Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag

 

Werkvertrag (OR363ff.)

Kaufvertrag (OR184ff.)

Hauptleistung des Unternehmers/Verkäufers

Herstellung eines „Werkes“ und Übergabe zu Eigentum an den Besteller

Kaufgegenstand übergeben und Eigentum daran verschaffen

Hauptleistungspflicht des Bestellers/Käufers

Leistung einer Vergütung (für Material und Arbeit)

Bezahlung des Kaufpreises

Gefahrtragung

Beim Unternehmer, ausser für Stoff, den der Besteller geliefert hat (Bei Übergang vom Eigentum OR376)

Übergang auf den Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages (OR 185; Erfüllungsort vereinbaren)

Sachgewährleistung/Haftung

Haftung für Tauglichkeit zum Gebrauch und zugesicherte Eigenschaften (OR 368).

Wandelung; Minderung; Nachbesserung

Haftung für Tauglichkeit zum Gebrauch und zugesicherte Eigenschaften.

Wandelung; Minderung; Nachbesserung

Verjährung

1 Jahr nach Lieferung (5 Jahre bei Bauwerken)

1 Jahr nach Lieferung Mangelrüge: OR201

Rücktrittsrecht des Unternehmers/des Käufers

OR366 – Verzug

OR368 – Schlechterfüllung

OR375 – Kostenüberschreitung

OR377 – Schadloshalt

OR190/191 – Nichterfüllung

OR208 - Schlechterfüllung

 

 

Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag

                                                (Arbeitnehmer)                             (Auftragnehmer)

 

Arbeitsvertrag (OR319ff.)

Auftrag (OR394ff.)

Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers/Auftragnehmers

Leistung von Arbeit im Dienste eines andren (OR319)

Vertragsgemässe Besorgung der übertragenen Geschäfte (OR394)

Haftung

OR321c – Sorgfaltshaftung

OR398 – „getreu, sorgfältig, persönlich

Auflösung des Vertrages

OR334ff.

-          Ordentliche Kündigung

-          Ausserordentliche Kündigung

OR404

-          zwingende Vorschrift!

-          Abweichungen nur im Rahmen von Absatz 2

à gegenseitige Kündigung jederzeit möglich

Subordination/Weisungsrecht

OR321d

OR397

Unternehmerisches Risiko

Kein direktes Risiko

Typisches Risiko des Auftragnehmers

Abrechnungspflicht

OR321b

OR400

Jederzeit

Verjährung

5 Jahre (OR128 Abs. 3)

5-10 Jahre (OR128)

 

 

 

Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Auftrag/Arbeitsvertrag

 

Werkvertrag (OR363ff.)

Auftrag (OR394ff.) /

Arbeitsvertrag (OR319ff.)

Gefahr des Misslingens

Beim Unternehmer

Beim Auftraggeber

Beim Arbeitgeber

Vergütung

Fix oder nach Aufwand (Material und Arbeit)

Nach Aufwand

Fix (Arbeitsvertrag)

Beendigung des Vertrages

OR366; OR368; OR375; OR377

OR404; OR335ff.

Persönliche Leistung?

OR364 Abs.2

OR321

OR398 Abs.3

Gewährleistung

OR368

 

Haftung

Für Sorgfalt und Stoff

Für Sorgfalt, OR321c / OR398

Verjährung

1 Jahr / 5 Jahre

5 Jahre

 

 

Typische Vertragselemente

 

Typisches Vertragselement

Auftrag

Werkvertrag

Arbeitsvertrag

Haftung für Sorgfalt

 

 

Ö

Haftung für Erfolg

 

Ö

 

besonderes Vertrauensverhältnis

(Ö)

 

Ö

Arbeit für eigenes Risiko

Ö

Ö

 

jederzeitiges, beidseitiges Widerrufsrecht

Ö

 

 

Kündbar

Ö

 

Ö

Entgeltlich

Ö

Ö

Ö

Unterordnung des Ausführenden

 

 

Ö

Ablieferung des Vertragserfolges

 

Ö

 

 

 

 

Beispielverträge

 

 

Hardware-Kaufvertrag

Zwischen Kunde und Lieferant

 

  1. Vertragsgegenstand

 

1.1 Zweck und Inhalt

Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien den Kauf der im Anhang umschriebenen Computer-Hardware (nachstehend „Hardware“ genannt).

 

1.2 Vertragsbestandteile

Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Lieferfirma zu installierenden Hardware, (Lieferumfang, Konfigura­tion, Funktionen, Systemleistungen, Verfügbarkeit, lnstallationsort),die Umschreibung der übri­gen von der Lieferfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungs­bedingungen.

 

1.3 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist der im Anhang vereinbarte lnstallationsort.

 

1.4 Pflichten des Kunden

Der Kunde hat die nötigen Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer­termine und der vom Lieferanten im Anhang spezifizierten Anforderungen zur Verfügung stellen.

 

  1. Wartung

Der Lieferant erklärt sich bereit, die Hardware während mindestens 5 Jahren ab lnstallations­datum zu warten. Wenn der Kunde die Wartung durch den Lieferanten wünscht, muss ein se­parater Wartungsvertrag abgeschlossen werden.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Kaufpreis

Der im Anhang vereinbarte Preis ist fest und versteht sich inkl. Verpackung, Zoll und Gebühren. Weitere Nebenkosten wie Versicherung, Transport und Installation sind nicht inbegriffen und sind im Anhang geregelt.

 

3.2 Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

 

3.3 Zahlungsplan

Der vereinbarte Preis wird gemäss dem im Anhang festgelegten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.

 

3.4 Zahlungsbedingungen

Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt wird, sind die vom Lieferanten gestellten Rechnungen netto innert 30 Tagen nach Abnahme zahlbar.

 

3.5 Zahlungsverzug

Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug. hat der Lieferant Anrecht auf einen Verzugszins von max. 1 % pro Monat

 

  1. Lieferung / Annahme / Installation

 

4.1  Lieferung

Die Lieferung erfolgt zu den im Anhang vereinbarten Terminen an den vereinbarten Erfül­lungsort.

 

4.2  Annahme

Der Kunde prüft die Lieferung unverzüglich auf grobe Beschädigung sowie auf Übereinstimmung mit dem Lieferschein. Hat er nichts zu beanstanden, so erklärt er durch seine Unter­schrift auf dem Lieferschein die Annahme. Damit gehen Nutzen und Gefahr auf ihn über.

 

4.3  Installation

Sofern im Anhang nicht anders festgelegt, erfolgt die Installation durch den Lieferanten.

 

  1. Abnahme

Abnahmedatum ist der Tag, an dem der Kunde die Hardware vorbehältlich nicht erkennbarer Mängel schriftlich akzeptiert. Die dazu notwendigen Abnahmetests sind im Anhang spezifi­ziert.

 

  1. Verzug

 

6.1  durch den Lieferanten

Bei Nichteinhaltung von im Anhang vereinbarten Terminen kann der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.

 

Erfolgt die Lieferung nicht innert dieser Nachfrist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadenersatz verlangen, wobei der Schaden vom Kunden nachzuweisen ist.

 

Unterlässt der Kunde die Ansetzung einer Nachfrist, so verzichtet er auf das Rücktritts- bzw. Schadenersatz-Recht.

 

6.2  durch den Kunden

Wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, ist der Lieferant berechtigt, die Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlich­keit in Bezug auf den Liefertermin zu befreien. Der Lieferant kann dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Annahme setzen. Erfolgt die Annahme nicht innert dieser Nach­frist, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten oder die in jenem Zeitpunkt noch nicht ge­leisteten Zahlungen einfordern.

 

Schadenersatz bleibt vorbehalten, wobei der Schaden vom Lieferanten nachzuweisen ist.

 

6.3  Konventionalstrafen

fällige Konventionalstrafen und die Voraussetzungen zu deren Geltendmachung sind im An­hang geregelt.

 

  1. Sachgewährleistung

 

7.1           Vertragsgemässe Erfüllung

Der Lieferant haftet für sorgfältige, vertragsgemässe Erfüllung, insbesondere für die vertrag­lich zugesicherten Eigenschaften der Hardware.

 

Entspricht die Lieferung nicht dem Vertrag, so ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten so­fort eine Mängelliste abzugeben und ihm eine angemessene Nachfrist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Bestehen nach Ablauf dieser Frist weiterhin Mängel, welche die Funk­tionstüchtigkeit in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht schwerwiegenden Mängeln kann er Nachbesserung, oder, wenn diese innert dienlicher Frist nicht möglich ist, Preisminderung verlangen.

 

Mängel im Sinne dieser Gewährleistung liegen dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktionen nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich ver­einbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und daher nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch sind.

 

Stellt sich bei der Mängelbehebung heraus, dass die Ursache nicht in der gelieferten Hard­ware liegt, so ersetzt der Kunde die dem Lieferanten entstandenen Aufwendungen.

 

7.2 Dauer

Die Dauer der Gewährleistung beträgt 1 Jahr ab Abnahme.

  1. Rechtsgewährleistung

Der Lieferant erklärt, dass er berechtigt ist, die Hardware zu verkaufen, und dass durch den Verkauf keine bestehenden Schutzrechte verletzt werden. Diesbezüglich wird der Lieferant den Kunden in jeder Beziehung schadlos halten.

 

  1. Haftung

Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der Vertragssum­me. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sach­schäden.

 

Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Lieferant jede Haftung aus für Schäden aus der Nicht­erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.

 

Der Lieferant haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitge­rechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lieferanten nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

 

  1. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zu­gehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Ver­tragspartei besteht eine gegenseitige konsultationspflicht.

Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spe­zifischen Umständen angepasst werden.

 

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bishe­rigen Umfang weiter.

 

  1. Abwerbung

Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

12.1 Schrittform

Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu un­terzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Fol­gen offen.

 

12.2 Weitere Leistungen

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hardwarekauf wie Wartung, beratende Unterstützung oder Anpassung an geänderte Einsatz- und Betriebsbedingungen werden vom Lie­feranten gemäss den Bedingungen von zusätzlichen, separaten Verträgen erbracht.

 

12.3 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als mög­lich erreicht wird.

 

12.4 Übertragung des Vertrages

Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zu­stimmung nicht grundlos verweigert werden darf.

 

12.5 Verrechnung

Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.

 

12.6 Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Kunden erfolgt mit der Annahme der Hardware — auch von Teillieferungen — am Erfüllungsort (s. Ziff. 4.2).

 

12.7 Gütliche Regelung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen, und dazu mindestens der Ge­genpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

12.8 Wiederausfuhr

Allfällige Wiederausfuhrbeschränkungen sind im Anhang aufgeführt. Der Lieferant wird den Kunden über zu erwartende Änderungen unverzüglich orientieren. Er wird dem Kunden bei der Vorbereitung eines Gesuches um eine Ausfuhrbewilligung behilflich sein.

 

12.9 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.

 

12.10       Gerichtsstand

Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.

                                  Datum                                           Unterschrift  Lieferant: Kunde:

 

 

Hardware-Wartungsvertrag, zwischen Kunde und Wartungsfirma

 

  1. Vertragsgegenstand

 

1.1 Zweck und Inhalt

Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien die Erbringung von Wartungsleistungen der Wartungsfirma an der im Anhang umschriebenen Hardware des Kunden.

 

1.2 Vertragsbestandteile

Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Wartungsfirma zu wartenden Hardware (Konfiguration, Geräte und lnstallationsort), die Umschreibung der von der Wartungsfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Ausführungsbedingungen.

 

1.3 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Standort der im Anhang bezeichneten EDV-Anlage.

 

1.4 Pflichten des Kunden

Der Kunde hat folgende Pflichten zu erfüllen:

 

  • Einhaltung der gemeinsam vereinbarten Richtlinien über die Benützung der Hardware,
  • Gewährung des Zugriffs zu seiner EDV-Anlage, zu seiner Programm-Bibliothek und zu nen Daten, soweit dies für die Durchführung der Wartungsarbeiten erforderlich ist,
  • Zurverfügungstellung von Maschinenzeit, Datenträgern, Dokumentation und Arbeitsplatz so­wie der nötigen Kommunikationsverbindungen,
  • Zurverfügungstellung von geeignetem Raum zum Aufbewahren von Ersatzteilen, Mess­geräten usw.,
  • Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen,
  • Unterstützung der Wartungsfirma bei Fehlersuche und Fehlerbehebung.

 

Allfällige weitere Pflichten sind im Anhang festgehalten.

 

  1. Vertragsdauer

 

2.1 Beginn

Dieser Vertrag und jeder Anhang dazu tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn der darunter zu erbringenden Leistungen ist im Anhang festgehalten.

 

2.2 Dauer

Die Wartungsfirma kann die Wartung für einzelne Geräte nach Ablauf von 2 Jahren jederzeit unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen.

 

  1. Wartung

Die Wartung umfasst die Instandhaltung (vorbeugende Wartung = PM) und/oder die Instand­setzung (Behebung von Störungen, Mängeln = Rep.) durch Reparatur oder Ersatz schadhaf­ter Teile. Die gewünschten Leistungen sind im Anhang spezifiziert.

 

  1. Wartungsbereitschaft

Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist, erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten

 

Wartungsleistungen unter Einhaltung des folgenden Zeitrahmens:

 

4.1 Normale Wartungsbereitschaft:

Sie erstreckt sich an jedem Arbeitstag der Wartungsfirma von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 08.00 bis 17.00 Uhr.

 

Besondere Wartungsbereitschaft:

 

Im Rahmen eines Anhanges können die Vertragsparteien sowohl eine verlängerte bzw. er­höhte Wartungsbereitschaft (z.B. Pikett-Dienst) als auch die Erbringung zusätzlicher Lei­stungen vereinbaren.

 

(Wartungsbereitschaft: Zeitspanne, während der Störungsmeldungen entgegengenommen werden sowie lnstandsetzungs-/lnstandhaltungsarbeiten erfolgen.)

 

4.2 Bei Störungen, die den Betrieb des Kunden wesentlich beeinträchtigen,

erfolgt die Auf­nahme der lnstandsetzungsarbeiten innert 4 Stunden nach Entgegennahme der Störungs­meldung resp. zu Beginn der Wartungsbereitschaft des folgenden Arbeitstages. Der Kun­de hat in solchen Fällen ausdrücklich auf die Dringlichkeit hinzuweisen.

 

Das Personal der Wartungsfirma kann Wartungsarbeiten, welche in der normalen Arbeitszeit begonnen wurden, mit Zustimmung des Kunden auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen. Die Berechnung erfolgt analog Ziff. 5.2.

 

  1. Gebühren

 

5.1 Entgeltlichkeit

Die Wartung ist ab Abnahmedatum (der Hardware) zu erbringen, wird aber erst nach Ablauf der Garantiezeit (Sachgewährleistung aus Kauf) entgeltlich.

 

5.2  Berechnung

Die Wartungsgebühr ist in der Regel eine Pauschale, die alle Kosten einschliesst, insbeson­dere die Ersatzteilkosten. Im Anhang ist festgehalten, welche Wartungsleistungen zu welchen Zeiten durch die Pauschale abgedeckt sind. Die im Anhang vereinbarten, nicht im Pauschal­preis eingeschlossenen Wartungsleistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt des Wartungseinsatzes geltenden Ansätzen der Wartungsfirma in Rechnung gestellt.

 

Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, gelten Reisezeiten als Arbeitszeiten.

 

5.3 Preisänderungen

Die Wartungsgebühr und die geltenden Ansätze sind im Anhang angegeben. Eine Anderung zum Nachteil des Kunden kann frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss bzw. nach der letz­ten Erhöhung unter vorheriger schriftlicher Begründung bewirkt werden; als Richtlinie soll da­bei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung gelten. Die Anderung tritt frühestens 3 Mo­nate nach Mitteilung in kraft.

 

5.4 Spesen und Nebenkosten

Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Datenträger, Kopien, Porti usw.> werden dem Kun­den belastet.

 

5.5  Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

 

5.6  Rechnungstellung

Pauschale Wartungsgebühren werden auf die vereinbarten Termine, nach Aufwand berech­nete Leistungen auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.

 

5.7  Zahlungsbedingungen

Die von der Wartungsfirma gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.

 

5.8  Zahlungsverzug

Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat die Wartungsfirma Anrecht auf einen Ver­zugszins von 1% pro Monat. Eine allfällige Einstellung von Wartungsleistungen für die Dauer des Verzuges hat die Wartungsfirma dem Kunden vorher schriftlich anzukündigen.

 

  1. Sachgewährleistung

 

6.1  Behebung von Fehlern bzw. Mängeln

 

6.1.1       Zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit erbringt die Wartungs­firma die vereinbarten Leistungen. Sie führt diese Leistungen als Spezialistin so durch, dass der Verwendungszweck (lt. Kaufvertrag oder spezieller Vereinbarung im Anhang> erreicht bzw. eingehalten wird.

 

6.1.2       Gemeldete Mängel gelten als behoben, wenn sie

  • als “reproduzierbare» unter den identischen Umständen nicht mehr auftreten.
  • als «nicht reproduzierbare» in 3 Verarbeitungen, längstens aber in 3 Monaten nicht mehr auftreten.

 

6.1.3       Erfüllt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen nicht innert der im Anhang vereinbarten Zeit, so ist der Kunde berechtigt, diese Leistungen durch eine Drittfirma erbringen zu lassen. Voraussetzung ist eine einmalige schriftliche Abmahnung der Wartungsfirma. Die Kosten den je zur Hälfte von der Wartungsfirma und vom Kunden getragen.

 

 

6.1.4      Die Regelung der erforderlichen Verfügbarkeit erfolgt im Anhang.

 

6.2  Beschränkung

Die Wartungsfirma kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gewartete Hard­ware ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen einge­setzt werden kann.

 

  1. Haftung

Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt die Wartungsfirma bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.

 

Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Wartungsfirma jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälli­gen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschä­den wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzun­gen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.

 

Die Wartungsfirma haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Ein­wirkung der von der Wartungsfirma nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

 

  1. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zu­gehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Ver­tragspartei besteht eine gegenseitige Konsultations-Pflicht.

 

Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spe­zifischen Umständen angepasst werden.

 

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bishe­rigen Umfang weiter.

 

  1. Abwerbung

Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitar­beitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

10.1 Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu un­terzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Fol­gen offen.

 

10.2 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.

 

10.3 Übertragung des Vertrages

Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.

 

10.4 Verrechnung

Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der Wartungsfirma bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.

 

10.5 Gütliche Regelung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

10.6 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.

 

10.7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das Domizil des Beklagten vereinbart.

Datum

Unterschrift

Wartungsfirma:

 

Kunde:

 

 

Dienstleistungsvertrag, zwischen Kunde und Lieferant

 

  1. Vertragsgegenstand

 

1.1 Zweck und Inhalt

Gegenstand dieses Vertrages sind die im Anhang umschriebenen Informatik-Dienstleistungen des Lieferanten. Sie umfassen:

 

  • Beratung / Unterstützung des Kunden in den Bereichen Organisation, Ausbildung und Ein­führung, im folgenden ~Beratungs-Dienstleistungen» genannt

 

  und/oder

 

  • Entwicklung und Realisierung von Projekten, im folgenden „Ausführungs-Dienstleistungen“ genannt.
    Solche Dienstleistungen haben in der Regel Werkvertrags-Charakter.

 

Das Ergebnis der Dienstleistungen wird als «Arbeitsresultat» bezeichnet.

 

1.2 Auftragserteilung und Vertragsbestandteile

Die Auftragserteilung erfolgt durch die Unterzeichnung dieses Vertrages. Jeder Anhang ist in­tegrierender Bestandteil.

 

Der Anhang umfasst insbesondere die folgenden Abschnitte:

  • Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen
  • Dauer der Dienstleistungen und/oder Terminpläne
  • Projektorganisation (Personelles und Hilfsmittel)
  • Verantwortlichkeiten des Kunden und des Lieferanten
  • Preise (pauschal oder nach Aufwand) und Zahlungsplan

 

Ausführungs-Dienstleistungen enthalten zudem die folgenden Abschnitte:

 

  • Liste der zu liefernden Unterlagen und Auswertungen
  • Erfüllungskriterien
  • Übergabe

 

1.3 Verantwortlichkeiten

Die Durchführung von Beratungs-Dienstleistungen wird vom Kunden überwacht und kontrol­liert.

 

Ausführungs-Dienstleistungen werden unter der Verantwortung des Lieferanten durchgeführt. Die Nichteinhaltung der dem Kunden im Anhang zugewiesenen Verpflichtungen kann zu Ter­minverschiebungen sowie zu kostenpflichtigem Mehraufwand führen.

 

Der Lieferant kann die Ausführung einzelner Leistungen nach Rücksprache mit dem Kunden an Dritte (“Unterakkordanten>‘) vergeben, wobei er für das Arbeitsresultat wie für eigene Lei­stungen verantwortlich bleibt.

Kann eine Leistung durch den Lieferanten nur dann erbracht werden, wenn dazu eine Leisturm durch vom Kunden bestimmte Dritte erbracht werden muss, so umfasst die Leistung ein im fo~ genden “Fremdleistungsanteil» genanntes Element, für dessen Erbringung der Kunde ver­antwortlich ist.

Die Vertragsparteien anerkennen eine gegenseitige Aufklärungspflicht hinsichtlich Tatsachen, die eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen (z.B. Nichteinhaltung vereinbarter Pflich­ten) oder zu unzweckmässigen Lösungen führen.

 

1.4 Erfüllungsort

Sofern im Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt das Domizil des Kun­den als Erfüllungsort für die Leistungen unter diesem Vertrag.

 

  1. Vertragsdauer

 

2.1 Beginn

Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

 

2.2 Erfüllung

Die vom Lieferanten übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn er die im Anhang aufgeführten Arbeitsresultate nach den dort umschriebenen Bedingungen erbracht hat.

 

2.3 Vorzeitige Vertragsauflösung

 

2.3.1       Bei Beratungs-Dienstleistungen

 

Beide Vertragsparteien können unter Einhaltung einer dreimonatigen Mitteilungsfrist vom Ver­trag zurücktreten. Dabei hat der Kunde die bis dahin aufgelaufenen Honorare des Lieferanten zu bezahlen.

 

2.3.2       Bei Ausführungs-Dienstleistungen durch den Kunden

 

Der Kunde kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant eine wesentliche Ver­einbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem 1er-minpläne, Inhalt (Funktionalität) und Qualität des Arbeitsresultates sowie Lieferumfang.

 

In diesem Falle verpflichtet sich der Lieferant, dem Kunden 25% der bis zur Auflösung aufge­laufenen Honorare nicht zu berechnen und auf sämtliche weiteren Forderungen zu verzich­ten.

 

Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Kunde dem Lieferanten vorher mit einge­schriebenem Brief eine angemessene Nachf rist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und der Lieferant innerhalb dieser Nachfrist aus einem durch ihn zu vertretenden Grund die Vertragsverletzung nicht behoben hat.

 

2.3.3       Bei Ausführungs-Dienstleistungen durch den Lieferanten

 

Der Lieferant kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde eine wesentliche Ver­einbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem 1er-minpläne, Umfang und Qualität der Kundenverpflichtungen, Zahlungsverzug sowie Zahlungs­unfähigkeit.

 

In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde, dem Lieferanten sämtliche bis zur Auflösung auf­gelaufenen Honorare sowie zusätzlich 25% der Differenz zwischen dem so geschuldeten Ent­gelt und der Vertragssumme zu bezahlen. Bei Berechnung nach Aufwand und Angabe eines Kostenrahmens gilt dessen obere Grenze als Vertragssumme.

 

Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Lieferant dem Kunden vorher mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und der Kunde die Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist aus einem durch ihn zu vertretenden Grund nicht behoben hat.

 

 

 

 

  1. Termine / Lieferung / Abnahme

 

3.1 Termine

Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der vereinbarten Termine. Periodische Stand­ortbestimmungen dienen dazu, die Einhaltung von Terminen zu gewährleisten. Allfällige Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien, wobei diese Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf.

 

Eine Vertragspartei ist von ihren Terminverpflichtungen entbunden, sofern sie nachweist, dass Verzögerungen durch die andere Vertragspartei verursacht worden sind.

 

3.2 Beratungs-Oienstleistungen

Für Beratungs-Dienstleistungen sind die notwendigen Bestimmungen im Anhang festgelegt (z.B. Qualifikation des einzusetzenden Personals, Probezeiten, Ergebnisverantwortung, usw.).

 

3.3 Ausführungs-Dienstleistungen

 

3.3.1       Lieferung

Art, Ort und Zeitpunkt der Lieferung des Arbeitresultates an den Kunden sind im Anhang festgelegt.

 

3.3.2       Zwischenprüfungen

Der Kunde hat die ihm während der Vertragsdauer gelieferten Zwischenresultate (Programm­teile, Testergebnisse. Dokumente, usw.) laufend gemäss den im Anhang vereinbarten Richt­linien und Fristen zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Einwendungen und Mängel unver­züglich und schriftlich mitzuteilen.

 

3.3.3       Testperiode für vollständiges Arbeitsresultat

Bei Installation des vollständigen Arbeitsresultates durch den Kunden beginnt die Testpenode 10 Tage nach dessen Versand. Bei Installation durch den Lieferanten beginnt die Testperiode am Tage nach der Installation. In der Regel dauert die Testperiode 30 Tage; Abweichungen sInd im Anhang zu vereinbaren.

 

3.3.4       Abnahme

Das Arbeitsresultat gilt als abgenommen, falls der Kunde innerhalb der Testperiode die Fun~ tionen und Leistungen nicht schriftlich und gemäss den vereinbarten Richtlinien dokumenti beanstandet oder die produktive Nutzung aufnimmt.

 

Dokumente und Unterlagen gelten als abgenommen, wenn sie dem Kunden übergeben und von diesem nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe beanstandet worden sind.

 

Wenn der Kunde die Abnahme grundlos oder wegen unwesentlichen Mängeln verzögert, kann ihm der Lieferant mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachf rist setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Arbeitsresultat als abgenommen.

 

  1. Gebühren

 

4.1 Berechnung nach Aufwand

Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, werden Beratungs-Dienstleistungen nach Aufwand er­bracht. Die geltenden Ansätze (inkl. allfälliger Überzeit-Zuschläge) sind im Anhang angegeben.

 

Ein ev. im Anhang aufgeführter Kostenrahmen hat die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass dieser nicht eingehalten werden kann, orientiert der Lieferant den Kunden schriftlich so früh als möglich.      

 

Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

 

Nach Aufwand berechnete Kosten und Leistungen werden auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.

 

4.2 Pauschalpreis

Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Aufwendungen des Lieferanten für die Dienstleistungen unter den im Anhang definierten Voraussetzungen.

 

Anderungen zu den definierten Voraussetzungen oder unrichtige und unvollständige Informa­tionen des Kunden oder verspätete Erbringung von Leistungen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, können zu Mehraufwendungen des Lieferanten führen. Der Lieferant wird den Kunden frühzeitig und in geeigneter Form auf solche Mehraufwendungen aufmerksam ma­chen. Der Ablauf in Bezug auf die Erbringung und die Kostenfolge solcher Mehraufwendun­gen ist im Anhang geregelt.

 

Dienstleistungen zu Pauschalpreisen werden gemäss dem im Anhang vereinbarten Zah­lungsplan in Rechnung gestellt.

 

4.3  Spesen und Nebenkosten

Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten des Lieferanten werden dem Kunden zusätzlich be­lastet und sind im Anhang aufgeführt.

 

4.4  Steuern und Abgaben

Im Anhang wird festgehalten, ob und welche Abgaben und Steuern in den Ansätzen bzw. im Pauschalpreis inbegriffen sind.

 

Eventuelle Erhöhungen von in Gebühren inbegriffenen Abgaben und Steuern gehen zu La­sten des Kunden.

 

4.5  Zahlungsbedingungen

Die vom Lieferanten gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mittei­lung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf dieser Zahlungsfrist als angenommen.

 

4.6  Änderungen

Der Lieferant ist berechtigt, die Höhe der Ansätze einmal jährlich den veränderten Kostenfak­toren wie Lohn, Material, Steuern, Abgaben anzupassen. Als Richtlinie gilt dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung. Solche Änderungen treten frühestens drei Monate nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft.

 

  1. Rechte am Arbeitsresultat

 

5.1  Eigentum

Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gebühren geht das Arbeitsresultat in das Ei­gentum des Kunden über. Der Lieferant hat das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht in beliebiger Weise zu ändern, davon Kopien herzustellen und es weiter zu verwenden.

 

5.2  Schutzrechte

Ohne anderslautende Vereinbarungen stehen die Schutzrechte am Arbeitsresultat beiden Ver­tragsparteien gemeinsam zu. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten. Bei nur anteilmässiger Leistungsvergütung durch den Kunden bleiben alle Schutzrechte am Arbeitsresultat beim Lieferanten. Solche Fälle sind im Anhang zu regeln.

 

5.3  Know-How

Der Lieferant hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informations­verarbeitung, welche er bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.

 

  1. Patente / Entdeckungen / Erfindungen

Werden bei der Erbringung von Dienstleistungen Entdeckungen. Erfindungen oder Verbesse­rungen gemacht, welche Ideen, Konzepte, Erfahrungen oder Methoden einschliessen, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, so gilt folgendes: Patentrechte an Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen, welche

 

  • von Mitarbeitern des Kunden gemacht worden sind, gehören dem Kunden. Er gewährt dem Lieferanten jedoch ein nicht ausschliessliches, unwiderrufliches, weltweites und gebühren­freies Recht zum Gebrauch.
  • von Mitarbeitern des Lieferanten gemacht worden sind, gehören dem Lieferanten. Er ge­währt dem Kunden jedoch ein nicht ausschliessliches, unwiderrufliches, weltweites und ge­bührenfreies Recht zum Gebrauch.
  • von Mitarbeitern des Kunden und des Lieferanten (sowie von diesem beigezogenen Drit­ten) gemeinsam gemacht worden sind, gehören dem Kunden und dem Lieferanten ge­meinsam, ohne dass gegenseitige Gebühren erhoben werden. Der Kunde und der Liefe­rant können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.

 

  1. Sachgewährleistung

Der Lieferant verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung bzw. zu fachmännischer

 

Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung und Kontrolle.

 

Bei Ausführungs-Dienstleistungen gelten zudem die folgenden Punkte:

 

  1. a) Funktionen

Der Lieferant gewährleistet die Funktionen der unter diesem Vertrag gelieferten Produkte. Mängel im Sinne dieser Gewährleistung liegen dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktio­nen nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schrift­lich vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und

her nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch sind.

 

  1. b) Behebung von Fehlern

Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen im Anhang wird der Lieferant während 6 Monaten nach Abnahme Mängel eines Produktes kostenlos beheben. Diese Mängel müs­sen ihm vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach deren Auftreten gemäss schriftlich ver­einbarten Richtlinien dokumentiert gemeldet werden. Die Leistungen des Lieferanten um­fassen die Abgabe einer entsprechend korrigierten Version oder einer anderen dem Kun­den dienlichen Ausweichlösung.

 

  1. c) Aufhebung der Gewährleistung

Der Lieferant ist seinen Pflichten in dem Umfange enthoben, als er nachweist, dass gerüg­te Mängel nicht auf ihn zurückzuführen sind, wie insbesondere

 

  • Änderung gegenüber den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen;
  • Eingriffe in das Produkt durch den Kunden oder Dritte;
  • Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter;
  • Nichteinhaltung der vereinbarten Richtlinien durch den Kunden in Bezug auf seine Un­terstützungs- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Gewährleistung

 

Weist der Lieferant dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch ihn zu vertreten sind, ist ~ berechtigt, für in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwand dem Kunden Rechnung zu stellen. Der Lieferant hat den Kunden sofort nach Erkenntnis dieser Sachlage zu informieren.

 

  1. Rechtsgewährleistung

Beider Ausführung seiner Leistungen wird der Lieferant gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.

 

Der Lieferant verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertrags­gemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes, sofern er vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen wird. Unter

 

diesen Voraussetzungen führt der Lieferant den Rechtsstreit auf seine Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten zugesprochen wird.

Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen des Lieferanten Schutzrechte Dritter verletzt, hat der Lieferant das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vor­zunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzung durch richterliches Urteil festgestellt ist, wird der Lieferant den Kunden für den Verlust des Nut­zungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Gebühren (unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer) entschädigen.

 

Der Lieferant ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass des­sen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.

 

Dem Kunden stehen gegenüber dem Lieferanten keine über diese Bestimmungen hinausge­henden Ansprüche zu.

 

  1. Haftung

Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren bei Berechnung nach Aufwand bzw. der Vertragssumme bei Pauschalpreis. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.

Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Lieferant jede Haftung aus für Schäden aus der Nicht­erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.

 

Der Lieferant haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitge­rechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lieferanten nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

 

  1. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäfts-Geheimnissen der andern Ver­tragspartei besteht eine gegenseitige Konsultations-Pflicht.

 

Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spe­zifischen Umständen angepasst werden.

 

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bishe­rigen Umfang weiter.

 

  1. Abwerbung

Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitar­beitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

12.1 Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu un­terzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Fol­gen offen.

 

12.2 Weitere Leistungen

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit Ausführungs-Dienstleistungen wie Wartung, be­ratende Unterstützung oder Anpassung an geänderte Einsatz- und Betriebsbedingungen wer­den vom Lieferanten gemäss den Bedingungen von zusätzlichen, separaten Verträgen er­bracht.

 

12.3 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als mög­lich erreicht wird.

 

12.4 Übertragung des Vertrages

Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zu­stimmung nicht grundlos verweigert werden darf.

 

12.5 Verrechnung

Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.

 

12.6 Gütliche Regelung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Ge­genpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

12.7 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.

 

12.8 Gerichtsstand

Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.

                                 

Datum                        Unterschrift

 

 

Lieferant:

 

 

 

Kunde:

 

 

Software-Wartungsvertrag zwischen Kunde und Wartungsfirma

 

  1. Vertragsgegenstand

 

1.1  Zweck und Inhalt

Unter diesem Vertrag regeln die Vertragsparteien die Erbringung von Wartungsleistungen der Wartungsfirma an der im Anhang umschriebenen Software des Kunden (Systemsoftware, Stan­dardsoftware, kundenspezifische Software).

 

Das Ergebnis der Wartungsleistungen wird im folgenden als «Arbeitsresultat“ bezeichnet.

 

1.2   Vertragsbestandteile

Jeder diesem Vertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil. Er enthält die Bezeichnung der von der Wartungsfirma zu wartenden Software, die Spezifikation der EDV-Anlage des Kunden (Konfiguration, Betriebssystem und lnstallationsort), die Umschreibung der von der Wartungsfirma zu erbringenden Leistungen, die Preise, Termine und Aus­führungsbedingungen.

 

1.3   Erfüllungsort

Ertüllungsort ist der Standort der vertraglich bezeichneten EDV-Anlage.

 

1.4   Umfang der Wartung

Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die Wartungsleistungen auf die gültigen und vom Kunden nicht veränderten Versionen einer Software, welche von ihm auf der im Anhang bezeichneten EDV-Anlage gemäss den in der von der Wartungs-Firma abgege­benen Dokumentation umschriebenen Einsatz- und Betriebsbedingungen genutzt werden.

 

Im Anhang ist festgehalten, welche der nachstehenden Leistungen vom Kunden ausgewählt und von der Wartungsfirma im Rahmen der vereinbarten Pauschalgebühr oder gegen sepa­rate Berechnung erbracht werden.

 

  1. a) Berichtigung der Programme. d.h. raschestmögliche Behebung von Fehlern und Mängeln, im Sinne der Gewährleistungsbestimmungen des Lizenz- oder Dienstleistungsvertrages.

 

  1. b) Lieferung von Programmverbesserungen („technische Releases“) sowie diesbezügliche Beratung.

 

  1. c) Lieferung von Programm-Erweiterungen („funktionelle Releases“ sowie diesbezügliche Beratung.

 

  1. d) Notwendige Programmanpassungen, bedingt durch Änderungen des Betriebssystems (oder betriebssystemnaher Software wie CASE-Tools, DB-Systeme, Utilities, Kommunika­tion) des Kunden, sofern zwischen bisherigem und neuem Betriebssystem eine Aufwärtskompatibilität garantiert ist.

 

  1. e) Anpassungen aufgrund von Hardware-Ausbauten (exklusive CPU).

 

  1. f) Anpassungen bzw. Ergänzungen der Bedienungsanleitungen entsprechend den Leistun­gen gemäss lit. a) - e).

 

  1. g) Nachführung der Dokumentation und anderer Unterlagen.

 

  1. h) Telefonische Fernunterstützung (Auskünfte und Remote Support, sofern die technischen Einrichtungen vorhanden sind).

 

  1. i) Periodische Information über Erweiterungen und Verbesserungen von Programmen.

 

  1. Unterstützung bei Installation und Einführung von Korrekturen bzw. neuen Versionen.
  2. Bereitschaft zur Vornahme von kundenspezifischen Änderungen bzw. Ergänzungen.
  3. Eruierung bzw. Behebung von Fehlern. die nachweisbar nicht von Mängeln am Lizenzma­terial herrühren.

 

1.5   Pflichten des Kunden

Der Kunde hat folgende Pflichten zu erfüllen:

 

  • Gewährung des Zugriffs zu seiner EDV-Anlage und zu seiner Programm-Bibliothek, soweit dies für die Wartungsarbeiten erforderlich ist,
  • Zurverfügungstellung von Maschinenzeit, Datenträgern, Dokumentation und Arbeitsplatz so­wie der nötigen Kommunikations-Verbindungen
  • Einhalten der gemeinsam vereinbarten Richtlinien über die Benützung der Software,
  • Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen,
  • Unterstützung der Wartungsfirma bei Fehlersuche und Fehlerbehebung,
  • ausschliessliche Verwendung einer gültigen Softwareversion.

 

Allfällige weitere Pflichten sind im Anhang festgehalten.

 

1.6   Pflichten der Wartungsfirma

 

1.6.1       Die Wartungsfirma teilt dem Kunden den Termin für die allfällige Auslieferung einer neuen Ver­sion frühzeitig mit und orientiert ihn über die darin enthaltenen Verbesserungen und Änderungen.

 

1.6.2       Die Wartungsfirma verpflichtet sich, in solchen Fällen die Wartung der bisherigen Version frühe­stens auf 1 Jahr nach Verfügbarkeit der neuen Version durch schriftliche Mitteilung aufzuhe­ben.

  1. Vertragsdauer

 

2.1   Beginn

Dieser Vertrag und jeder Anhang dazu tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Der Beginn der darunter zu erbringenden Leistungen ist im Anhang festgelegt.

 

2.2   Dauer

 

2.2.1       Die Wartungsfirma kann den Wartungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren jederzeit unter Be­achtung einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.

2.2.2       Der Kunde kann den Wartungsvertrag nach Ablauf einer im Anhang vereinbarten Mindest­dauer jederzeit unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen.

2.2.3       Die Wartung der bisherigen Version kann, nach Ablauf von 2 Wartungsjahren, frühestens auf

1 Jahr nach Verfügbarkeit der neuen Version durch schriftliche Mitteilung eingestellt werden.

2.2.4       Im Falle von Wartung lizenzierter Software erlischt mit der allfälligen Beendigung des zu­gehörigen Lizenzvertrages automatisch auch dieser Wartungsvertrag.

 

  1. Wartungsbereitschaft

Sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist, erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Wartungsleistungen unter Einhaltung des folgenden Zeitrahmens:

 

3.1          Normale Wartungsbereitschaft:

Sie erstreckt sich an jedem Arbeitstag der Wartungsfirma von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 08.00 bis 17.00 Uhr.

 

                                          besondere Wartungsbereitschaft:

 

Im Rahmen eines Anhanges können die Vertragsparteien sowohl eine verlängerte bzw. er­höhte Wartungsbereitschaft (z.B. Pikett-Dienst) als auch die Erbringung zusätzlicher Leistun­gen vereinbaren.

 

(Wartungsbereitschaft: Zeitspanne, während der Störungsmeldungen entgegengenommen werden sowie Instandsetzungs-/Instandhaltungs-Arbeiten erfolgen.)

 

3.2          Bei Störungen, die den Betrieb des Kunden wesentlich beeinträchtigen, erfolgt die Aufnahme der Wartungsarbeiten innert 4 Stunden nach Entgegennahme der Störungsmeldung.

 

3.3          Weitere Leistungen zum Unterhalt von Software werden gemäss gemeinsamer Terminab­sprache erbracht, spätestens aber innert 6 Monaten nach Anforderung durch den Kunden.

 

Das Personal der Wartungsfirma kann Wartungsarbeiten, welche in der normalen Arbeitszeit begonnen wurden, mit Zustimmung des Kunden auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen. Die Berechnung erfolgt analog Ziff. 4.2.

  1. Gebühren

 

4.1   Entgeltlichkeit

Die Wartung ist ab Abnahmedatum (der Software) zu erbringen, wird aber für Leistungen gemäss Ziff. 1.4 a), b), f), g), i) erst mit Ablauf der Garantiezeit (Sachgewährleistung aus Li­zenz) entgeltlich.

 

                      4.2 Berechnung

Die Wartungsgebühr ist in der Regel eine Pauschale, die alle Nebenkosten einschliesst. Im Anhang ist festgehalten, welche Wartungsleistungen zu welchen Zeiten durch die Pauschale abgedeckt sind. Die im Anhang vereinbarten, nicht im Pauschalpreis eingeschlossenen War­tungsleistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt des Wartungseinsatzes geltenden Ansätzen der Wartungsfirma in Rechnung gestellt.

 

Sofern im Anhang nichts anderes vereinbart ist, gelten Reisezeiten als Arbeitszeiten.

 

                      4.3 Preisänderungen

Die Wartungsgebühren und die geltenden Ansätze sind im Anhang angegeben. Eine Änderung zum Nachteil des Kunden kann frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Erhöhung unter vorheriger schriftlicher Begründung bewirkt werden; als Richtlinie soll dabei die jeweils gültige SWICO-Honorar-Empfehlung gelten. Die Änderung tritt frühestens 3 Monate nach Mitteilung in Kraft.

 

4.4   Spesen und Nebenkosten

Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Datenträger, Kopien, Porti usw.) werden dem Kun­den belastet.

 

                      4.5 Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

 

                      4.6 Rechnungsstellung

Pauschale Wartungsgebühren werden auf die vereinbarten Termine, nach Aufwand berech­nete Leistungen auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.

 

4.7   Zahlungsbedingungen

Die von der Wartungsfirma gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.

 

                      4.8 Zahlungsverzug

Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat die Wartungsfirma Anrecht auf einen Ver­zugszins von 1% pro Monat. Eine allfällige Einstellung von Wartungsleistungen für die Dauer des Verzuges hat die Wartungsfirma dem Kunden vorher schriftlich anzukündigen

 

  1. Rechte am Arbeitsresultat

Rechte am Arbeitsresultat bleiben bei der Wartungsfirma, unter Wahrung der Schutzrechte aus dem Lizenzvertrag. Vorbehalten bleiben die Rechte für Leistungen entsprechend Ziff. 1.4 1), die im Anhang separat geregelt werden.

 

  1. Gewährleistung der Betriebstüchtigkeit

 

6.1   Behebung von Programmfehlern

 

6.1.1       Zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit im Sinne von Ziff. 1.4 a) erbringt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen. Sie führt diese Leistungen als Spe­zialistin so durch, dass der Verwendungszweck (gemäss Lizenzvertrag, Dienstleistungsver­trag oder spezieller Vereinbarung im Anhang) erreicht bzw. eingehalten wird.

 

6.1.2       Gemeldete Mängel gelten als behoben, wenn sie

 

  • als „reproduzierbare“ unter den identischen Umständen nicht mehr auftreten.
  • als „nicht reproduzierbare“ in 3 Verarbeitungen, längstens aber in 3 Monaten nicht mehr auftreten.

 

6.1.3       Erfüllt die Wartungsfirma die vereinbarten Leistungen nicht innert der im Anhang vereinbarten Zeit, so ist der Kunde berechtigt, diese Leistungen durch eine Drittfirma erbringen zu lassen. Voraussetzung ist eine einmalige schriftliche Abmahnung der Wartungsfirma. Die Kosten wer­den je zur Hälfte von der Wartungsfirma und vom Kunden getragen.

 

6.1.4       Die Regelung der erforderlichen Verfügbarkeit erfolgt im Anhang.

 

6.2   Beschränkung

Die Wartungsfirma kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gewartete Soft­ware ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen oder mit allen von ihm bereitgestellten Daten, EDV-Anlagen und Programmen eingesetzt werden kann, noch dafür, dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer aus­geschlossen wird.

 

  1. Haftung

Für Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, übernimmt die Wartungsfirma bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe der innerhalb eines Jahres durch den Kunden zu bezahlenden Gebühren. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte direkte Personen- oder Sachschäden.

 

Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Wartungsfirma jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälli­gen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschä­den wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden. Diese Begrenzun­gen bzw. Ausschlüsse gelten auch gegenüber allfälligen Unterakkordanten.

 

Die Wartungsfirma haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Ein­wirkung der von der Wartungsfirma nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

 

  1. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zu­gehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der andern Ver­tragspartei besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

 

Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spe­zifischen Umständen angepasst werden.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bishe­rigen Umfang weiter.

 

  1. Abwerbung

Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitar­beitern der andern Vertragspartei während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

10.1   Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen haben ausschliesslich schriftlich und mit einem Hinweis auf diesen Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu un­terzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Fol­gen offen.

 

10.2   Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten. dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als mög­lich erreicht wird.

 

10.3   Übertragung des Vertrages

Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der andern Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zu­stimmung nicht grundlos verweigert werden darf.

 

10.4   Verrechnung

Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der Wartungsfirma bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.

 

10.5   Gütliche Regelung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen, und dazu mindestens der Ge­genpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

10.6   Anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.

 

10.7   Gerichtsstand

Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, gilt der Sitz des Beklagten als Gerichtsstand.

 

Unterschrift, Datum von Wartungsfirma und Kunde

 

 

 

 

 

Service Level Agreements (SLA)

 

Service Level Agreements sind Verträge zwischen einem Serviceanbieter und seinem Kunden. Sie definieren Parameter eines vereinbarten Services und dessen Liefermechanismus sowie die Qualitätserwartung und legen gleichzeitig messbare Kriterien sowie den Feedbackprozess fest, um dadurch den Erfüllungsgrad der erwarteten Qualität nachzuweisen.

Im Bereich der technischen Unterstützung, dient der Wartungsvertrag als Basis welcher die betroffenen Systemkomponenten identifiziert, deren Unterhalt, Konfiguration und Zuständigkeit festlegt. Der Wartungsvertrag bildet die Voraussetzung zur Festlegung und Einhaltbarkeit des Service Level Agreements.

 

Service Level

Der Service Level bezeichnet im groben Umfang die vorausgesetzten Kenntnisse und Berechtigungen, welche vorausgesetzt werden um eine Leistung zu erbringen. Die Stufen werden unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen Handhabung der Serviceleistung festgelegt. Die zu berechnenden Kosten eines SLA richten sich nicht zuletzt nach dem erwarteten Spezialisierungsgrad des Servicepartners.

 

Umfang des Service Level Agreements

 

Eine erstklassige Support Organisation hat zwei Hauptziele:

  • Unterstützen des Kundenerfolgs
  • Kostenkontrolle der vereinbarten Dienstleistung.

 

Die im Service Level Agreement vereinbarten Services, werden vom Kunden entsprechend abgegolten. Je Umfangreicher die Verfügbarkeit und je kürzer die Problembehebungszeit definiert sind, um so höher ist der abzugeltende Rechnungsbetrag.

 

 

 

 

 

Raubkopien

Wer Raubkopien verwendet, muss Auskunft geben, wo er diese bezogen hat.

 

 

Haftung bei unterschiedlicher Gesellschaftsform

 

Haftung mit Vermögen (Vermögen = linke Seite der Bilanz)

 

Einfache Gesellschaft

Haftung: unbegrenzt, solidarisch, primär à direkt auf Gesellschafter

 

Kollektivgesellschaft

Haftung: unbegrenzt, solidarisch, sekundär (subsidiär)à zuerst Gesellschaftsvermögen dann Einzelgesellschafter

 

Kommanditgesellschaft

Haftung: wie Kollektivgesellschaft, aber nur bis zur Kommanditsumme

 

                        è bis hierher unbegrenzte Haftung

 

begrenzte Haftung

keine Haftung mehr mit Privatvermögen

 

 

AG Haftung nur mit Geschäftsvermögen (mit Vermögen und nicht mit Eigenkapital)

 

 

 

 

 

 

Juristische Personen

  • AG
  • GmbH
  • Verein
  • Genossenschaft
  • Stiftung

 

 

 

Urheberrecht

 

Urheber

= die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (auch gemeinschaftlich möglich).

 

Inhalt des Urheberrechts:

Verwertungsrechte:

Werkbezogene absolute Rechte, die zum Schutz von vermögensrechtlichen Interessen gegenüber jedem Dritten geltend gemacht werden können. z.B.: Verbreitungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Vermietrecht an Computerprogrammen (URG10), Vorführungsrecht, Wiedergaberecht.

            Urheberpersönlichkeitsrechte:

Werkbezogene absolute Rechte, die zum Schutz vorwiegend persönlichkeitsrechtlicher Interessen gegen jedem Dritten geltend gemacht werden können. z.B.: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Namensnennung (URG9 I), Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (URG9 II), Änderungs- und Bearbeitungsrecht (URG11 I), Recht auf Integrität des Werkes.

            Erschöpfungsgrundsatz (URG12)

Die Weiterveräusserung eines bereits veräusserten Werkexemplars ist urheberrechtlich frei.

            Zivilrechtlicher Schutz

                        Klage auf Schadenersatz

                       

 

 

EDI = Electronic Data Interchange

à rechtsgültig?

 

  • möglich bei formlosen Verträgen
  • Nicht möglich bei vom Gesetz vorgeschriebener Form, die davon abweicht

 

 

Computerprogramme im URG

 

Computerprogramme à Urheber (muss eine natürliche Person sein)

 

Computerprogramme dürfen nicht vermietet werden (Art. 13/4)

 

Gerichtsstand

àBeim Ort des Beklagten wenn nichts vereinbart.

 

Ubiquitätsprinzip

            à nachschlagen

 

Delikte

Offizialsdelikt ßà Antragsdelikt

 

 

Bestrafung

Haft (£3Mt.) à Gefängnis (£3J.) à Zuchthaus (>3J.)

 

Vorsätzlich

= mit Wissen und Willen

 

fahrlässig

= nicht voraussehen was voraussehbar ist.

 

Datenrecht

 

DSG à Detaillierung v. ZGB28

 

 

Software-Lizenzvertrag

 

Lizenz

Erlaubnis zur Nutzung des Lizenzmaterials.

Zweck der Lizenzverträge = Einräumung einer Nutzungsbefugnis am Immaterialgut:

Dem Lizenznehmer wird nur die Nutzung des Guts erlaubt.

Der Lizenzgeber behält das Recht am Immaterialgut.

 

Pflichten des Lizenznehmers

  • Verbot, Programme zu kopieren
  • Verbot, schriftliche Unterlagen zu kopieren
  • Verbot, Programmkopien ausserhalb des Betriebes zirkulieren zu lassen
  • Kein nicht autorisierter Gebrauch
  • Keine Einsicht an Dritte, keine Weitergabe an Dritte
  • Überbindung von Vertraulichkeitspflichten auf Mitarbeiter, Kunden etc.
  • Meldepflicht bei unerlaubten Zugriffen
  • Datensicherungsmassnahmen
  • Schutzrechtsvermerke auf Speichermedien und Programmkopien
  • Pflicht zur Rückgabe bzw. Vernichtung der SW bei Vertragsbeendigung
  • Verbot des Verkaufs des lizenzierten Betriebsystems mit CPU als Occasion
  • Zahlung der Lizenzgebühr

 

Schutzrechtsgarantie in SW-Verträgen

 

Schutzrechte = rechte Dritter an der SW (Urheberrechte, Know-how)

Der Lizenzgeber hat dafür einzustehen, dass nicht Dritte solche rechte gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen können.

 

 

 

Computerstrafrecht

 

Urkundenbegriff (StGB Art. 110)

  1. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie denselben Zweck dienen.

 

Bedrohungen der logischen Sicherheit

  • Anzapfen von Leitungen
  • Hacking
  • Computerbetrug
  • Interner Zugriff
  • Operatorfehler
  • Benutzerfehler
  • Computermissbrauch
  • ungetestete Software
  • Viren

 

 

Urkundenfälschung

Wir haben hier eine Erweiterung des Tatbestandes der „Urkundenfälschung„ (StGB Art. 251) auf Eingriffe in maschinell lesbare Aufzeichnungen auf Speichermedien (z.B. auf Festplatten, Disketten, Magnetbänder, optische Speicher). Eingriffe in die Daten während ihrer Verarbeitung im Arbeitsspeicher oder während einer Übermittlung erfüllen vermutlich den Tatbestand einer Urkundenfälschung nicht. Sämtliche Speichermedien erhalten aus der Optik des Gesetzgebers den Charakter einer Urkunde nur, wenn sie mit den heute verfügbaren Mitteln und Verfahren gegen unbeabsichtigte Veränderung oder Löschung geschützt sind.

 

Computerkriminalität (Definition)

Unter Computerkriminalität verstehen wir alle strafbaren Ereignisse, in denen der Computer (Hardware, Software, Daten) das Ziel der kriminellen Handlungen oder das unabdingbare Tatmittel darstellt.

Anmerkung:      Häufig wird die Computerkriminalität als Unterkategorie der Wirtschaftskriminalität

betrachtet.

 

Im Schweizer Rechtssystem gelten als Delikte der ‘Computerkriminalität„:

  • Computerspionage(unbefugte Datenbeschaffung; StGB Art. 143)
  • Hacken (unbefugtes Eindringen; StGB Art. 143bis)
  • Computersabotage(Datenbeschädigung; StGB Art. 144)
  • Computerbetrug/Manipulation (betrügerischer Missbrauch; StGB Art. 147)
  • Zeitdiebstahl (Erschleichung einer Leistung; StGB Art. 150)
  • Urkundenfälschung(StGB Art. 251; Erweiterung Urkundenhegriff Art. 110)

 

Als unechte Computerdelikte gelten Delikte, bei denen Computer zwar das Ziel sind oder als Tatmittel gelten, die aber bereits mit anderen Gesetzen ausreichend „abgedeckt„ sind (Beispiele):

  • Urheberrechtsdelikte(Software-Diebstahl)
  • unlauterer Wettbewerb (Manipulation der Internet-Homepage)
  • Geheimnisverratsdelikte(Weitergabe von Informationen)
  • Körperverletzungen (Manipulation der Bestrahlungsdosis)

 

 

Computerspionage/Datendiebstahl (Unbefugte Datenbeschaffung; StGB Art. 143)

  1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
  2. Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Hier ist der Straftatbestand nur dann verwirklicht, wenn das angegriffene System gegen unerlaubten Zugriff besonders gesichert wird. Was das beinhaltet, wird nicht näher erläutert und muss wahrscheinlich in einem Gerichtsprozess festgelegt werden.

 

Hacken (Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem; StGB Art 143)

Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

 

 

Computersabotage/Datenbeschädigung (Datensachbeschädigung; StGB Art 144)

  1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
  2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer / genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

 

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

 

 

Computerbetrug/Manipulation (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; StGB Art 147)

  1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch die unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein wirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
  2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
  3. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

 

Zeitdiebstahl (Erschleichung einer Leistung; StGB Art 150)

Wer; ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

 

Zeitdiebstahl wird demnach nur geahndet, wenn die Leistung verrechnet wird. Das Stehlen der Rechenzeit der eigenen Firma ist daher kein Delikt im obigen Sinn

 

 

Ziele der Computerkriminalität

Hauptgruppe

Untergruppe

Beispiele

Technische Einrichtungen

Stromversorgung

Klima

Kühlungswasser

• Kommunikation

• Verteilerschrank

• Telefonzentrale

• Sicherheitssysteme

• Sabotage

• Manipulationen

Ausspionieren

Haus / Umgebung

Bauwerk

• Rechenzentrum

• Serverraum

• Druckerraum

• Archiv

• Empfang

• Tiefgarage

 

 

 

• Sabotage

Manipulationen

Diebstahl

• Ausspionieren

 

Hardware

Rechner

• Peripherie

• Medien aller Art

Sabotage

• Manipulationen

Diebstahl

• „Entführung„

 

Software

Anwendung

• Programmbaustein

• Systemprogramm

Sabotage

Manipulationen

• Diebstahl

• „Entführung„

• Raubkopien

Prozesse

manueller Ablauf

• Workflow-Steuerung

• Produktionsmaschine

• Sabotage

• Manipulationen

Diebstahl (Patente)

Daten

Stammdaten

Bewegungsdaten

• Ausdruck

• Handbuch

• Sabotage

Manipulationen

Diebstahl

Abhören

• „Entführung„

Personen

Mitarbeiter

• Drittperson

• Ausspionieren

• Erpressung

• Gewaltanwendung

• Social Engineering

 

 

 

Tätergruppen

Man kann mindestens sechs Tätergruppen unterscheiden:

  • Aussenstehende
  • Hilfspersonen
  • Benutzer
  • Operator
  • Anwendungsprogrammierer
  • Systemprogrammierer

 

 

Das Computer-Bestiarium (Definition)

 

  • Ein Computervirus(Computer virus) ist ein Programm, das sich reproduzieren und so ein Computersystem „infizieren„ kann. Typischerweise erstellt ein Virus eine Kopie von sich selbst und fügt diese in andere Programme ein, so dass mit der Zeit sämtliche erreichbaren Datenträger betroffen sind. Es gibt zigtausend verschiedene Computerviren, welche die unterschiedlichsten Bereiche eines Computers befallen können: vom Boot-Sektor der Festplatte bis zum Makro in einem Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogramm.
  • Ein Trojanisches Pferd(trojan horse) nennt man ein Programm, das neben der „offiziellen„ Funktion noch andere Aktionen ausführt, die dem Benutzer nicht bekannt sind. Ein typisches Beispiel ist das Logon-Programm, das nicht nur die UserlD und das Passwort eines Benutzers für die Prüfung durch das Zugriffsschutzsystem entgegen-nimmt, sondern die Daten auch noch für spätere unautorisierte Zugriffe in einer eigenen Datei sammelt.
  • Eine Logische Bombe(Iogic bomb) ist derjenige Teil eines Programms, der bei seiner Ausführung beim Vorhandensein einer bestimmten Bedingung eine (üblicherweise destruktive) Aktion auslöst. Typische Auslöser für logische Bomben sind Zähler, Datum- oder Zeitfunktionen sowie komplexere Prüfungen (z.B. Ist der Mitarbeiter XY noch im Personalstamm?). Die meisten Viren oder trojanischen Pferde haben eine logische Bombe in sich; sie dienen als deren Träger.
  • Ein Wurm(worm) ist ein selbstreproduzierendes Programm, das häufig mit dem Computervirus verwechselt wird. Der Unterschied ist, dass ein Wurm ein eigenständiges Programm darstellt und im Gegensatz zum Virus kein Wirtsprogramm benötigt. Würmer sind daher häufig komplexere Programme, während Viren oft sehr einfach und klein sind.

 

 

Auslöser, die zur Computerkriminalität führen

Als typische Auslöser gelten:

  • schlechtes Arbeitsklima, ständige Überforderung, Zeitdruck, Leistungsdruck
  • unklare Führungsstrukur, inkompetente Führung (Stil, Schwächen)
  • hohe Personalfluktuation (auch beim Kader)
  • Androhung einer Entlassung, bevorstehende Entlassung, Arbeitsplatzabbau
  • überschwenglicher Lebensstil und entsprechende Bedürfnisse

 

 

 

Massnahmen gegen (Computer-)Kriminalität

Einige der wesentlichsten Massnahmen gegen Computerkriminalität sind:

 

Gegen Manipulation von Eingabe/Verarbeitung/Ausgabe

  • Funktionentrennung resp. Vieraugenprinzip (segregation of duties)
  • Zugriffsschutzsysteme mit restriktiver Vergabe von Berechtigungen für den direkten Zugriff auf Dateien und Programme (access control Systems)
  • periodische Überprüfung von Stammdaten
  • Protokollierung wesentlicher Transaktionen und regelmässige Auswertung
  • von Benutzern unabhängige Abstimmkreise

Gegen Manipulation von Programmen

  • konsequentes Änderungswesen (change management)
  • Abnahmetests durch Fachbereiche (user acceptance/appraval)
  • Einsatz von Prüfsummen über produktive Programme
  • restriktiver direkter Zugriff auf produktive Programme
  • restriktiver Einsatz von Dienstprogrammen (system utilities)
  • starke Zugriffsschutzsysteme, sichere Betriebssysteme, ...

Gegen Hacking/Spionage

  • Logon mit starker Authentisierung (strang authentication)
  • gut administrierte Zugriffsschutzsysteme, insbesondere an den Netzeingängen
  • Verschlüsselung von gespeicherten Daten (encrvption)
  • permanente real-time Überwachung der Netzwerke und Zugriffsschutzsysteme

 

 

 

Vorgehen bei (begründetem) Verdacht

Grundsätzliches

  • keine unkoordinierten Einzelaktionen sondern sorgfältig geplantes Vorgehen unter Einbezug von Vertretern der Geschäftsleitung, Revision, Anwalt, Experten
  • Spuren sichern (Beweismittel) und Schadensermittlung haben grundsätzlich Priorität!
  • Konfrontationen mit vermutetem Täter nur unter Zeugen (z.B. Beizug des Firmenanwalts)
  • eventuell Befragung weiterer Mitarbeiter durch ausgewiesene Fachpersonen
  • Vorgehen bzgl. dem Täter festlegen: Ignorieren, Verweis (Abmahnung), Entlassung, zivilrechtliches oder strafrechtliches Vorgehen (Anzeigepflicht abklären!)
  • Orientierung der Versicherung, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Banken (Entzug allfälliger Vollmachten), Presse, Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden

Aufdeckung/Aufklärung

  • Durchführung einer ausserordentlichen Gesamtsicherung (Backup)
  • Sichern manueller und automatischer Protokolle aller Systeme zur Auswertung
  • Wer war der/waren die Täter und wie wurde die Tat konkret durchgeführt?
  • Wie gross ist der Gesamtschaden (finanziell, materiell und immateriell)?
  • Welche Sicherheitslücken bestehen (noch) im JKS?

Zugriffssicherheit/Netzwerksicherheit/Verhinderung von Sabotage

  • Sperren (nicht löschen) der persönlichen UserID des Täters
  • Ändern der Passwörter sämtlicher UserID im näheren Umfeld des Täters
  • Andern der (System-)Passwörter sämtlicher administrativer UserID
  • Überprüfen aller PC, ob sie keine Modemkarte enthalten und ob kein zusätzliches Kabel an eine Telefonsteckdose angeschlossen wurde
  • Überprüfen aller Systeme (inkl. dem gesamten Quellcode) ob sie keine Viren und/oder Zeitbomben enthalten:
  • auf fix einprogrammierte UserID
  • auf alle Datumfunktionen
  • auf fix einprogrammierte Mitarbeiter-/Personalnummern

Bei Delikten, die durch Missbrauch der Berechtigungen des Täters erfolgten

  • Überprüfen sämtlicher Geschäftsvorfälle der letzten drei Monate
  • sämtliche Unterlagen „beweisfähig„ sammeln

 

 

 

[1] Zivilprozess, Gerichtsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Schuldrecht, Sachen-, Familien-, Erb-, Handelsrecht und andere.)

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