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Begriffe aus der Welt der Versicherungen

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Lexikon

Begriff Definition
Errungenschaft

Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehedauer entgeltlich erwirbt (Art. 197 ZGB).

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Ersatzfahrzeug

Ein Ersatzfahrzeug ist ein Ersatz für ein Motorfahrzeug gleicher Kategorie, welches für eine befristete Zeit an dessen Stelle in den Verkehr gesetzt wird.

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Ersatzwert

Der Ersatzwert (EW) ist der Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es ist der Wert, den die Versicherung ihrer Entschädigungsberechnung zu Grunde legt. Der Ersatzwert ist je nach Vertragsbedingungen Zeit- oder Neuwert.

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Erschwerungen

Mit Erschwerungen können auch Versicherungen abgeschlossen werden, die ein erhöhtes oder anomales Risiko beinhalten. Die erschwerten Bedingungen können in einer abgekürzten Versicherungsdauer bestehen (bei jüngerem Endalter ist das Risiko im allgemeinen kleiner und auch statistisch besser berechenbar), oder in einer gegenüber der Tarifprämie erhöhten Prämie (Leben) / Prämie (Nicht-Leben). Der Prämienzuschlag kann für die ganze Vertragsdauer oder nur für eine bestimmte Zeit vereinbart werden. Räumt die Gesellschaft eine Revisionsmöglichkeit ein, kann die versicherte Person später aufgrund einer neuen Gesundheitsprüfung den Wegfall oder die Reduktion des Zuschlages beantragen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Staffelung der Todesfallsumme, indem zum Beispiel bei Tod im ersten Versicherungsjahr nur ein Teil und in jedem weiteren Versicherungsjahr weitere Teile der Versicherungssumme ausbezahlt werden. Die Art des Risikos kann auch eine Kombination der verschiedenen Erschwerungen bedingen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, besondere Risiken oder die Folgen einer durchgemachten Erkrankung oder eines erlittenen Unfalls von der Deckung auszuschliessen (Vorbehalt).

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Erstes Risiko

Erstes Risiko (ER) ist eine vom Kunden selbst festgelegte Versicherungssumme, die als Höchstwert der Entschädigung für eine bestimmte Gegenstandsgruppe, Kosten oder eine bestimmte Gefahr gelten soll (z.B.: Geldwerte, bei Diebstahl etc.). Im Gegensatz zur Vollwertversicherung gibt es beim Ersten Risiko keine Unterversicherung.

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Erwerbsausfall-Versicherung

Die Erwerbsausfall-Versicherung erbringt Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit zufolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen der versicherten Person in Form von Prämienbefreiung, Renten oder Kapitalien. Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit bewirkt je nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit die volle oder teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Die versicherten Vorsorgeleistungen bleiben dabei in vollem Umfang erhalten. Die Leistungen beginnen nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist und dauern solange die Erwerbsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Vertragsende. Da sich die Zeit der Erwerbstätigkeit am AHV-Alter misst, wird die Prämienbefreiung in der Regel längstens bis zum Tarifalter 65 bei Männern und 62 bei Frauen gewährt. Die Erwerbsausfall-Renten sichern bei Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person ein Ersatzeinkommen. Auch hier ist die Leistungshöhe abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die Wartefrist, ab welcher die Versicherungsgesellschaft leistungspflichtig wird, kann frei gewählt werden, z.B. zwischen 30 Tagen und 2 Jahren, damit der persönlichen Situation des Versicherten Rechnung getragen werden kann. Die Rente wird bezahlt, solange die versicherte Person erwerbsunfähig ist, längstens bis zum vereinbarten Endtermin. Das normalerweise maximale Tarifalter beträgt auch hier 65 bzw. 62 Jahre. Beim Erwerbsausfall-Kapital besteht die Leistung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung.

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Erwerbsersatzordnung

Die Erwerbsersatzordnung (EO, seit 1. Januar 1953 in Kraft) regelt die Erwerbsausfallentschädigung an Wehr- und Zivilschutzpflichtige. Anspruch auf Entschädigung haben insbesondere Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Zivilschutz Dienst leisten. Die EO gewährt folgende Entschädigungen: Haushaltungsentschädigung, Entschädigung für Alleinstehende, Kinderzulagen, Unterstützungszulagen und Betriebszulagen.

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Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit nach den Regeln der Lebensversicherungsgesellschaften liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens vorübergehend oder dauernd nicht mehr imstande ist, ihren angestammten Beruf oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Als zumutbar ist dabei eine Tätigkeit anzusehen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei den Erwerbsausfallversicherungen wird ein Leistungsanspruch davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Einkommensausfall aus Erwerbsunfähigkeit eintritt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei Erwerbstätigen anhand des effektiven Verdienstausfalls berechnet. Dabei wird das Erwerbseinkommen der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit demjenigen Einkommen verglichen, das diese nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielt oder allenfalls erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten des Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Für Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen und Jugendliche) wird das Ausmass der Einschränkung im Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der versicherten Person herangezogen. Insbesondere unselbständig Erwerbende müssen darauf achten, dass durch entsprechende Wartefristen bei Erwerbsausfall-Renten Lohnzahlungspflicht (gesetzliche oder vertragliche) und Beginn der Rentenzahlung koordiniert werden.

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ES

Abkürzung für "Elementarschaden"

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EW

Abkürzung für "Ersatzwert"

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