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Lexikon

Begriff Definition
Besitz von Anteilscheinen (thesaurierend)- Besteuerung

Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer
Bei den Wertzuwachsfonds stellt sich die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt thesaurierte Vermögenserträge den Anteilsinhabern als Einkommen zuzurechnen sind.
Die Steuerbehörden leiten aus dem Anlagefondsgesetz ab, dass die zurückbehaltenen Erträge den Anteilsinhabern direkt zuzurechnen sind. Nach Art. 20 Abs. 1 AFG erwirbt der Anteilsinhaber durch seine Einzahlungen eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Anlagefonds sind die Erträge dem Anleger deshalb im Zeitpunkt, in dem die Fondsleitung diese erwirtschaftet, rechtlich zuzuordnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ausschüttung freiwillig auf seinen festen Rechtsanspruch verzichtet und einer sofortigen Wiederanlage der Erträge zustimmt. Die Fondsleitung verfügt treuhänderisch über die Erträge. Es wird insofern von einer ""Treuhandlösung"" gesprochen.
Die Zurechnung des Einkommens aus Wertzuwachsfonds erfolgt im Zeitpunkt des Jahresabschlusses (Verbuchung der Erträge auf dem Kapitalkonto des Anlegers). Derjenige Anteilsinhaber, der den Fondsanteil in diesem Zeitpunkt besitzt, hat den gesamten Ertrag zu versteuern. Die Eidg. Steuerverwaltung hat zur Besteuerung der zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachsfonds-Anlagefonds das Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1989 publiziert.
Die Verrechnungssteuer wird nicht im gleichen Zeitpunkt wie die Einkommenssteuer erhoben. Werden die Erträge dem für die Wiederanlage bestimmten Konto gutgeschrieben, wird die Verrechnungssteuer (noch) nicht erhoben.
Für die Einkommensteuer wie für die Verrechnungssteuer gilt, dass Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind. Kapitalgewinne und Vermögenserträge sind in der Erfolgsrechnung separat auszuweisen
Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer
Bei den Wertzuwachsfonds stellt sich die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt thesaurierte Vermögenserträge den Anteilsinhabern als Einkommen zuzurechnen sind.
Die Steuerbehörden leiten aus dem Anlagefondsgesetz ab, dass die zurückbehaltenen Erträge den Anteilsinhabern direkt zuzurechnen sind. Nach Art. 20 Abs. 1 AFG erwirbt der Anteilsinhaber durch seine Einzahlungen eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Anlagefonds sind die Erträge dem Anleger deshalb im Zeitpunkt, in dem die Fondsleitung diese erwirtschaftet, rechtlich zuzuordnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ausschüttung freiwillig auf seinen festen Rechtsanspruch verzichtet und einer sofortigen Wiederanlage der Erträge zustimmt. Die Fondsleitung verfügt treuhänderisch über die Erträge. Es wird insofern von einer ""Treuhandlösung"" gesprochen.
Die Zurechnung des Einkommens aus Wertzuwachsfonds erfolgt im Zeitpunkt des Jahresabschlusses (Verbuchung der Erträge auf dem Kapitalkonto des Anlegers). Derjenige Anteilsinhaber, der den Fondsanteil in diesem Zeitpunkt besitzt, hat den gesamten Ertrag zu versteuern. Die Eidg. Steuerverwaltung hat zur Besteuerung der zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachsfonds-Anlagefonds das Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1989 publiziert.
Die Verrechnungssteuer wird nicht im gleichen Zeitpunkt wie die Einkommenssteuer erhoben. Werden die Erträge dem für die Wiederanlage bestimmten Konto gutgeschrieben, wird die Verrechnungssteuer (noch) nicht erhoben.
Für die Einkommensteuer wie für die Verrechnungssteuer gilt, dass Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind. Kapitalgewinne und Vermögenserträge sind in der Erfolgsrechnung separat auszuweisen

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