Begriffe aus der Wirtschaft

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Glossaries

Term Definition
Investment-Gesellschaften

Die Anlagepolitik von Investment- oder Anlagegesellschaften ähnelt in der Regel den Anlagegrundsätzen von Anlagefonds.
Daher ist die Diversifikation auch bei den Investment-Gesellschaften in der Regel ein wesentlicher Anlagegrundsatz, obwohl diese Gesellschaften nicht an die Anlagevorschriften des AFG gebunden sind.
In der Regel konzentrieren sich diese Gesellschaften - wie die Anlagefonds - auf ein bestimmtes Anlagethema, sei dies z.B. eine bestimmte Region, eine Branche, oder sei es ein bestimmtes Entwicklungsstadium von Gesellschaften (z.B. Venture Capital).

Investment-Clubs

Es steht jedem Anleger frei, sich an einem sog. ''lnvestment-Club'' zu beteiligen. Es handelt sich dabei um nicht gesellschaftsrechtlich organisierte ''Teams von Anlegern'', welche gemeinsam aufgebrachtes Kapital nach eigenen Regeln anlegen und verwalten.

Insolvenz

Zahlungsunfähigkeit

Inkasso

Einziehung von Geldforderungen

Inhouse-Fonds von Banken

Es kommt (immer noch) recht häufig vor, dass Banken sogenannte  (bank-)interne Sondervermögen führen.  Die Banken können damit auf einfache Weise ganz spezifischen Kundenwünschen entsprechen, ohne den administrativen Aufwand von AFG Fonds in Kauf nehmen zu müssen, denn diese Sondervermögen sind in bezug auf ihre Anlagepolitik dem Anlagefondsgesetz nicht unterstellt, d.h., die Bank ist hier nicht an die Anlagevorschriften des AFG gebunden.

Inhaberaktien

Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Text hervorgeht, dass der jeweilige Inhaber allein durch Besitz der Urkunde als berechtigter Eigentümer gilt. Die Inhaberaktie kann den Eigentümer ohne jede Formalität wechseln; wer sie besitzt, kann auch alle Aktionärsrechte ausüben.

Inhaberaktie

Aktie, die auf den (nicht namentlich bezeichneten) Inhaber lautet. Gegensatz: Namenaktie

Inflation

Steigt die Geldmenge (multipliziert mit der Umlaufsgeschwindigkeit) schneller als die Gütermenge, so entsteht Inflation. Nur wenn Geldmenge (multipliziert mit der Umlaufsgeschwindigkeit) und Gütermenge sich gleichmässig entwickeln, bleibt auch der Geldwert stabil.

Indossament

Schriftliche und unterzeichnete Erklärung auf einem Orderpapier, womit der Inhaber alle Eigentumsrechte an dieser Urkunde überträgt.

Indifferentes Geschäft

Bankgeschäfte, die keinen Niederschlag in der Bankbilanz sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Bank finden.
Gegenstück sind Zinsdifferenzgeschäfte, d.h. Bankgeschäfte, bei denen die Bank entweder einen Zins erhält oder einen Zins bezahlen muss. Zu den Indifferenten Geschäften gehören der Zahlungsverkehr, das Börsen- und Depotgeschäft, der Devisen- und Edelmetallhandel etc.

Index

Statistische Kennziffer, die aufgrund einer in der Vergangenheit bestimmten Basisgrösse periodisch
(z.B. stündlich, täglich, wöchentlich etc.) neu berechnet wird und welche in ihrer zeitlichen Veränderung eine Tendenz widerspiegelt Aktienindex, Dow Jones Index, Swiss Performance Index.

In Fonds enthaltene Arten von Anlagen: Zinsanlagen

Geldmarktinstrumente 
Notes + Kassascheine 
Allgemeines zu den Obligationen 
Sonderformen von Obligationen und Notes 
Einige Fachausdrücke bei Zinsanlagen 
Rendite und Risiko bei Zinsanlagen 
Massstäbe für das Zinsniveau und dessen Veränderung 
Die Beurteilung von Obligationen

Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz halten Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der Immobilienfonds verfügt nur wirtschaftlich über die einzelnen Liegenschaften. Graphisch lässt sich der indirekte Besitz wie folgt darstellen:
Immobilienfonds <-> Immobilien AG (1 - n) <-> Grundbesitz
Bei der Besteuerung sind hier keine besonderen Regeln zu beachten. Der Ertrag des Anteilsinhabers stammt aus beweglichem Vermögen (Beteiligungsertrag). Die Anlagefonds mit indirektem Grundbesitz gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.

Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz halten nicht nur wirtschaftlich sondern auch rechtlich Immobilien in ihrem Besitz.
Immobilienfonds <-> Liegenschaft A, Liegenschaft B, etc.

Immobilienfonds - Besteuerung der Anteilsinhaber

Die Anteilsinhaber an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz haben die beim Fonds bereits besteuerten Ertrags- und Vermögensteile nicht ein zweites Mal zu versteuern. Sie werden von Gesetzes wegen freigestellt.
Bei den Anteilsinhabern werden nur die beim Fonds noch nicht besteuerten Gewinnbestandteile mit Ausnahme der über einen gesonderten Coupon ausgerichteten oder in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesenen Kapitalgewinne besteuert. Gleiches gilt für die Vermögensbesteuerung.

Immobilienfonds - Besteuerung als juristische Person

Bei den Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wird im Steuerrecht die Regel durchbrochen, dass Anlagefonds selbst nicht Steuersubjekt sind. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ausdrücklich den übrigen juristischen Personen gleich. Art. 49 DBG lautet:

Als   juristische Personen werden besteuert:

die   Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den   übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom   1. Juli 19661) über die Anlagefonds.

Heute   Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die   Anlagefonds.

Eine gleiche Vorschrift sieht das für die Kantone verbindliche Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 StHG) vor. Als Beispiel einer harmonisierten kantonalen Bestimmung kann auf § 5 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 18. April 1999 (AG StG) verwiesen werden:  

Als   juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit   beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften   und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen   Rechtes. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom   18. März 1994.

Gleiche Bestimmungen enthalten das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (§ 54 Abs. 2 ZH StG) und des Kantons St. Gallen  vom 18. Februar 1998 (Art. 70 Abs. 2 SG StG).