Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Geld

Geld im engeren Sinn ist alles, womit wir jederzeit bezahlen können. Dazu gehören das Bargeld, die Sichtguthaben und die Einlagen auf Transaktionskonti des Publikums bei Banken und der Post.

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Geld

Geld entsteht aus einem Tauschgeschäft, an dem eine inländische Bank beteiligt ist.

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Geldmarktanlagen

Geldmarktanlagen sind Anlagemöglichkeiten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Sie werden in der Regel in grösseren Beträgen getätigt.
Geldmarktanlagen sind ideale Instrumente für Wartegelder. Der Zinsertrag ist zwar bescheiden, doch weisen die Anlagen nur ein sehr bescheidenes Kursrisiko auf.
Da viele Anlagen weniger lang als 1 Jahr dauern, stellt sich die Frage, wie die Zinsberechnung für unterjährige Perioden erfolgen soll. Ausserdem wird bei einzelnen Anlagen der Zins diskontiert.

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Geldmarktbuchforderungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft emittiert seit 1979 Geldmarktbuchforderungen im Tenderverfahren, wobei die akzeptierten Zeichnungen (anders als bei Treasury Bills) alle zu gleichen Konditionen abgewickelt werden. Die Mindeststückelung beträgt CHF 50'000. Seit Anfang 1990 besteht in Geldmarktbuchforderungen des Bundes auch ein Handel. 

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Geldmarktfonds

Bei Geldmarktfonds werden die Mittel ausschliesslich in kurzfristige festverzinsliche Geldmarktpapiere investiert. Die Restlaufzeiten dieser Papiere müssen unter einem Jahr liegen und die Schuldnerqualität muss absolut einwandfrei sein. Dazu gehören z.B. Festgelder, Commercial Papers, Bankers Acceptances, Certificates of Deposit, etc. Ein Geldmarktfonds eignet sich für sehr kurzfristige Anlagezwecke, um beispielsweise überschüssige liquide Mittel, die bald wieder gebraucht werden, zinstragend zu plazieren. Geldmarktfonds werden immer nur in einer Währung geführt (CHF, DEM, etc.), weil das Wechselkursrisiko sonst zu gross wäre und nicht durch eine höhere erwartete Rendite entschädigt wird.

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Geldmarktpapiere

Im Gegensatz zu den Treuhandanlagen, welche wertpapierlose (Buch-) Forderungen sind, werden - vor allem in Ländern mit einem ausgebauten Geldmarkt, wie vor allem die USA - diverse Geldmarktanlagen in der Form von Wertpapieren - häufig als Wechsel - ausgegeben.
Die dort erhältlichen Anlagen können auch für den Schweizer Anleger attraktiv sein, weil das schweizerische Stempelsteuergesetz weder die Emission noch den Handel mit ausländischen Geldmarktpapieren erfasst.

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Geldwerte

Unter Geldwerten wird nicht nur Bargeld verstanden, sondern auch Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (unverarbeitet), Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.Geldwerte sind meistens summenmässig limitiert versichert.

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Genehmigte Kapitalerhöhung

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese Ermächtigung gilt für höchstens 2 Jahre. Über den Zeitpunkt, den Erhöhungsbetrag (max. 50 % des AK) und die Modalitäten entscheidet der Verwaltungsrat. Damit ist eine flexible Kapitalbeschaffung beim Erwerb von Beteiligungen, Fusionen usw. möglich.

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Gesetzliche Rahmenbedingungen für Sondervermögen

Die Führung solcher Inhouse-Funds ist gemäss neuem AFG nur noch den Banken erlaubt.
Für diese bankinternen Sondervermögen darf keine öffentliche Werbung betrieben werden.
Ihr Einsatz ist seit dem neuen AFG auf Kunden mit Vermögensverwaltungsauftrag beschränkt.
Für jedes bankinterne Sondervermögen ist ein Reglement zu erstellen, welches integrierender Bestandteil des Vermögensverwaltungsauftrages ist, und in welchem z.B. die Anlagepolitik, die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und die Kosten genau bezeichnet sind.
Es dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden.
Die Verwendung der Bezeichnung "Anlagefonds", "Investmentfonds" oder ähnliche Ausdrücke ist verboten. Wichtig ist, dass der Anleger bei diesen "Bankenfonds" gleich wie bei den Anlagefonds ein gesetzlich geregeltes, jederzeitiges Kündigungsrecht hat, d.h. er kann jederzeit die Barauszahlung seines Vermögensanteiles verlangen.

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Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank

Das wichtigste organisatorische Merkmal: die Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank  Das neue AFG (Anlagefondsgesetz) schreibt - in Anlehnung an den EU-Standard - zwingend vor, dass die Fondsleitung von der Depotstellenfunktion juristisch und personell streng getrennt sein muss.
Als Fondsleitung darf nur eine Gesellschaft auftreten, deren Aufgabe ausschliesslich in der Leitung von Anlagefonds besteht. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für die Anleger. Sie trifft die nötigen Anlageentscheide, führt die Buchhaltung und erledigt alle administrativen Belange.
Die Depotbank bewahrt alle Vermögenswerte eines Anlagefonds auf. Sie kümmert sich um den Zahlungsverkehr und ist für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zuständig. Zusätzlich zu diesen Aufgaben hat sie auch noch eine Überwachungsfunktion. Die Depotbank sorgt - wie mittelbar auch die Eidgenössische Bankenkommission - dafür, dass die Fondsleitung das Anlagefondsgesetz und dessen Verordnungen sowie das Fondsreglement strikte einhält.

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