Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Schweizer Bankgeheimnis

Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissionär einer Bank, als Beobachter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft  wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis mit bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 30'000 Franken.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
Vorbehalten bIeiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

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Schweizerische Nationalbank

Hauptaufgabe der Nationalbank ist gemäss Bundesverfassung (Art. 99 neue BV):"Die schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient.

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SICAV - Die Besteuerung der Anteilsinhaber

Aus der unterschiedlichen Qualifikation der SICAV als Anlagefonds bzw. juristische Personen ausländischen Rechts ergibt sich eine von der steuerlichen Zugehörigkeit (steuerlicher Wohnsitz) der Anteilsinhaber abhängige Besteuerung. Es ergibt sich folgende Einteilung:

SICAV

-       Besteuerung als Anlagefonds

  • Bund und alle Kantone ausser AR, BE, GR, SG und ZH

-       Besteuerung als juristische Person

  • AR, BE, GR, SG und ZH

Für die direkte Bundessteuer und Steuern derjenigen Kantone, die dem Kreisschreiben Nr.10 folgen, ist auf die vorne beschriebenen Grundsätze abzustellen: Es ist zwischen Thesaurierungsfonds und Ausschüttungsfonds zu unterscheiden. 

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Sichtguthaben

Bankguthaben, über die sofort, d.h. ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann.

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SNMI

Seit Anfang März 2000 wird für den Schweizer New Market ein eigener Index geführt. Darin wird jede am New Market gehandelte Gesellschaft nach dem 1. Handelstag in den Index aufgenommen.
Der SNMI wird sowohl als Preisindex wie als Total Return Index geführt.

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Solvabilität - Begriffserläuterung

Unter Solvabilität versteht man die von der Zusammensetzung des Versicherungsbestandes abhängige Relation zwischen Beitragseinnahmen und Schäden einerseits und Eigenkapital andererseits, oder kürzer ausgedrückt, die Ausstattung mit Eigenmitteln.
Nach § 53c VAG sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden. Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich entweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitragsindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwendugen für Versicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). Maßgebend ist der jeweils höhere Index. (vgl. § 1 KapitalausstattungsVO).

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Stammaktien

Als Stammaktien werden die 'gewöhnlichen' Aktien bezeichnet, wenn sie von den Vorzugs- oder Prioritätsaktien unterschieden werden sollen.

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Steueroptimierungsmöglichkeiten
  • Weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer bei Verkauf von Obligationen mit langer Marchzinsperiode.  Andererseits Vorsicht bei (Inland-)Anleihen mit langer Marchzinsperiode.      Der Kauf solcher Obligationen sollte vor allem bei Inlandschuldnern vermieden werden, weil derjenige, der den Zins ausbezahlt erhält, den gesamten Zinsertrag versteuern muss und bei Inland-Anleihen auch noch die      Verrechnungssteuer abgezogen erhält.
  • Der Erwerb von Obligationen mit tiefem Coupon (Zinssatz) zu einem Kurs namhaft unter pari (Discount      Bonds) ist für Privatanleger steuerlich interessant, weil der      Kapitalgewinn nicht steuerpflichtig ist.
  • Bei Options- und      Wandelobligationen mit einem tiefen Coupon und Kursgewinnpotential      beschränkt sich die Einkommenssteuer auf den Zinsteil.
  • Keine Verrechnungssteuer bei      CHF-Anleihen ausländischer Schuldner und bei den Eurobonds.
  • Je nach Kanton kann der      Erwerb (und die rechtzeitige Veräusserung) von Zerobonds interessant sein.
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Steuersubjekt

Der Kollektivanlagevertrag begründet nach der für die Steuerpraxis heute massgebenden Auffassung ein quasi-treuhänderisches Verhältnis zwischen Anteilscheininhaber und Fondsleitung (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8.A., Bern 1999, Rz 127 zu § 30). Steuerlich wird die Beteiligung an einem Anlagefonds deshalb so behandelt, wie wenn der Anleger das Fondsvermögen seinem Anteil entsprechend direkt halten würde.
Den Anlagefonds kommt deshalb in der Regel keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie sind nicht Steuersubjekt. Höhn/Waldburger sprechen hier vom steuerlichen ""Durchgriff' auf den Anleger. Bei diesem allein werden Fondsvermögen und Erträge besteuert (Steuerrecht Bd. II, Rz 128 zu § 30). Dagegen sind die vom Fonds erzielten Kapitalgewinne nicht steuerbar (Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG; Art. 37 lit. b SG StG; § 33 lit. i AG StG).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden aus steuerlicher Sicht lediglich die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, die in Kapitel 5 behandelt werden. Diesen wird zu Steuerzwecken Rechtspersönlichkeit zuerkannt, soweit die Erträge aus direktem Grundbesitz betroffen sind. Darüber hinaus sind die Anlagefonds berechtigt, die Verrechnungssteuer auf Erträgen zurückzufordern (Art. 26 VStG):

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Strukturierte Produkte

Bei den strukturierten Produkten geht es immer um eine Zusammensetzung, resp. Kombination verschiedener Elemente, in der Regel um die Kombination einer (häufig kurzfristigen) festverzinslichen Anlage, welche eine Minirnalrendite garantiert, mit einem Derivat (meistens eine Call-Qption), welches die Chance auf einen Zusatzertrag gewährt.

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