Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Vergleich Aktien  Obligationen

Im Durchschnitt ist davon auszugehen, dass die Volatilität von Schweizer Aktien gut 5 Mal höher ist als bei den Obligationen (nämlich rund 20 % bei Aktien im Vergleich zu knapp 4 % bei Obligationen).

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Vergleich zwischen Aktien, Obligationen und Inflation bis Ende 1997

Wer Ende 1925 CHF 10'000 angelegte, hat nach 72 Jahren (d.h. per 31.12.1997) bei der Investition in gut diversifizierte Schweizer Aktien ein Vermögen von CHF 3,73 Mio. erreicht, während bei der Anlage in erstklassige Obligationen eine Wertsteigerung auf ca. CHF 253'400 resultiert.

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Vermögensverwaltung

Bei der Vermögensverwaltung übernimmt die Bank die Bewirtschaftung der Vermögenswerte des Kunden im Rahmen der mit ihm vereinbarten Richtlinien und unter Berücksichtigung der von der Schweizerischen Bankiervereinigung herausgegebenen Weisungen sowie allfälliger weiterer bankinterner Vorschriften.

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Vermögensverwaltung

Zwischen Anlageberatung und Vermögensverwaltung besteht ein fundamentaler Unterschied.  Bei der Vermögensverwaltung entscheidet die Bank innerhalb der mit  dem Kunden vereinbarten Richtlinien selbständig über die optimale  Anlage.
Mit jedem Vermögensverwaltungsauftrag ist eine Vielzahl von Aufgaben verbunden. Die meisten Banken übernehmen die Vermögensverwaltung erst ab einem Portefeuille von CHF 250'000.- oder höher.
Auch hier haftet die Bank, wenn sie unsorgfältig oder fahrlässig arbeitet, d.h. wenn sie z.B. die Weisungen des Kunden nicht einhält. Auch lnteressenkonflikte dürfen nicht zum Nachteil des Vermögensverwaltungskunden gelöst werden. Die Bank kann jedoch nicht für marktübliche Schwankungen verantwortlich gemacht werden.
Aufträge zur Vermögensverwaltung erteilen Private, Unternehmungen wie auch Pensionskassen und Stiftungen. Sie wollen dabei - neben der reinen Zeitersparnis - vor allem die Erfahrung der Bankspezialisten nutzen.
Auch ausländische Kunden lassen ihr Vermögen gerne in der Schweiz verwalten, weil das Schweizer Bankgeheimnis einen guten Diskretionsschutz bietet und weil die Schweizer Vermögensverwaltung als sicher und verlässlich gilt.

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Verrechnungssteuer

Steuer auf Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden: 35%), Renten (15%) und Kapitalleistungen aus Versicherung (8%). Sie ist vom Leistenden (Bank, Versicherung) direkt an den Fiskus abzuliefern. Wenn der Empfänger der Leistung die Leistung in der Steuererklärung deklariert, wird die erhobene Verrechnungssteuer zurückerstattet. Von diesem Prinzip (Erhebung der Steuer bei Auszahlung der Leistung und Rückerstattung bei Deklaration der Leistung) wird bei Versicherungsleistungen abgewichen. Ein Abzug der Verrechnungssteuer bei der Auszahlung der Leistung erfolgt nur dann, wenn die Ausrichtung der Leistung
gemäss ausdrücklicher Anweisung des Leistungsempfängers nicht dem Fiskus (Eidgenössische Steuerverwaltung) gemeldet werden darf.

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Verschiebung der Angebotskurve

Verwechseln Sie keinesfalls eine Bewegung auf der Angebotskurve mit einer Verschiebung der Angebotskurve. Eine Bewegung auf der Kurve stellt sich dann ein, wenn sich der Preis verändert, alles andere aber gleich bleibt. Eine Verschiebung der Kurve ergibt sich hingegen, wenn sich ein anderer Faktor (z.B. die Rohstoffkosten) verändert, welcher der Angebotskurve zugrunde liegt.

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Verschiebung der Nachfragekurve

Verwechseln Sie keinesfalls eine Bewegung auf der Nachfragekurve mit einer Verschiebung der Nachfragekurve. Eine Bewegung auf der Kurve stellt sich dann ein, wenn sich der Preis verändert, alles andere aber gleich bleibt. Eine Verschiebung der Kurve ergibt sich hingegen, wenn sich ein anderer Faktor (z.B. das Einkommen) verändert, welcher der Nachfragekurve zugrunde liegt.

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Vinkulierung

Die Gesellschaft kann die Eintragung von Namenaktien ins Aktienregister an gewisse Bedingungen knüpfen (vinkulieren). Die meisten Schweizer Unternehmungen behalten sich das Recht vor, den Eintrag in dieses Register zu verweigern, falls jemand die Titel nur treuhänderisch erwirbt oder ein bestimmter Prozentsatz der Stimmrechte (z.B. 5 %) überschritten wird. Diese Beschränkungen der Übertragbarkeit werden als Vinkulierung bezeichnet.
Bei börsenkotierten Gesellschaften dürfen nur noch ganz wenige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Nicht börsenkotierte Gesellschaften dürften zusätzliche Ablehnungsgründe festlegen (Art. 685b OR).

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