Bei den Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wird im Steuerrecht die Regel durchbrochen, dass Anlagefonds selbst nicht Steuersubjekt sind. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ausdrücklich den übrigen juristischen Personen gleich. Art. 49 DBG lautet:
Als juristische Personen werden besteuert:
die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661) über die Anlagefonds.
Heute Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds.
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Eine gleiche Vorschrift sieht das für die Kantone verbindliche Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 StHG) vor. Als Beispiel einer harmonisierten kantonalen Bestimmung kann auf § 5 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 18. April 1999 (AG StG) verwiesen werden:
Als juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen Rechtes. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994.
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Gleiche Bestimmungen enthalten das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (§ 54 Abs. 2 ZH StG) und des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 1998 (Art. 70 Abs. 2 SG StG).