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Lexikon

Begriff Definition
Immobilienfonds - Besteuerung als juristische Person

Bei den Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wird im Steuerrecht die Regel durchbrochen, dass Anlagefonds selbst nicht Steuersubjekt sind. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ausdrücklich den übrigen juristischen Personen gleich. Art. 49 DBG lautet:

Als   juristische Personen werden besteuert:

die   Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den   übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom   1. Juli 19661) über die Anlagefonds.

Heute   Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die   Anlagefonds.

Eine gleiche Vorschrift sieht das für die Kantone verbindliche Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 StHG) vor. Als Beispiel einer harmonisierten kantonalen Bestimmung kann auf § 5 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 18. April 1999 (AG StG) verwiesen werden:  

Als   juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit   beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften   und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen   Rechtes. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom   18. März 1994.

Gleiche Bestimmungen enthalten das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (§ 54 Abs. 2 ZH StG) und des Kantons St. Gallen  vom 18. Februar 1998 (Art. 70 Abs. 2 SG StG). 

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