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Lexikon

Begriff Definition
Vinkulierung

Die Gesellschaft kann die Eintragung von Namenaktien ins Aktienregister an gewisse Bedingungen knüpfen (vinkulieren). Die meisten Schweizer Unternehmungen behalten sich das Recht vor, den Eintrag in dieses Register zu verweigern, falls jemand die Titel nur treuhänderisch erwirbt oder ein bestimmter Prozentsatz der Stimmrechte (z.B. 5 %) überschritten wird. Diese Beschränkungen der Übertragbarkeit werden als Vinkulierung bezeichnet.
Bei börsenkotierten Gesellschaften dürfen nur noch ganz wenige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Nicht börsenkotierte Gesellschaften dürften zusätzliche Ablehnungsgründe festlegen (Art. 685b OR).

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