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Lexikon

Begriff Definition
Anlagefonds: Die Kosten

Allgemeines
Als Grundsatz gilt, dass dem Fonds nur solche Kosten belastet werden dürfen, welche im Fondsreglement ausdrücklich aufgeführt sind. Dabei ist es zulässig, im Reglement Maximalsätze festzuhalten, die - was in der Regel der Fall ist - in der Praxis dann nicht voll ausgeschöpft werden.
In bezug auf die Kostenarten ist zwischen einmaligen und wiederkehrenden oder laufenden Kosten zu unterscheiden. Die einmaligen Kosten verringern zwar die Anlagesumme, haben aber keinen Einfluss auf die Performance des Anlagefonds.

Einmalige Kosten
Bei den einmaligen Kosten geht es um die Ausgabe- und die Rücknahmekommissionen.
Die Ausgabekommission entschädigt die Bank oder den Vertriebsträger für Beratung und Administration. Sie liegt bei inländischen Fonds in der Regel zwischen 0,5 und 2,5 % des Anlagebetrages, bzw. des Nettoinventarwertes. Ihre Höhe hängt einerseits von der Komplexität des Fondsproduktes und andererseits von der Art des Vertriebes ab.
Vor allem bei ausländischen Fonds, die nicht über etablierte Bankfilialnetze vertrieben werden können, aber auch bei verschiedenen inländischen Anbietern kann die Kommission 5 % und mehr ausmachen.
Trotzdem ist die Schweiz bei der Ausgabekommission jedenfalls beim Vertrieb der Fonds über Banken mit ausgebautem Filialnetz im Vergleich zum Ausland recht günstig. In Deutschland z.B. gelten als Richtwerte für den sog. ""Ausgabeaufschlag"" 3 - 5 % (Rentenfonds eher bei 3 %‚ Aktienfonds eher bei 5 %).
Auf die Erhebung einer Rückgabekommission wird je länger desto mehr verzichtet. Falls trotzdem eine Kommission erhoben wird, liegt sie in der Regel nicht über 0,5 % des lnventarwertes der zurückgenommenen Anteile und ist damit sicher tiefer als die Ausgabekommission.
Laufende Kosten Die laufenden oder wiederkehrenden Kosten gehen zu Lasten der Performance des Fonds. Sie werden dem Fondsvermögen täglich anteilsmässig belastet. Es ist zweckmässig, zwischen den ausgewiesenen und den verdeckten Kosten zu unterscheiden.
Bei den ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um sämtliche im Fondsreglement ausdrücklich aufgeführten Positionen wie Management Fee, Depotbankgebühr, administrativer Aufwand usw.
Die Management Fee stellt die Entschädigung an die Fondsleitung für die Führung des Fondsvermögens dar. Sie liegt in der Regel zwischen 0,5 und ca. 2 % des Fondsvermögens pro Jahr. Entsprechend dem bei den Aktienfonds grösseren Aufwand für das Management des Fonds ist die Kommission bei den Aktienfonds höher als bei den Obligationen- oder Geldmarktfonds.
Die Depotbank belastet dem Fondsvermögen für ihre Aufgaben (Aufbewahrung, Ertragsauszahlung, Zahlungsverkehr und Kontrollfunktionen) in der Regel eine Kommission von zwischen 0,05 und 0,2 %. Die Funktionen der Depotbank bestehen also nicht bloss in der Verwahrung und Verwaltung der Wertschriften. Deshalb ist diese Gebühr nicht nur eine Depotgebühr, sondern eine Depotbankgebühr.
Ausserdem werden dem Fondsvermögen die laufenden administrativen Kosten für Kurspublikationen, Jahresberichte, Werbung, Prospekte und Steuern belastet. Diese Verwaltungskosten sind häufig die grösste Position.
Diese ausgewiesenen laufenden Kosten werden in der Erfolgsrechnung des Fonds aufgeführt. Sie können auch in Prozenten des Fondsvermögens festgehalten werden. Daraus resultiert die sog. ""Total Expense Ratio"" (TER), welche vor allem auch bei Quervergleichen herangezogen wird. In der BRD wird an Stelle von der TER etwa vom ""Gesamtkostenverhältnis"" (GKV) gesprochen, das jeweils ebenfalls in % des Fondsvermögens angegeben wird.
In der Schweiz ist der Ausweis der TER noch nicht sehr weit verbreitet.
Zu den verdeckten Kosten gehören insbesondere alle Transaktionskosten wie Courtagen, Abgaben und Gebühren, welche direkt den Fondsaktiven verrechnet werden. Diese Kostenart fällt vor allem bei aktiv geführten Fonds ins Gewicht.
Neuerdings wird von einzelnen Banken eine Pauschalkommission (all-in-fee) erhoben, welche alle Tätigkeiten für die Leitung und Verwaltung der Anlagefonds umfasst, inklusive die Transaktionskosten.
Nicht enthalten sind in diesen all-in-fees allerdings sog. ""Drittkosten"", also z.B. Umsatzsteuern und Gebühren, sowie allfällige fremde Kommissionen (z.B. beim Erwerb von Wertschriften im Ausland). Dies muss deshalb ausgeschlossen werden, weil diese Drittkosten nicht verlässlich budgetiert werden können und häufigen Änderungen unterliegen.

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