Suche nach Begriffen

Lexikon

Begriff Definition
Anlagefonds: Jederzeitiges Kündigungsrecht

Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ist für Nicht-Juristen eine etwas seltsame Formulierung. Gemeint ist eben die Möglichkeit der Kündigung des genannten Kollektiv-Anlagevertrages, d.h. - einfach ausgedrückt - der Anleger kann die Vertragsbeziehung jederzeit kündigen, sprich, die Anteile jederzeit zurückverkaufen.
Eine Ausnahme besteht höchstens in bezug auf das ""jederzeit"". Bei beschränkter Marktgängigkeit - z.B. bei Immobilien - können Einschränkungen vorgesehen werden.


Auf Grund dieser jederzeitigen Kündbarkeit sind Schweizer Anlagefonds gesetzlich zwingend sog. offene Fonds. Offen bedeutet, dass je nach der Nachfrage kontinuierlich Anteilscheine ausgegeben werden (können) und jederzeit zurückgenommen werden müssen. Geschlossen bedeutet, dass sich der Fonds auf eine bestimmte Anzahl Anteilscheine festlegen muss und dann Änderungen nur durch ein Kapitalerhöhungs-, resp. .-herabsetzungsverfahren zulässig sind; die AG ist z.B. ein ""geschlossenes"" Gebilde.
Offen bedeutet aber nicht, dass die Emission neuer Anteile immer möglich sein muss. Im Gegenteil. Jeder offene Fonds darf die Emission einstellen. Es ist also kein Fonds gezwungen, immer zu emittieren. Er ist nur verpflichtet, die Anteile immer zurückzunehmen (allenfalls mit gewissen reglementarisch festgelegten Einschränkungen).

Zugriffe - 231