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Lexikon

Begriff Definition
Anlagefonds: Kollektivanlagevertrag

Die Grundkonstruktion der Beziehungen zwischen dem Anleger und der Fondsleitung/Depotbank ist vertraglich ausgestaltet und nicht gesellschaftsrechtlich.
Diese Konzeption hat vor allem steuerliche Auswirkungen. Weil der Fonds keine neue Gesellschaft (und damit auch kein neues Steuersubjekt) ist, bleibt steuerrechtlich die Situation gleich, wie wenn der Anleger direkte Anlagen getätigt hätte. Das Fondsvermögen ist damit eine Art treuhänderisches Gebilde auf Grund des sog. "Kollektiv-Anlagevertrages" zwischen dem Anleger und der Fondsleitung/Depotbank.
Im Ausland dagegen sind die gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen häufiger. Dies bedeutet, dass der Fonds eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Steuersubjekt ist. Hauptbeispiel: die Luxemburger Fonds.

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