Suche nach Begriffen

Lexikon

Begriff Definition
Besitz von Anteilscheinen (ausschüttend)- Besteuerung

3.2.2.  Besitz von Anteilscheinen

3.2.2.1. Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer

Bei den Ausschüttungsfonds wird die Einkommensbesteuerung bei den Begünstigten im Umfang und im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung - entsprechend dem Coupon - vorgenommen (vgl. Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg.  Steuerverwaltung vom 23. November 1989). Sofern die Ausschüttung nur über einen einzigen Coupon erfolgt, bleiben auch die Kapitalgewinne steuerbar. Werden die Kapitalgewinnquote und die Ertragsquote je mit einem Coupon ausgewiesen, sind lediglich die erzielten Vermögenserträge steuerbar. 

Der Ertrag aus inländischen Anlagefonds und Vermögen ähnlicher Art unterliegt der Verrechnungssteuer von 35 %. Auch für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist die Aufteilung der Gewinne in Kapitalgewinne und Erträge wesentlich. Von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind ebenfalls die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne, sofern sie über einen gesonderten Coupon ausgerichtet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b VStG).

 Der in der Schweiz domizilierte Anteilscheininhaber kann die Verrechnungssteuer zurückfordern. Voraussetzung ist, dass er seinen Anteil und den Ertrag in der Steuererklärung deklariert. Der ausländische Anteilsinhaber kann die Verrechnungssteuer von 35 % nur im Umfang der in den von der Schweiz mit zahlreichen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, stellt der Verrechnungssteuerabzug von 35 % eine endgültige - und damit renditeschmälernde - Belastung dar.

 Unabhängig von Doppelbesteuerungsabkommen können nicht rückforderbare Verrechnungssteuerbelastungen vermieden werden, wenn die Erträge schweizerischer Anlagefonds zu mindestens 80 % aus ausländischen Quellen stammen. In diesen Fällen kann entweder

  • die Verrechnungssteuer nachträglich zurückgefordert werden oder
  • der Verrechnungssteuerabzug unterbleibt gestützt auf eine Erklärung (Affidavit) der depotführenden Bank.

 Eine Bankenerklärung darf nur ausgestellt werden, wenn

  • einem Ausländer im Zeitpunkt der Fälligkeit das Recht zur Nutzung zusteht,
  • der Anteilschein im Zeitpunkt der Fälligkeit im offenen Depot derjenigen Bank liegt, die das Affidavit ausstellt, und
  • der Fondsertrag einem Konto gutgeschrieben wird, das für den Ausländer bei der das Affidavit ausstellenden Bank geführt wird.

Die das Affidavit ausstellenden in- und ausländischen Banken müssen dem Bankengesetz oder einer behördlichen ausländischen Aufsicht unterstehen. Ausländische Banken bedürfen einer Bewilligung der Eidg. Steuerverwaltung.

3.2.2.2. Vermögenssteuer

Anteile an Anlagefonds unterliegen der Vermögenssteuer (§ 46 Abs. 3 AG StG; § 38 Abs. 2 ZH StG; Art. 53 Abs. 3 SG StG). Der Steuerwert wird in der von der Eidg. Steuerverwaltung ausgegebenen Kursliste ausgewiesen. 

Zugriffe - 308