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Lexikon

Begriff Definition
Bewilligung für natürliche Person die gewerbsmässig Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben will

Schweizerischer Anlagefondsverband
sie kann sich ausweisen:
einen guten Ruf
eine Fachausbildung (z.B. Banklehre oder gleichwertige Ausbildung); 
mehrjährige Erfahrung im Finanzbereich; 
den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, welche ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution; 
zulässige Vertriebsmodalitäten; und
einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit einer Fondleitung sowie der Depotbank bzw. dem Vertreter eines ausländischen Anlagefonds, in welchem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich untersagt ist.

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