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Lexikon

Begriff Definition
Die Anlagevorschriften für Effektenfonds

Die Anlagevorschriften sind durch das neue AFG weitgehend gelockert und bei der Kategorie der Effektenfonds dem Recht der EU angepasst worden. Es bestehen hauptsächlich folgende quantitative Vorschriften:

  • Die Grundsätze der Risikoverteilung müssen zwingend eingehalten werden. Konkret bestehen z.B. folgende Restriktionen:     
    • Es dürfen höchstens 10 % des Fondsvermögens beim gleichen Unternehmen angelegt werden.     
    • Die Beteiligung an einzelnen Unternehmungen darf höchstens 10 % der Stimmrechte dieses Unternehmens ausmachen.
  • Optionen, d.h. in der Regel Warrants, dürfen höchstens 15 % des Fondsvermögens ausmachen.
  • Es dürfen höchstens 10 % des Fondsvermögens in Anteilen anderer Effektenfonds angelegt werden. 
  • Es dürfen für höchstens 10 % des Fondsvermögens vorübergehend Kredite aufgenommen werden.
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