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Lexikon

Begriff Definition
Die Besteuerung der SICAV

Die SICAV (Société d'investissement à capital variable) sind Aktiengesellschaften des luxemburgischen Rechts. Im Kreisschreiben Nr. 10 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 1994 werden die Gesellschaftsmerkmale wie folgt beschrieben: 

  • Für die Ausgabe von Aktien bedarf es keines Generalversammlungsbeschlusses.
  • Der Ausgabepreis einer Aktie hängt vom Nettovermögen und von der Anzahl der sich im Umlauf befindenden Aktien ab. 
  • Die Aktien haben keinen Nennwert und sie sind voll zu liberieren.
  • Die SICAV haben die Pflicht, auf Verlangen des Anlegers dessen Aktien zurückzukaufen (Widerrufsrecht).
  • Die Pflicht, gesetzliche Reserven zu bilden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
  • Die Aktiven einer SICAV sind einem Depositär anzuvertrauen.
  • Der Depositär muss eine Bank sein, welche der luxemburgischen Bankenaufsicht untersteht. 
  • Der Depositär hat ausschliesslich nur im Interesse der Anleger zu handeln (Treuepflicht wie Art. 14 AFG). 
  • Die SICAV werden einer speziellen Aufsichtsbehörde unterstellt.  
  • Die Anlagepolitik hat dem Grundsatz der Risikoverteilung zu folgen.

Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung typisch anlagefondsrechtlicher Bestimmungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung geschlossen, dass die SICAV nach luxemburgischen Recht zu Steuerzwecken wie Anlagefonds und die Aktionäre wie Anteilsinhaber an Anlagefonds zu behandeln sind. Die im Kreisschreiben Nr. 10 vorgenommene steuerliche Würdigung gilt auch für Anteile an anderen analogen ausländischen Fonds. Diese Beurteilung bedeutete eine Praxisänderung, die erst im Mai 1994 bekannt gegeben worden ist. Deshalb wurden erst ab 1994 erzielte Erträgnisse (Datum des Geschäftsabschlusses ist massgebend) der neuen Praxis unterstellt.

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