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Lexikon

Begriff Definition
Gesetzliche Rahmenbedingungen für Sondervermögen

Die Führung solcher Inhouse-Funds ist gemäss neuem AFG nur noch den Banken erlaubt.
Für diese bankinternen Sondervermögen darf keine öffentliche Werbung betrieben werden.
Ihr Einsatz ist seit dem neuen AFG auf Kunden mit Vermögensverwaltungsauftrag beschränkt.
Für jedes bankinterne Sondervermögen ist ein Reglement zu erstellen, welches integrierender Bestandteil des Vermögensverwaltungsauftrages ist, und in welchem z.B. die Anlagepolitik, die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und die Kosten genau bezeichnet sind.
Es dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden.
Die Verwendung der Bezeichnung "Anlagefonds", "Investmentfonds" oder ähnliche Ausdrücke ist verboten. Wichtig ist, dass der Anleger bei diesen "Bankenfonds" gleich wie bei den Anlagefonds ein gesetzlich geregeltes, jederzeitiges Kündigungsrecht hat, d.h. er kann jederzeit die Barauszahlung seines Vermögensanteiles verlangen.

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