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Lexikon

Begriff Definition
Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank

Das wichtigste organisatorische Merkmal: die Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank  Das neue AFG (Anlagefondsgesetz) schreibt - in Anlehnung an den EU-Standard - zwingend vor, dass die Fondsleitung von der Depotstellenfunktion juristisch und personell streng getrennt sein muss.
Als Fondsleitung darf nur eine Gesellschaft auftreten, deren Aufgabe ausschliesslich in der Leitung von Anlagefonds besteht. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für die Anleger. Sie trifft die nötigen Anlageentscheide, führt die Buchhaltung und erledigt alle administrativen Belange.
Die Depotbank bewahrt alle Vermögenswerte eines Anlagefonds auf. Sie kümmert sich um den Zahlungsverkehr und ist für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zuständig. Zusätzlich zu diesen Aufgaben hat sie auch noch eine Überwachungsfunktion. Die Depotbank sorgt - wie mittelbar auch die Eidgenössische Bankenkommission - dafür, dass die Fondsleitung das Anlagefondsgesetz und dessen Verordnungen sowie das Fondsreglement strikte einhält.

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