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Lexikon

Begriff Definition
Optionsanleihen

Bei der Optionsanleihe (Warrant Bonds) können zusätzlich zur Obligation Aktien erworben werden.
Bei Optionsanleihen werden Aktien nicht durch Umtausch erworben, sondern in Ergänzung zur Obligation, welche auch bei Erwerb der Aktien bestehen bleibt. Das Optionsrecht, resp. der Bezugsschein, führt also ein Eigenleben, unabhängig von der Anleihe.

Der wesentliche Unterschied zur Wandelobligation besteht darin, dass die Obligation auch nach der Abtrennung des Bezugsscheines bestehen bleibt.
Der Zinssatz der Optionsanleihe ist tiefer als bei einer vergleichbaren klassischen Obligation (und häufig auch tiefer als bei einer Wandelobligation).
Die Optionsanleihe mit dem Optionsschein zusammen kann gehandelt werden und wird im Kursblatt mit 'cum' bezeichnet. Nach Abtrennung des Optionsscheins wird die Optionsanleihe zu einer normalen Anleihe. Optionsanleihe ('ex') und Optionsschein sind getrennt handelbar.
Die Optionsscheine haben in der Regel eine kürzere Laufzeit als die Obligation.
Der Erwerb der Aktie über den Optionsschein kommt normalerweise etwas teurer zu stehen, als wenn sie direkt an der Börse gekauft würde.
Optionsanleihen ex Option sind für Privatanleger deshalb beliebt, weil diese (unter Umständen namhaft) unter pari gehandelt werden, was steuerliche Vorteile bringt, weil der mit Sicherheit eintreffende Kursanstieg (nämlich vom gegenwärtigen Kurs von beispielsweise 80 % zum Rückzahlungspreis von meistens 100 %) normalerweise steuerfrei ist. Damit ist ein Discount Bond steuerlich interessanter als eine Obligation, deren Ertrag ausschliesslich aus dem (steuerpflichtigen) Zins besteht.
Dabei gilt allerdings bei der direkten Bundessteuer und je länger desto mehr auch bei den kantonalen Regelungen der Vorbehalt, dass der Kursgewinn höchstens die Hälfte des Gesamtertrages ausmachen darf. Macht der Kursgewinn mehr als die Hälfte des Ertrages aus, gilt dies als überwiegende Einmalverzinsung [8], welche (für den letzten) Inhaber zur Steuerpflicht führt (wie bei den Zero-Coupon-Bonds). 
Auch die Verrechnungssteuer beschränkt sich auf den Zinsteil, falls die Option abtrennbar und frei handelbar ist (dies trifft in der Regel zu).

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