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Lexikon

Begriff Definition
SICAV - Die Besteuerung der Anteilsinhaber

Aus der unterschiedlichen Qualifikation der SICAV als Anlagefonds bzw. juristische Personen ausländischen Rechts ergibt sich eine von der steuerlichen Zugehörigkeit (steuerlicher Wohnsitz) der Anteilsinhaber abhängige Besteuerung. Es ergibt sich folgende Einteilung:

SICAV

-       Besteuerung als Anlagefonds

  • Bund und alle Kantone ausser AR, BE, GR, SG und ZH

-       Besteuerung als juristische Person

  • AR, BE, GR, SG und ZH

Für die direkte Bundessteuer und Steuern derjenigen Kantone, die dem Kreisschreiben Nr.10 folgen, ist auf die vorne beschriebenen Grundsätze abzustellen: Es ist zwischen Thesaurierungsfonds und Ausschüttungsfonds zu unterscheiden. 

Die Besteuerung in den Kantonen AR, BE, GR, SG und ZH weicht davon ab. Bei ausschüttenden SICAV unterliegen alle Ausschüttungen (Vermögenserträge und Kapitalgewinne) an die Anteilsinhaber der Einkommenssteuer. Die Ausschüttungen werden wie Dividendenzahlungen von Aktiengesellschaften resp. Erträge von Partizipationsscheinen behandelt. Erträge aus SICAV-Thesaurierungsfonds werden nicht periodisch erfasst. Hingegen wird die Rückgabe der Anteilscheine an die Fondsleitung als steuerpflichtiger Tatbestand erfasst (sog. indirekte Teilliquidation). Der bei der Rückgabe erzielte Liquidationsüberschuss (Differenz zwischen dem Nennwert und dem Erlös) ist als Vermögensertrag voll steuerbar (Einkommens- und Verrechnungssteuer). Werden die Anteilscheine nicht an die Depotbank, sondern an einen unabhängigen Dritten verkauft, realisiert der Verkäufer einen Kapitalgewinn. Das gilt insbesondere, wenn der Verkauf über die Börse erfolgt. Dieser ist einkommenssteuerfrei, sofern sich die Anteilscheine nicht im Geschäftsvermögen des Anteilsinhabers befunden haben oder der Anteilsinhaber nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert.

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