Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Immobilienfonds - Besteuerung der Anteilsinhaber

Die Anteilsinhaber an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz haben die beim Fonds bereits besteuerten Ertrags- und Vermögensteile nicht ein zweites Mal zu versteuern. Sie werden von Gesetzes wegen freigestellt.
Bei den Anteilsinhabern werden nur die beim Fonds noch nicht besteuerten Gewinnbestandteile mit Ausnahme der über einen gesonderten Coupon ausgerichteten oder in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesenen Kapitalgewinne besteuert. Gleiches gilt für die Vermögensbesteuerung.

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Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz halten nicht nur wirtschaftlich sondern auch rechtlich Immobilien in ihrem Besitz.
Immobilienfonds <-> Liegenschaft A, Liegenschaft B, etc.

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Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz

Die Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz halten Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Der Immobilienfonds verfügt nur wirtschaftlich über die einzelnen Liegenschaften. Graphisch lässt sich der indirekte Besitz wie folgt darstellen:
Immobilienfonds <-> Immobilien AG (1 - n) <-> Grundbesitz
Bei der Besteuerung sind hier keine besonderen Regeln zu beachten. Der Ertrag des Anteilsinhabers stammt aus beweglichem Vermögen (Beteiligungsertrag). Die Anlagefonds mit indirektem Grundbesitz gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.

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In Fonds enthaltene Arten von Anlagen: Zinsanlagen

Geldmarktinstrumente 
Notes + Kassascheine 
Allgemeines zu den Obligationen 
Sonderformen von Obligationen und Notes 
Einige Fachausdrücke bei Zinsanlagen 
Rendite und Risiko bei Zinsanlagen 
Massstäbe für das Zinsniveau und dessen Veränderung 
Die Beurteilung von Obligationen

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Index

Statistische Kennziffer, die aufgrund einer in der Vergangenheit bestimmten Basisgrösse periodisch
(z.B. stündlich, täglich, wöchentlich etc.) neu berechnet wird und welche in ihrer zeitlichen Veränderung eine Tendenz widerspiegelt Aktienindex, Dow Jones Index, Swiss Performance Index.

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Indifferentes Geschäft

Bankgeschäfte, die keinen Niederschlag in der Bankbilanz sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Bank finden.
Gegenstück sind Zinsdifferenzgeschäfte, d.h. Bankgeschäfte, bei denen die Bank entweder einen Zins erhält oder einen Zins bezahlen muss. Zu den Indifferenten Geschäften gehören der Zahlungsverkehr, das Börsen- und Depotgeschäft, der Devisen- und Edelmetallhandel etc.

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Indossament

Schriftliche und unterzeichnete Erklärung auf einem Orderpapier, womit der Inhaber alle Eigentumsrechte an dieser Urkunde überträgt.

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Inflation

Steigt die Geldmenge (multipliziert mit der Umlaufsgeschwindigkeit) schneller als die Gütermenge, so entsteht Inflation. Nur wenn Geldmenge (multipliziert mit der Umlaufsgeschwindigkeit) und Gütermenge sich gleichmässig entwickeln, bleibt auch der Geldwert stabil.

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Inhaberaktie

Aktie, die auf den (nicht namentlich bezeichneten) Inhaber lautet. Gegensatz: Namenaktie

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Inhaberaktien

Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Text hervorgeht, dass der jeweilige Inhaber allein durch Besitz der Urkunde als berechtigter Eigentümer gilt. Die Inhaberaktie kann den Eigentümer ohne jede Formalität wechseln; wer sie besitzt, kann auch alle Aktionärsrechte ausüben.

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