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Lexikon

Begriff Definition
Luxemburg

Der einzige steuerliche Nachteil in Luxemburg liegt in der sog.Taxe d'abonnement, einer Steuer von 0,06 % p.a. auf dem Fondsvermögen.
Luxemburg hat der Schweiz klar den Rang abgelaufen.  Die Hauptgründe liegen in der liberaleren Steuersituation des Landes,  indem weder eine Quellensteuer (im Sinne unserer Verrechnungssteuer)  noch eine Umsatzabgabe erhoben wird, und im von Luxemburg her gewährten ""EU-Pass"" (vgl. oben die Ausführungen über die UCITS) für den Vertrieb Iuxembourgischer Fonds.
Einzelne Probleme der Schweiz sind zwar durch das neue AFG aufgehoben worden. Insbesondere wurden die Anlagevorschriften für die Effektenfonds dem europäischen Standard angepasst. Die Kategorie der ""Effektenfonds"" gemäss AFG entsprechen im wesentlichen den UCITS. Im Rahmen der Kategorie der sog. ""übrigen Fonds"" bietet die Schweiz sogar mehr Freiheit als die EU.
Es ist aber trotzdem nicht zu erwarten, dass es zu einem namhaften Rückfluss von Anlagefonds in der Schweiz kommt, weil die Hauptprobleme, nämlich die Steuern und der fehlende EU-Pass, nach wie vor bestehen. Dabei geht es im Gebiet der Steuern nicht nur um die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgaben, sondern auch um die höhere Besteuerung der Fondsmanagement-Gesellschaften.
In Luxemburg dominiert der Fonds in Gesellschaftsform (im Gegensatz zur für AFG-Fonds zwingenden vertraglichen Struktur in der Schweiz).Die Struktur der Gesellschaftsform führt dazu, dass eben auch jährlich eine Generalversammlung durchgeführt wird, an welcher sich die Anleger, welche gleichzeitig auch Aktionäre dieser Gesellschaft sind, mit Stimm- und Wahlrecht äussern können.

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Mahnfrist

Zeitraum, den der Gläubiger oder das Gesetz dem Schuldner zur Bezahlung einer Forderung ansetzt.

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Marge

Differenz zwischen Aktiv- und Passivzinssätzen (Aktiven, Passiven) der Bank sowie zwischen den An- und
Verkaufspreisen von ausländischen Währungen, Devisen und Edelmetallen.
Sicherheitsspanne in der Belehnung von Wertpapieren bei der Gewährung von Lombardkrediten. Die Marge dient als Vorsicht vor allfälligen Kursveränderungen nach unten.

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Merkblatt über die steuerliche Behandlung von inländischen lnvestment-Clubs

1. Im Allgemeinen werden lnvestment-Clubs durch Sparer gebildet, welche sich zusammen schliessen, um gemeinsam mit verhältnismässig bescheidenen Mitteln Wertpapiere nach eigener Wahl zu erwerben. Die Mitglieder solcher Clubs verpflichten sich in der Regel, periodisch einen vereinbarten Betrag in die gemeinsame Kasse zu bezahlen. Diese Mittel werden laufend in Wertpapiere angelegt. Daher sind die lnvestment-Clubs meistens einfach organisierte Gebilde mit einem relativ kleinen gemeinschaftlichen Vermögen. Sie verzichten auf eine öffentliche Werbung und geben auch keine Anteilscheine aus. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (AFG) vom 18.März 1994 sind sie nicht zu den Anlagefonds zu zählen. 2. Haben sich nicht mehr als zwanzig Personen vertragsmässig miteinander als lnvestment-Club verbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu verwalten, so kann ihnen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aufgrund von Art. 60 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen (Details s. Ziffer 5).
3.  Mitgliedern enge persönliche Beziehungen bestehen. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass jedes Mitglied etwas zum Erreichen des angestrebten Zweckes beiträgt (gemeinsame Verwaltung) und dass sich die Mitgliedertätigkeit nicht nur darauf beschränkt, die monatlichen Kapitaleinzahlungen zu leisten, die Ausschüttungen entgegenzunehmen, die Jahresversammlungen zu besuchen oder ein Vorstandsmandat anzunehmen.
4. Bei den direkten Steuern kann ein lnvestment-Club nicht als Steuersubjekt gelten. Somit haben die Mitglieder in ihren persönlichen Steuererklärungen ihren Anteil am Clubvermögen und dessen Ertrag (unabhängig von einer allfälligen Ausschüttung) zu deklarieren.
5. Hinsichtlich der Rückforderung der Verrechnungssteuer, des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA oder der ausländischen Quellensteuern ist Folgendes zu beachten:
5.1 - Grundregel: Dem Club steht als einfache Gesellschaft grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung der vorerwähnten Steuern zu. Diese Ansprüche sind primär von den einzelnen Mitgliedern persönlich, gemäss ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen und an dessen Ertrag, bei der für sie zuständigen Verrechnungssteuerbehörde geltend zu machen. Zu diesem Zweck hat der Clubkassier jedem Mitglied jährlich eine Bescheinigung mit folgenden Angaben auszuhändigen: Name und Wohnadresse des Beteiligten; seinen Anteil am Vermögen und effektiv realisierten Ertrag (unabhängig von einer allfälligen Ausschüttung); anteilmässige Belastung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA mit den in den Rückerstattungsanträgen anzugebenden Bruttoerträgen. Auf der Bescheinigung ist zudem zu vermerken, dass sie als Beleg dem Rückerstattungsantrag beizulegen ist.
5.2. Vereinfachtes Verfahren: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann auf Grund von Art. 60, Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) den Mitgliedern mit Wohnsitz in der Schweiz unter den nachstehenden Bedingungen gestatten, die Rückforderung der Verrechnungsteuer durch gemeinsamen Antrag (Form 25), laufend auf den Namen des lnvestment-Clubs, beim Bund geltend zu machen:
Der Club muss sich verpflichten, der ESTV jedem jährlich einzureichenden Rückerstattungsantrag unaufgefordert die entsprechende Jahresrechnung mit einem Wertschriftenverzeichnis (inkl. allfällige ausl. Valoreri) sowie eine Mitgliederliste, mit folgenden Angaben beizulegen:
Name und Wohnadresse, Kantonsinitialen, Anteil am Vermögen und effektiv realisierten Ertrag pro Mitglied (unabhängig von einer allfälligen Ausschüttung).
Der Club hat der ESTV das Recht zur Überprüfung der Clubbuchhaltung einzuräumen.  Die gemäss Buchstabe a) gemeldeten Verhältnisse werden den zuständigen Steuerbehörden bekannt gegeben, damit diese die Deklarationen der beteiligten Mitglieder für die direkten Steuern überprüfen können.
Das vereinfachte Verfahren kann auch für die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie der Quellensteuern aus Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich, und Schweden angewendet werden, soweit diese Steuern gemäss den von der Schweiz mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen rückerstattbar sind. Der Anspruch erstreckt sich selbstverständlich nur auf den Anteil der Mitglieder mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Rückerstattungsanträge und die Belege müssen der ESTV und nicht den kantonalen Steuerämtern zur Weiterleitung an die ausländischen Fiskalbehörden eingereicht werden.
Die übrigen Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, lehnen dieses vereinfachte Verfahren ab. Für die in diesen Staaten erhobenen Quellensteuern hat jeder Gesellschafter das Recht, einen persönlichen Antrag auf Rückerstattung der auf seinem Ertragsanteil erhobenen Steuer bei der für ihn zuständigen Steuerbehörde einzureichen.
6. Pauschale Steueranrechnung Ein lnvestment-Club hat grundsätzlich kein Anrecht auf pauschale Steueranrechnung. Daran ändert nichts, dass der Club gemäss den vorerwähnten Abmachungen als Antragsteller für die Rückforderung gewisser ausländischer Quellensteuern auftreten kann. Sofern die nicht rückforderbare Steuer den Betrag von Fr. 30.- pro Antragsteller übersteigt, hat hingegen das einzelne Clubmitglied die Möglichkeit, seinen Anteil an den begrenzten ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen mit Formular DA-1 bei der für ihn zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu beantragen.

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Merkmale von Obligationen

Obligationen sind Geldwerte
Der Anleger übernimmt ein Schuldnerrisiko (Ausfallrisiko).
Im Emissionsinserat, das in der Presse veröffentlicht wird, sind die Konditionen aufgeführt. Es zeigt gleichzeitig die verschiedenen Merkmale von Obligationen an.

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Modell der vollkommenen Konkurrenz
  1. Die angebotenen Birnen sind völlig homogen, d.h. die Birnen der einzelnen Anbieter sind völlig gleich, sie lassen sich voneinander nicht unterscheiden.
  2. Es gibt eine grosse Anzahl von Marktteilnehmern, sowohl auf der Anbieter- als auch auf der Nachfragerseite. Der einzelne Marktteilnehmer kann mit seinem Verhalten das Marktgeschehen nicht beeinflussen.
  3. Ein freier Zutritt zum Markt ist gewährleistet. Es bestehen also keinerlei Marktzutrittsbeschränkungen, weder durch administrative noch durch gesetzliche Hemmnisse.
  4. Die Marktteilnehmer sind bezüglich Preisen und Mengen der Birnen vollständig informiert. Die Anbieter können deshalb die identischen Birnen nicht zu unterschiedlichen Preisen verkaufen.
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Nachfragekurve

Die Nachfragekurve zeigt, welche Mengen die Nachfrager zu unterschiedlichen Preisen zu kaufen bereit sind.

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Namenaktie

Aktie, die auf den Namen lautet und deren Eigentümer oder Nutzniesser im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft eingetragen ist. Dies erschwert den Handel mit solchen Titeln. Namenaktien können aber trotzdem an den Effektenbörsen kotiert und gehandelt werden.
Gegensatz: Inhaberaktie.

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Namenaktien

Die Namenaktie lautet auf den Namen des Aktionärs. Sie ist ein Order-Papier.
Der Namenaktionär hat die gleichen Rechte wie der Besitzer von Inhaberaktien, mit zwei Vorbehalten:
Zusätzlich zur Übergabe bedarf es bei der Namenaktie einer schriftlichen Abtretungserklärung (Indossament oder Zession) des Verkäufers. Bei kotierten Gesellschaften wird diese Formalität in der Praxis dadurch überbrückt, dass der Aktionär der Bank eine Übertragungsvollmacht erteilt, in der Regel bereits auf dem Eintragungsformular. Beim Verkauf kann dann die Bank die Abtretungserklärung ausfüllen. Damit erhält der neue Aktionär sämtliche Vermögensrechte.
Seine Mitwirkungsrechte kann der Erwerber jedoch erst ausüben, wenn er in das Aktienbuch (eigentlich ein 'Aktionärs'-Buch) der Gesellschaft eingetragen worden ist. Dadurch hat die Gesellschaft jederzeit eine weitgehende Kontrolle über den Aktionärskreis.

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Nationalbank1

Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralbank. Der Bund hat ihr das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten gegeben. Die Hauptaufgaben sind: den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine im Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen (Geldmenge).

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