Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank

Das wichtigste organisatorische Merkmal: die Gewaltentrennung zwischen Fondsleitung und Depotbank  Das neue AFG (Anlagefondsgesetz) schreibt - in Anlehnung an den EU-Standard - zwingend vor, dass die Fondsleitung von der Depotstellenfunktion juristisch und personell streng getrennt sein muss.
Als Fondsleitung darf nur eine Gesellschaft auftreten, deren Aufgabe ausschliesslich in der Leitung von Anlagefonds besteht. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für die Anleger. Sie trifft die nötigen Anlageentscheide, führt die Buchhaltung und erledigt alle administrativen Belange.
Die Depotbank bewahrt alle Vermögenswerte eines Anlagefonds auf. Sie kümmert sich um den Zahlungsverkehr und ist für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zuständig. Zusätzlich zu diesen Aufgaben hat sie auch noch eine Überwachungsfunktion. Die Depotbank sorgt - wie mittelbar auch die Eidgenössische Bankenkommission - dafür, dass die Fondsleitung das Anlagefondsgesetz und dessen Verordnungen sowie das Fondsreglement strikte einhält.

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Gewinnmaximierung

Die  Bedingung  für  die  Gewinnmaximierung  heisst  also :        Preis    =       Grenzkosten

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Gläubiger

Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die eine Forderung gegenüber einer anderen Person (Schuldner) hat.

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Goldfonds

Wer sich nicht für ein Edelmetallkonto erwärmen kann, hat auch die Möglichkeit, Anteilscheine eines Anlagefonds zu kaufen, der in Goldminenaktien investiert. Damit erhält der Anleger wenigstens einen gewissen Ertrag auf seinem ""Gold-Engagement"".
Auch die Anlage in Gold selbst wäre nach dem neuen AFG (in der Kategorie ""Übrige Fonds"") zulässig.
Gegenüber direkten Goldanlagen besteht bei den Goldminenaktien (-fonds) je nach dem Ausmass der Fremdkapitalisierung eine erhebliche Hebelwirkung auf die Aktienkurse bei sich veränderndem Zinsniveau.

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GROI

Guaranteed Return on Investment

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Grundidee eines Index-Zertifikats

Der Anleger erwirbt beispielsweise ein Zertifikat auf den Swiss Market Index (SMI) zum Preis von 1 Fr. pro Indexpunkt und erhält die Zusage, nach Ablauf der festgelegten Zeitdauer von in der Regel 1 Jahr einen Betrag zurückzuerhalten, der genau dem dannzumaligen Indexstand entspricht.

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grundsätzliche Unterschiede zwischen Optionen und Futures

Wichtig ist, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Optionen und Futures zu erkennen. Deshalb noch einmal:

Optionen gewähren dem Käufer bestimmte Rechte, nämlich das Recht (aber nicht die Pflicht) zu kaufen oder zu verkaufen.

Futures gewähren keine Wahlmöglichkeit, sondern sind feste Verpflichtungen, eine bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis auf einen bestimmten Termin zu kaufen oder zu verkaufen. Da Futures keine Wahlrechte verkörpern, sondern unbedingte, feste Verpflichtungen darstellen, muss für sie auch keine Prämie bezahlt werden.

Falls Futures als Absicherungsinstrument eingesetzt werden, müssen sie gegenteilig zum Basisinstrument eingesetzt werden.

Mit anderen Worten:
Wer (Eidgenossen-) Obligationen besitzt (und damit ein Aktivum hat), muss zu deren Absicherung gegen Kursrisiken Futures verkaufen (also eine Schuld eingehen). Dann wirkt der Future wie der andere Teil einer Balance (Waage). Was auf der Seite der Obligationen allenfalls durch Kurseinbussen verloren geht, wird auf der Seite der Futures gewonnen, (indem man den Leerverkauf billiger zurückkaufen kann) und umgekehrt.

Andererseits wird bei Futures im Falle des Einsatzes als Absicherungsinstrument das Gewinnpotential ausgeschaltet. Denn wenn man auf den Obligationen einen Gewinn erzielt, wird auf der anderem Seite bei den Futures ein Verlust entstehen und umgekehrt. 

Ein symmetrisches Risiko- und Gewinnprofil bedeutet, dass sich die Wertveränderung von Basisinstrument und Future genau eins zu eins verhält. Gewinnt das Basisinstrument um eine Einheit an Wert, steigt der Wert des Futures im gleichen Ausmass, und umgekehrt.

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Gütergemeinschaft

Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes
Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu.

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Hedge Funds und Absicherungsfonds

Wenn von Hedge-Fonds die Rede ist, muss zweierlei unterschieden werden: 
Sogenannte Hedge Funds im angelsächsischen Sprachbereich, und (Schweizer) Anlagefonds mit einem definierten Kapitalschutz (sog. Protected Funds), d.h. eigentliche dynamische Absicherungsfonds.
Der Anleger kann sich entscheiden, wo er einen Kapitalschutz wünscht (z.B. bei 93% oder 95% des aktuellen Niveaus seiner Kapitalbasis); er muss jedoch gleichzeitig bereit sein, auf einen vollen Gewinn im 1:1-Verhältnis zu verzichten, wenn die Aktienmärkte weiter positiv bleiben und die erwartete Kurskorrektur nicht eintrifft

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Immobilienfonds - Besteuerung als juristische Person

Bei den Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz wird im Steuerrecht die Regel durchbrochen, dass Anlagefonds selbst nicht Steuersubjekt sind. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz ausdrücklich den übrigen juristischen Personen gleich. Art. 49 DBG lautet:

Als   juristische Personen werden besteuert:

die   Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den   übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom   1. Juli 19661) über die Anlagefonds.

Heute   Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die   Anlagefonds.

Eine gleiche Vorschrift sieht das für die Kantone verbindliche Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 StHG) vor. Als Beispiel einer harmonisierten kantonalen Bestimmung kann auf § 5 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 18. April 1999 (AG StG) verwiesen werden:  

Als   juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften   (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit   beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften   und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen   Rechtes. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die Anlagefonds mit   direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom   18. März 1994.

Gleiche Bestimmungen enthalten das Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (§ 54 Abs. 2 ZH StG) und des Kantons St. Gallen  vom 18. Februar 1998 (Art. 70 Abs. 2 SG StG). 

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