Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Der Marchzins

Als Marchzins bezeichnen wir eine angebrochene Zinsperiode.

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Der Swiss Performance Index (SPI)

Der SPI deckt praktisch sämtliche kotierten Gesellschaften und Titel in der Schweiz ab. In ihm sind nicht nur Inhaber- und Namenaktien enthalten, sondern auch Partizipations- und Genussscheine. Die Hauptsektoren des SPI bilden Titel aus den Bereichen Industrie (63 %) und Dienstleistungen (37 %).

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Der Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen

Der Verkauf dieser Produkte erfordert für unabhängige Versicherungsagenten keine Vertriebsbewilligung für Anlagefonds.
Das Anlagefondsgesetz reguliert zwar das Produkt Anlagefonds, ""bezweckt aber keine generelle Beaufsichtigung der Finanzdienstleistung ""fondsgestützte Vermögensverwaltung"""", wie Dr. Den Otter in seinem Kommentar zum AFG ausdrücklich festhält.

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Deutschland

Deutschland besitzt ebenfalls eine gewichtige Fonds - Dienstleistungsbranche.
Wichtig ist bei den deutschen Fonds für Anleger mit Domizil Deutschland die Unterscheidung nach zugelassenen und nicht zugelassenen Fonds, weil nur bei den zugelassenen Fonds die Kursgewinne für private Anleger in Deutschland steuerfrei sind (falls die Spekulationsfrist von 6 Monaten berücksichtigt wird, d.h. Kursgewinne können erst nach einer Frist von mehr als 6 Monaten steuerfrei realisiert werden).

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Devisen

Auf ausländische Währung lautende und im Ausland zahlbare Geldforderungen (z.B. Checks und Guthaben bei ausländischen Banken).

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Die 8 grössten inländischen Anlagestiftungen

Bank/Versicherung

Name 

Vermögen   per 31.12.97

Zuwachs   seit 31.12.96

CS

Credit-Suisse-Anlagestiftung   (CS)

7'799   Mio.

+ 78,2   %

SBV

AST   Anlagestiftung für schweiz. PVE

116   Mio.

+ 31,7   %

UBS 

Anlagestiftung   Schweiz. Bankgesellschaft

6'910   Mio.

+ 28,6   %

Kantonalbanken

Prevista   Anlagestiftung für PVE

5'826   Mio.

+ 19,9   %

 

IST   Investmentstiftung für Personalvorsorge

4'003   Mio.

+ 19,9   %

"Winterthur"

AWI   Anlagestiftung "Winterthur" für Pers.vorsorge

1'264   Mio.

+ 31,4   %

Bank Sarasin

Sarasin-Anlagestiftung

465   Mio.

+ 63,4   %

Bâloise

Bâloise-Anlagestiftung

330   Mio.

+ 53,9   %

Total

 

33'713   Mio.

 
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Die Anlagevorschriften für Effektenfonds

Die Anlagevorschriften sind durch das neue AFG weitgehend gelockert und bei der Kategorie der Effektenfonds dem Recht der EU angepasst worden. Es bestehen hauptsächlich folgende quantitative Vorschriften:

  • Die Grundsätze der Risikoverteilung müssen zwingend eingehalten werden. Konkret bestehen z.B. folgende Restriktionen:     
    • Es dürfen höchstens 10 % des Fondsvermögens beim gleichen Unternehmen angelegt werden.     
    • Die Beteiligung an einzelnen Unternehmungen darf höchstens 10 % der Stimmrechte dieses Unternehmens ausmachen.
  • Optionen, d.h. in der Regel Warrants, dürfen höchstens 15 % des Fondsvermögens ausmachen.
  • Es dürfen höchstens 10 % des Fondsvermögens in Anteilen anderer Effektenfonds angelegt werden. 
  • Es dürfen für höchstens 10 % des Fondsvermögens vorübergehend Kredite aufgenommen werden.
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Die Aufsicht über die Anlagefonds durch die EBK

Die Aufsicht über die dem AFG unterstellten Anlagefonds ist der Eidg. Bankenkommission (EBK) übertragen worden.
Die EBK ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde des Bundes, deren Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden. Der BR hat jedoch kein Weisungsrecht gegenüber der EBK.

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Die Ausgabe (Emission)

Der Ausgabepreis der Emission kann zu pari (100 %) erfolgen, liegt jedoch meistens leicht über pari (z.B. 101,5 %), und selten unter pari. Derjenige Teil, welcher die 100 % übersteigt (in unserem Beispiel also 1,5 %) wird als Agio bezeichnet. Ein hohes Agio liegt im Interesse des Schuldners, wird aber von den Anlegern eher ungern gesehen (Renditeverschlechterung; Steuernachteile).
Durch die sorgfältige Festlegung des Emissionspreises auf Kommastellen werden Feinkorrekturen an der Rendite der Obligation vorgenommen. Der Emissionspreis ist der Wert, zu welchem das Emissionssyndikat der Banken die Anleihe fest übernommen hat. Der Platzierungspreis kann davon abweichen (vgl. Kapitel 5 zum Grauen Markt).

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Die Besteuerung der SICAV

Die SICAV (Société d'investissement à capital variable) sind Aktiengesellschaften des luxemburgischen Rechts. Im Kreisschreiben Nr. 10 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 1994 werden die Gesellschaftsmerkmale wie folgt beschrieben: 

  • Für die Ausgabe von Aktien bedarf es keines Generalversammlungsbeschlusses.
  • Der Ausgabepreis einer Aktie hängt vom Nettovermögen und von der Anzahl der sich im Umlauf befindenden Aktien ab. 
  • Die Aktien haben keinen Nennwert und sie sind voll zu liberieren.
  • Die SICAV haben die Pflicht, auf Verlangen des Anlegers dessen Aktien zurückzukaufen (Widerrufsrecht).
  • Die Pflicht, gesetzliche Reserven zu bilden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
  • Die Aktiven einer SICAV sind einem Depositär anzuvertrauen.
  • Der Depositär muss eine Bank sein, welche der luxemburgischen Bankenaufsicht untersteht. 
  • Der Depositär hat ausschliesslich nur im Interesse der Anleger zu handeln (Treuepflicht wie Art. 14 AFG). 
  • Die SICAV werden einer speziellen Aufsichtsbehörde unterstellt.  
  • Die Anlagepolitik hat dem Grundsatz der Risikoverteilung zu folgen.

Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung typisch anlagefondsrechtlicher Bestimmungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung geschlossen, dass die SICAV nach luxemburgischen Recht zu Steuerzwecken wie Anlagefonds und die Aktionäre wie Anteilsinhaber an Anlagefonds zu behandeln sind. Die im Kreisschreiben Nr. 10 vorgenommene steuerliche Würdigung gilt auch für Anteile an anderen analogen ausländischen Fonds. Diese Beurteilung bedeutete eine Praxisänderung, die erst im Mai 1994 bekannt gegeben worden ist. Deshalb wurden erst ab 1994 erzielte Erträgnisse (Datum des Geschäftsabschlusses ist massgebend) der neuen Praxis unterstellt.

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