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Lexikon

Begriff Definition
Besitz von Anteilscheinen (ausschüttend)- Besteuerung

3.2.2.  Besitz von Anteilscheinen

3.2.2.1. Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer

Bei den Ausschüttungsfonds wird die Einkommensbesteuerung bei den Begünstigten im Umfang und im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung - entsprechend dem Coupon - vorgenommen (vgl. Kreisschreiben Nr. 2 der Eidg.  Steuerverwaltung vom 23. November 1989). Sofern die Ausschüttung nur über einen einzigen Coupon erfolgt, bleiben auch die Kapitalgewinne steuerbar. Werden die Kapitalgewinnquote und die Ertragsquote je mit einem Coupon ausgewiesen, sind lediglich die erzielten Vermögenserträge steuerbar. 

Der Ertrag aus inländischen Anlagefonds und Vermögen ähnlicher Art unterliegt der Verrechnungssteuer von 35 %. Auch für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist die Aufteilung der Gewinne in Kapitalgewinne und Erträge wesentlich. Von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind ebenfalls die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne, sofern sie über einen gesonderten Coupon ausgerichtet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b VStG).

 Der in der Schweiz domizilierte Anteilscheininhaber kann die Verrechnungssteuer zurückfordern. Voraussetzung ist, dass er seinen Anteil und den Ertrag in der Steuererklärung deklariert. Der ausländische Anteilsinhaber kann die Verrechnungssteuer von 35 % nur im Umfang der in den von der Schweiz mit zahlreichen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, stellt der Verrechnungssteuerabzug von 35 % eine endgültige - und damit renditeschmälernde - Belastung dar.

 Unabhängig von Doppelbesteuerungsabkommen können nicht rückforderbare Verrechnungssteuerbelastungen vermieden werden, wenn die Erträge schweizerischer Anlagefonds zu mindestens 80 % aus ausländischen Quellen stammen. In diesen Fällen kann entweder

  • die Verrechnungssteuer nachträglich zurückgefordert werden oder
  • der Verrechnungssteuerabzug unterbleibt gestützt auf eine Erklärung (Affidavit) der depotführenden Bank.

 Eine Bankenerklärung darf nur ausgestellt werden, wenn

  • einem Ausländer im Zeitpunkt der Fälligkeit das Recht zur Nutzung zusteht,
  • der Anteilschein im Zeitpunkt der Fälligkeit im offenen Depot derjenigen Bank liegt, die das Affidavit ausstellt, und
  • der Fondsertrag einem Konto gutgeschrieben wird, das für den Ausländer bei der das Affidavit ausstellenden Bank geführt wird.

Die das Affidavit ausstellenden in- und ausländischen Banken müssen dem Bankengesetz oder einer behördlichen ausländischen Aufsicht unterstehen. Ausländische Banken bedürfen einer Bewilligung der Eidg. Steuerverwaltung.

3.2.2.2. Vermögenssteuer

Anteile an Anlagefonds unterliegen der Vermögenssteuer (§ 46 Abs. 3 AG StG; § 38 Abs. 2 ZH StG; Art. 53 Abs. 3 SG StG). Der Steuerwert wird in der von der Eidg. Steuerverwaltung ausgegebenen Kursliste ausgewiesen. 

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Besitz von Anteilscheinen (thesaurierend)- Besteuerung

Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer
Bei den Wertzuwachsfonds stellt sich die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt thesaurierte Vermögenserträge den Anteilsinhabern als Einkommen zuzurechnen sind.
Die Steuerbehörden leiten aus dem Anlagefondsgesetz ab, dass die zurückbehaltenen Erträge den Anteilsinhabern direkt zuzurechnen sind. Nach Art. 20 Abs. 1 AFG erwirbt der Anteilsinhaber durch seine Einzahlungen eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Anlagefonds sind die Erträge dem Anleger deshalb im Zeitpunkt, in dem die Fondsleitung diese erwirtschaftet, rechtlich zuzuordnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ausschüttung freiwillig auf seinen festen Rechtsanspruch verzichtet und einer sofortigen Wiederanlage der Erträge zustimmt. Die Fondsleitung verfügt treuhänderisch über die Erträge. Es wird insofern von einer ""Treuhandlösung"" gesprochen.
Die Zurechnung des Einkommens aus Wertzuwachsfonds erfolgt im Zeitpunkt des Jahresabschlusses (Verbuchung der Erträge auf dem Kapitalkonto des Anlegers). Derjenige Anteilsinhaber, der den Fondsanteil in diesem Zeitpunkt besitzt, hat den gesamten Ertrag zu versteuern. Die Eidg. Steuerverwaltung hat zur Besteuerung der zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachsfonds-Anlagefonds das Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1989 publiziert.
Die Verrechnungssteuer wird nicht im gleichen Zeitpunkt wie die Einkommenssteuer erhoben. Werden die Erträge dem für die Wiederanlage bestimmten Konto gutgeschrieben, wird die Verrechnungssteuer (noch) nicht erhoben.
Für die Einkommensteuer wie für die Verrechnungssteuer gilt, dass Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind. Kapitalgewinne und Vermögenserträge sind in der Erfolgsrechnung separat auszuweisen
Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer
Bei den Wertzuwachsfonds stellt sich die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt thesaurierte Vermögenserträge den Anteilsinhabern als Einkommen zuzurechnen sind.
Die Steuerbehörden leiten aus dem Anlagefondsgesetz ab, dass die zurückbehaltenen Erträge den Anteilsinhabern direkt zuzurechnen sind. Nach Art. 20 Abs. 1 AFG erwirbt der Anteilsinhaber durch seine Einzahlungen eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Anlagefonds sind die Erträge dem Anleger deshalb im Zeitpunkt, in dem die Fondsleitung diese erwirtschaftet, rechtlich zuzuordnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Ausschüttung freiwillig auf seinen festen Rechtsanspruch verzichtet und einer sofortigen Wiederanlage der Erträge zustimmt. Die Fondsleitung verfügt treuhänderisch über die Erträge. Es wird insofern von einer ""Treuhandlösung"" gesprochen.
Die Zurechnung des Einkommens aus Wertzuwachsfonds erfolgt im Zeitpunkt des Jahresabschlusses (Verbuchung der Erträge auf dem Kapitalkonto des Anlegers). Derjenige Anteilsinhaber, der den Fondsanteil in diesem Zeitpunkt besitzt, hat den gesamten Ertrag zu versteuern. Die Eidg. Steuerverwaltung hat zur Besteuerung der zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachsfonds-Anlagefonds das Kreisschreiben Nr. 2 vom 23. November 1989 publiziert.
Die Verrechnungssteuer wird nicht im gleichen Zeitpunkt wie die Einkommenssteuer erhoben. Werden die Erträge dem für die Wiederanlage bestimmten Konto gutgeschrieben, wird die Verrechnungssteuer (noch) nicht erhoben.
Für die Einkommensteuer wie für die Verrechnungssteuer gilt, dass Kapitalgewinne nicht steuerpflichtig sind. Kapitalgewinne und Vermögenserträge sind in der Erfolgsrechnung separat auszuweisen

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Besonderheiten des Schweizer Bankgeheimnisses im Vergleich zum Ausland

Auskunftspflicht der Banken nur bei Vergehen, nicht bei blossen Übertretungen. Unvollständige Deklaration gilt nur als Übertretung (deshalb keine Auskunftspflicht). Steuerbetrug ist jedoch ein Vergehen. Hier schützt das Bankgeheimnis nicht; die Bank ist auskunftspflichtig.
Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist ein Offizialdelikt, d.h. die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen und nicht nur auf Antrag des Geschädigten.

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Beta

Unter Beta versteht man das Verhalten der einzelnen Unternehmungen zu den Bewegungen des Gesamt-Marktes.

Ein Beta von genau 1 bedeutet, dass sich die betreffende Aktie völlig gleich wie der Gesamtmarkt bewegt.

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Beteiligungsgesellschaften

Beteiligungsgesellschaften sind sozusagen ein Spezialfall von lnvestment - Gesellschaften. Sie unterscheiden sich aber von diesen insofern fundamental, als sie eine grundsätzlich andere Anlagestrategie verfolgen als lnvestment - Gesellschaften oder die üblichen Anlagefonds.
Anstelle von Diversifikation ist bei den Beteiligungsgesellschaften Konzentration angesagt, d.h. Fokussierung auf ganz wenige, handgepickte, möglichst zukunftsträchtige, und nach Möglichkeit für unterbewertet beurteilte Unternehmungen, um mittelfristig einen möglichst grossen Wertzuwachs zu erreichen.

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Beurteilung: Fonds-Anlagemöglichkeiten

Die Anlage des Kapitals in Geldmarkt- oder Obligationenfonds ist nicht besonders sinnvoll, weil die Rendite solcher Anlagen kaum namhaft höher ist als bei den traditionellen, nicht-fondsgebundenen Sparversicherungen, während andererseits der bei den traditionellen Versicherungen garantierte Mindestertrag wegfällt.
Interessanter sind bei entsprechend langfristiger Anlage der Erwerb von Aktien- oder Aktienindexfonds oder die Anlage in Portfoliofonds mit einem namhaften Aktienanteil, weil hier ein höherer Anlageerfolg erwartet werden kann als bei Nominalwertanlagen.
 
Die massgebenden Kriterien für die Abwägung zwischen direkten Fondsanlagen und fondsgebundenen Lebensversicherungen sind folgende: 
- Überprüfung der konkreten, voraussichtlichen Steuerersparnis,
- Vergleich dieser Einsparungen mit den in der Regel höheren Kosten von fondsgebundenen Lebensversicherungen, 
- Überprüfung, wie lange eine fondsgebundene Versicherung dauern muss, um mit dem Steuervorteil die Anfangskosten zu amortisieren.
 
In der Regel helfen bei der Beurteilung die standartisierten Steuervergleichsberechnungen der einzelnen Anbieter weiter.

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Bewertung von Unternehmungen

Die Dividende wird meistens in Prozent des Nennwertes formuliert. Aber der Aktionär hat die Aktie wahrscheinlich zu einem höheren Kurs bezogen. Deshalb muss ihn eine andere Prozentzahl interessieren: die Rendite, die sich aus der Dividende gemessen am Kaufpreis ergibt.
Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Ansatzpunkte für die Bewertung von Unternehmungen, nämlich
die Beurteilung des Substanzwertes und der Ertragswert der Zukunft herangezogen wird.  
Die konsequenteste Bewertungsmethode ist die DCF-Methode (Discounted Cash Flow), welche ausschliesslich auf den zukünftigen Ertragserwartungen basiert, welche dann auf den Gegenwartswert (auch Barwert oder Present Value) abdiskontiert werden.

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Bewilligung für natürliche Person die gewerbsmässig Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben will

Schweizerischer Anlagefondsverband
sie kann sich ausweisen:
einen guten Ruf
eine Fachausbildung (z.B. Banklehre oder gleichwertige Ausbildung); 
mehrjährige Erfahrung im Finanzbereich; 
den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, welche ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution; 
zulässige Vertriebsmodalitäten; und
einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit einer Fondleitung sowie der Depotbank bzw. dem Vertreter eines ausländischen Anlagefonds, in welchem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich untersagt ist.

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Bilanz

Periodische Gegenüberstellung sämtlicher Aktiven und Passiven auf ein bestimmtes Datum hin (meist der 31.12.). Die Bilanz ist stets ausgeglichen, d.h. die Summe der Aktiven entspricht immer der Summe der Passiven. Die Erstellung einer Jahresbilanz ist für gewisse Gesellschaftsformen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) zwingend vorgeschrieben. Für Banken bestehen darüber hinaus noch besonders weitgehende Vorschriften, die im Bankengesetz geregelt sind.

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Bond-Ratings

Das Rating macht eine Aussage darüber, wie es um die Bonität eines Schuldners steht, bzw. wie gross die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Zinszahlungen und die Tilgung der Anleihe fristgerecht erfolgen können.

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