Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Anlagefonds: Der Ausgabepreis

Der Ausgabepreis entspricht dem lnventarwert pro Anteilschein, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission.

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Anlagefonds: Der lnventarwert

Inventarwert pro Titel = Wert des Fondsvermögens : Anzahl umlaufender Anteilscheine

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Anlagefonds: Der Rücknahmepreis

Der Rücknahmepreis entspricht dem Inventarwert pro Anteilschein abzüglich einer allfälligen Rücknahmekommission.

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Anlagefonds: Die Erträge

Die jährlichen Zins- und Dividendeneinnahmen werden von den meisten Fonds vollumfänglich an die Anteilscheininhaber ausgeschüttet (bei einigen Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt; sog. thesaurierende Fonds). Kapitalgewinne hingegen werden nur teilweise an die Anteilscheininhaber ausgeschüttet. Der Restbetrag wird wieder in den Fonds angelegt.
Die Ertragsausschüttungen von schweizerischen Anlagefonds unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer, ausser die Erträge des betreffenden Fonds würden zu mindestens 80 % aus dem Ausland stammen. In diesem Fall kann den ausländischen Anlegern gegen die sog. ""Bankenerklärung"" der Ertrag brutto (d.h. ohne Abzug der Verrechnungssteuer) gutgeschrieben werden. Der Anlagefonds hat die Möglichkeit, realisierte Kapitalgewinne mit einem separaten Coupon an die Anteilscheininhaber auszuschütten. Diese Ausschüttungen unterstehen nicht der Verrechnungssteuer.
Bei den ausländischen Fonds wird ebenfalls keine eidg. Verrechnungssteuer erhoben, denn massgebend sind die Steuervorschriften des Fondsdomizillandes. Luxemburg z.B. erhebt keine Quellensteuern, während beispielsweise bei amerikanischen Fonds die sog. Withholding Tax anfällt.

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Anlagefonds: Die Kosten

Allgemeines
Als Grundsatz gilt, dass dem Fonds nur solche Kosten belastet werden dürfen, welche im Fondsreglement ausdrücklich aufgeführt sind. Dabei ist es zulässig, im Reglement Maximalsätze festzuhalten, die - was in der Regel der Fall ist - in der Praxis dann nicht voll ausgeschöpft werden.
In bezug auf die Kostenarten ist zwischen einmaligen und wiederkehrenden oder laufenden Kosten zu unterscheiden. Die einmaligen Kosten verringern zwar die Anlagesumme, haben aber keinen Einfluss auf die Performance des Anlagefonds.

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Anlagefonds: Die Kosten (Zusammenfassung)

Die im Fondsgeschäft insgesamt anfallenden Kosten für den Anleger, resp. Erträge für die Finanz-Branche sind erheblich.
Die gesamten laufenden Kosten (d.h. ausgewiesene und verdeckte Kosten) dürften im Durchschnitt mindestens 2 % der Fondsvermögen pro Jahr ausmachen, wobei die Kosten bei den Aktienfonds namhaft höher sind (sowohl höhere Management Fee als auch höhere Transaktionsspesen; Gesamtkosten um die 3 %) als bei den Obligationen- oder Geldmarktfonds. Dies bedeutet, dass schon nur für die in der Schweiz geführten Anlagefonds, welche ein Vermögen von rund CHF 50 Mrd. ausmachen, - bei der Annahme von durchschnittlich 2 % Kosten - Erträge von rund CHF 1 Mrd. anfallen.
Zusätzlich verbleibt natürlich auch bei den im Ausland geführten Fonds, welche in der Schweiz verkauft werden und die in Schweizer Depots geführt werden, ein namhafter Ertrag in der Schweiz.

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Anlagefonds: Einteilung nach der Art der Ertragsverwendung

Bei den Ausschüttungsfonds werden die Zins- und Dividendenerträge periodisch - in der Regel jährlich - ausgeschüttet. Dies ist in der Schweiz der Normalfall.
Bei den thesaurierenden Fonds wird der Ertrag immer gerade wieder angelegt, d.h. es gibt keine Ausschüttungen, sondern der Kurswert steigt entsprechend an.

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Anlagefonds: Grundsatz der Risikoverteilung

Die Risikoverteilung ist ein zentraler Aspekt der meisten Anlagefonds. Besondere gesetzliche Anlagevorschriften stellen diesen Grundsatz sicher.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Risikoverteilung besteht bei der Kategorie der sog. "Übrigen Fonds". Dort finden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften keine Anwendung.

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Anlagefonds: Jederzeitiges Kündigungsrecht

Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ist für Nicht-Juristen eine etwas seltsame Formulierung. Gemeint ist eben die Möglichkeit der Kündigung des genannten Kollektiv-Anlagevertrages, d.h. - einfach ausgedrückt - der Anleger kann die Vertragsbeziehung jederzeit kündigen, sprich, die Anteile jederzeit zurückverkaufen.
Eine Ausnahme besteht höchstens in bezug auf das ""jederzeit"". Bei beschränkter Marktgängigkeit - z.B. bei Immobilien - können Einschränkungen vorgesehen werden.

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Anlagefonds: Kollektivanlagevertrag

Die Grundkonstruktion der Beziehungen zwischen dem Anleger und der Fondsleitung/Depotbank ist vertraglich ausgestaltet und nicht gesellschaftsrechtlich.
Diese Konzeption hat vor allem steuerliche Auswirkungen. Weil der Fonds keine neue Gesellschaft (und damit auch kein neues Steuersubjekt) ist, bleibt steuerrechtlich die Situation gleich, wie wenn der Anleger direkte Anlagen getätigt hätte. Das Fondsvermögen ist damit eine Art treuhänderisches Gebilde auf Grund des sog. "Kollektiv-Anlagevertrages" zwischen dem Anleger und der Fondsleitung/Depotbank.
Im Ausland dagegen sind die gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen häufiger. Dies bedeutet, dass der Fonds eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Steuersubjekt ist. Hauptbeispiel: die Luxemburger Fonds.

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