Begriffe aus der Wirtschaft

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Lexikon

Begriff Definition
Vermögensverwaltung

Zwischen Anlageberatung und Vermögensverwaltung besteht ein fundamentaler Unterschied.  Bei der Vermögensverwaltung entscheidet die Bank innerhalb der mit  dem Kunden vereinbarten Richtlinien selbständig über die optimale  Anlage.
Mit jedem Vermögensverwaltungsauftrag ist eine Vielzahl von Aufgaben verbunden. Die meisten Banken übernehmen die Vermögensverwaltung erst ab einem Portefeuille von CHF 250'000.- oder höher.
Auch hier haftet die Bank, wenn sie unsorgfältig oder fahrlässig arbeitet, d.h. wenn sie z.B. die Weisungen des Kunden nicht einhält. Auch lnteressenkonflikte dürfen nicht zum Nachteil des Vermögensverwaltungskunden gelöst werden. Die Bank kann jedoch nicht für marktübliche Schwankungen verantwortlich gemacht werden.
Aufträge zur Vermögensverwaltung erteilen Private, Unternehmungen wie auch Pensionskassen und Stiftungen. Sie wollen dabei - neben der reinen Zeitersparnis - vor allem die Erfahrung der Bankspezialisten nutzen.
Auch ausländische Kunden lassen ihr Vermögen gerne in der Schweiz verwalten, weil das Schweizer Bankgeheimnis einen guten Diskretionsschutz bietet und weil die Schweizer Vermögensverwaltung als sicher und verlässlich gilt.

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Verrechnungssteuer

Steuer auf Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden: 35%), Renten (15%) und Kapitalleistungen aus Versicherung (8%). Sie ist vom Leistenden (Bank, Versicherung) direkt an den Fiskus abzuliefern. Wenn der Empfänger der Leistung die Leistung in der Steuererklärung deklariert, wird die erhobene Verrechnungssteuer zurückerstattet. Von diesem Prinzip (Erhebung der Steuer bei Auszahlung der Leistung und Rückerstattung bei Deklaration der Leistung) wird bei Versicherungsleistungen abgewichen. Ein Abzug der Verrechnungssteuer bei der Auszahlung der Leistung erfolgt nur dann, wenn die Ausrichtung der Leistung
gemäss ausdrücklicher Anweisung des Leistungsempfängers nicht dem Fiskus (Eidgenössische Steuerverwaltung) gemeldet werden darf.

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Verschiebung der Angebotskurve

Verwechseln Sie keinesfalls eine Bewegung auf der Angebotskurve mit einer Verschiebung der Angebotskurve. Eine Bewegung auf der Kurve stellt sich dann ein, wenn sich der Preis verändert, alles andere aber gleich bleibt. Eine Verschiebung der Kurve ergibt sich hingegen, wenn sich ein anderer Faktor (z.B. die Rohstoffkosten) verändert, welcher der Angebotskurve zugrunde liegt.

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Verschiebung der Nachfragekurve

Verwechseln Sie keinesfalls eine Bewegung auf der Nachfragekurve mit einer Verschiebung der Nachfragekurve. Eine Bewegung auf der Kurve stellt sich dann ein, wenn sich der Preis verändert, alles andere aber gleich bleibt. Eine Verschiebung der Kurve ergibt sich hingegen, wenn sich ein anderer Faktor (z.B. das Einkommen) verändert, welcher der Nachfragekurve zugrunde liegt.

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Vinkulierung

Die Gesellschaft kann die Eintragung von Namenaktien ins Aktienregister an gewisse Bedingungen knüpfen (vinkulieren). Die meisten Schweizer Unternehmungen behalten sich das Recht vor, den Eintrag in dieses Register zu verweigern, falls jemand die Titel nur treuhänderisch erwirbt oder ein bestimmter Prozentsatz der Stimmrechte (z.B. 5 %) überschritten wird. Diese Beschränkungen der Übertragbarkeit werden als Vinkulierung bezeichnet.
Bei börsenkotierten Gesellschaften dürfen nur noch ganz wenige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Nicht börsenkotierte Gesellschaften dürften zusätzliche Ablehnungsgründe festlegen (Art. 685b OR).

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Währungsrisiko

Das Währungsrisiko sagt aus, wie hoch das Risiko eines Währungsverlustes aus Sicht eines in Schweizer Franken denkenden Anlegers ist. Das Währungsrisiko wird wie das Verlustrisiko über die letzten zehn Jahre berechnet. Ein Fonds mit der Lokalwährung Schweizer Franken hat kein Währungsrisiko und erzielt somit fünf Sterne.

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Wandelobligationen und -Notes

Convertible Bonds und Convertible Notes Obligationen mit zeitlich befristetem Recht, die Obligation in Beteiligungspapiere umzutauschen
Wandelanleihen haben bereits ein beachtliches Volumen erreicht. Gemäss Ermittlungen der CS Group: Es sollen gegenwärtig von europäischen Gesellschaften für  den Gegenwert von ca. CHF 130 Mrd. Wandelanleihen ausstehend sein.90 % der SMI-Gesellschaften sollen Wandler ausstehend haben.
Tiefere Verzinsung wegen des Wandelrechts...
... und zusätzlich eine Wandelprämie
Es lohnt sich, den Markt der Wandelanleihen aktiv zu verfolgen

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Wann Aktien kaufen?

Da bei Schweizer Aktien im langfristigen Durchschnitt ein Ertrag von 8 bis 10 % erwartet werden kann, wird das Risiko eines Kursverlustes mit steigender Anlagedauer von Jahr zu Jahr kleiner. Deshalb ist die Dauer des Anlagehorizontes DAS Kriterium für die Aktienfähigkeit eines Anlegers.
Wer in einem Anlagehorizont von 10 und mehr Jahren denken kann, für den ist ein gut diversifiziertes Portefeuille von Aktien das kleinere Risiko als Obligationen, weil er bei den Aktien auf die lange Frist vor der Geldentwertung geschützt ist.

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Warnklausel

Bei Fonds mit besonderem Risiko muss in Verbindung mit dem Fondsnamen, sowie im Prospekt und in der Werbung ausdrücklich auf dieses Risiko hingewiesen werden. Ausserdem müssen diese Fonds eine sog. Warnklausel (Der Wortlaut der Warnklausel muss von der EBK bewilligt werden) enthalten.
Der Verkauf solcher Fonds ist nur in Verbindung mit einem schriftlichen Vertrag (sog. Zeichnungsschein), in welchem auf das besondere Risiko hingewiesen wird, zulässig.

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Was heisst SAV?

Schweizerischer Anlagefondsverband

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